4277/J XX.GP
der Abgeordneten Parnigoni
und Genossen
an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
betreffend die Liberalisierung des Kommunikationsmarktes
Die Liberalisierung des Kommunikationsmarktes zum 1. Jänner 1998 bescherte den Anbietern
von Telekommunikationsdienstleistungen mehr Rechte.
Demgegenüber gilt es auch die Rechte der Konsumenten zu stärken. In der Bundesrepublik
Deutschland ist dies durch die neue Telekommunikationskundenschutzverordnung geschehen.
Einige wesentliche Punkte betreffen:
Jeder Kunde einer Telekommunikationsfirma hat das Recht auf einen kostenlosen
Nachweis aller geführten Gespräche. Bisher verlangten dafür vor allem
Mobilfunkbetreiber hohe Gebühren.
- Anbieter von Sprachtelefondiensten müssen Störungen unverzüglich beseitigen, auch
nachts und an Feiertagen.
- Wechselt ein Kunde von der Telekom zu einem anderen Anbieter, behält er in jedem
Fall die alte Rufnummer.
- Telefonkunden können bestimmte Arten von Rufnummern sperren lassen, zum Beispiel
die Auslandsvorwahlen von Sextelefonanbietern.
- Von 1999 an müssen die Telefonfirmen die Möglichkeit einräumen, das Telefon für
abgehende Gespräche zu sperren, wenn ein vom Kunden festgelegter Höchstbetrag
erreicht ist.
- Bei Streitigkeiten um überhöhte Telefonrechnungen - bei denen eventuell
Manipulationen an der Leitung oder eine fehlerhafte Abrechnung vermutet werden -
kann die Telefonfirma nur den durchschnittlichen Betrag der letzten sechs Rechnungen
verlangen. Kann der Kunde nachweisen, daß er in dem berechneten Zeitraum überhaupt
nicht
telefoniert haben kann, bezahlt er entsprechend weniger oder nichts.
- Ist ein Kunde der Telefongesellschaft mehr als 150 Mark schuldig, muß er gemahnt
werden. Sein Anschluß darf frühestens zwei Wochen später gesperrt werden. Vor der
Vollsperrung muß mindestens eine einwöchige Abgangssperre bestanden haben.
- Die Kunden aller Telekommunikationsfirmen haben das Recht, sich kostenlos in
Telefonbücher und die Dateien der Auskunftsdienste eintragen zu lassen, sind aber dazu
wie bisher nicht verpflichtet.
- Kunden, die ihrem Netzbetreiber schriftlich erklärt haben, daß sie jederzeit auf die
Sprach- und Datenkommunikation angewiesen sind, müssen rechtzeitig über längere,
vorhersehbare Netzstörungen und - abschaltungen informiert werden.
Eine gleiche Stärkung der Konsumentenrechte ist auch für Österreich anzustreben.
In diesem Zusammenhang richten die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister
für Wissenschaft und Verkehr nachstehende
Anfrage:
1. In welcher Weise soll ein dem deutschem Recht vergleichbarer Konsumentenschutz im
Telekom - Bereich auch in Österreich verwirklicht werden?
2. In welchen Punkten wollen Sie den österreichischen Konsumentenschutz im Telekom -
Bereich gegenüber den bundesdeutschen Standards anders gestalten?
3. Welche Maßnahmen halten Sie für zielführend, um dem Telekomkunden den
bestehenden “Tariftschungel‘ einen besseren Marktüberblick zu verschaffen?
4. Werden auf den Telefonrechnungen der Kunden die Forderungen aller Telefonfirmen
gesondert aufgeschlüsselt werden? Gibt es das Recht der Konsumenten auf eine einzige
Telefonrechnung?
5. Halten Sie es nicht für angebracht nach Ablauf eines Jahres einen ersten
Erfahrungsbericht über die Liberalisierung des Kommunikationsmarktes gemäß
Telekomgesetz, insbesondere im Hinblick auf Konsumentenrechte, erstellen zu lassen
und diesen dem Nationalrat zur Verfügung zu stellen?