4277/J XX.GP

 

der Abgeordneten Parnigoni

und Genossen

an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

betreffend die Liberalisierung des Kommunikationsmarktes

Die Liberalisierung des Kommunikationsmarktes zum 1. Jänner 1998 bescherte den Anbietern

von Telekommunikationsdienstleistungen mehr Rechte.

Demgegenüber gilt es auch die Rechte der Konsumenten zu stärken. In der Bundesrepublik

Deutschland ist dies durch die neue Telekommunikationskundenschutzverordnung geschehen.

Einige wesentliche Punkte betreffen:

Jeder Kunde einer Telekommunikationsfirma hat das Recht auf einen kostenlosen

Nachweis aller geführten Gespräche. Bisher verlangten dafür vor allem

Mobilfunkbetreiber hohe Gebühren.

- Anbieter von Sprachtelefondiensten müssen Störungen unverzüglich beseitigen, auch

nachts und an Feiertagen.

- Wechselt ein Kunde von der Telekom zu einem anderen Anbieter, behält er in jedem

Fall die alte Rufnummer.

- Telefonkunden können bestimmte Arten von Rufnummern sperren lassen, zum Beispiel

die Auslandsvorwahlen von Sextelefonanbietern.

- Von 1999 an müssen die Telefonfirmen die Möglichkeit einräumen, das Telefon für

abgehende Gespräche zu sperren, wenn ein vom Kunden festgelegter Höchstbetrag

erreicht ist.

- Bei Streitigkeiten um überhöhte Telefonrechnungen - bei denen eventuell

Manipulationen an der Leitung oder eine fehlerhafte Abrechnung vermutet werden -

kann die Telefonfirma nur den durchschnittlichen Betrag der letzten sechs Rechnungen

verlangen. Kann der Kunde nachweisen, daß er in dem berechneten Zeitraum überhaupt

nicht telefoniert haben kann, bezahlt er entsprechend weniger oder nichts.

- Ist ein Kunde der Telefongesellschaft mehr als 150 Mark schuldig, muß er gemahnt

werden. Sein Anschluß darf frühestens zwei Wochen später gesperrt werden. Vor der

Vollsperrung muß mindestens eine einwöchige Abgangssperre bestanden haben.

- Die Kunden aller Telekommunikationsfirmen haben das Recht, sich kostenlos in

Telefonbücher und die Dateien der Auskunftsdienste eintragen zu lassen, sind aber dazu

wie bisher nicht verpflichtet.

- Kunden, die ihrem Netzbetreiber schriftlich erklärt haben, daß sie jederzeit auf die

Sprach- und Datenkommunikation angewiesen sind, müssen rechtzeitig über längere,

vorhersehbare Netzstörungen und - abschaltungen informiert werden.

Eine gleiche Stärkung der Konsumentenrechte ist auch für Österreich anzustreben.

In diesem Zusammenhang richten die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister

für Wissenschaft und Verkehr nachstehende

Anfrage:

1. In welcher Weise soll ein dem deutschem Recht vergleichbarer Konsumentenschutz im

Telekom - Bereich auch in Österreich verwirklicht werden?

2. In welchen Punkten wollen Sie den österreichischen Konsumentenschutz im Telekom -

Bereich gegenüber den bundesdeutschen Standards anders gestalten?

3. Welche Maßnahmen halten Sie für zielführend, um dem Telekomkunden den

bestehenden “Tariftschungel‘ einen besseren Marktüberblick zu verschaffen?

4. Werden auf den Telefonrechnungen der Kunden die Forderungen aller Telefonfirmen

gesondert aufgeschlüsselt werden? Gibt es das Recht der Konsumenten auf eine einzige

Telefonrechnung?

5. Halten Sie es nicht für angebracht nach Ablauf eines Jahres einen ersten

Erfahrungsbericht über die Liberalisierung des Kommunikationsmarktes gemäß

Telekomgesetz, insbesondere im Hinblick auf Konsumentenrechte, erstellen zu lassen

und diesen dem Nationalrat zur Verfügung zu stellen?