4287/J XX.GP
Der Abgeordneten zum Nationalrat Karl Gerfried Müller
und Genossen
an den Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft
betreffend
Fristen für richtlinienkonforme Entsorgung von Abwasser
Die derzeitige Gesetzeslage (EU - Norm) sieht für Gemeinden zwischen 2.000
und 15.000 Einwohner eine Frist für die richtlinienkonforme Entsorgung von
Abwässer bis 31. Dezember 2000 vor.
Diese Frist kann laut Wasserrechtsgesetz vom Landeshauptmann mit
Verordnung auf Basis der Abwasserrahmenkonzepte um maximal fünf Jahre,
also bis 31. Dezember 2005, verlängert werden.
Der große Problembereich im Bundesland Kärnten liegt in Gemeinden unter
2.000 Einwohner, wo die derzeitige Gesetzeslage eine Frist bis 1998 vorsieht,
die maximal um fünf Jahre vom Landeshauptmann verlängerbar ist. Die Frist
endet somit mit 31. Dezember 2003.
Die Untätigkeit vieler betroffener Gemeinden ist oft darin zu suchen, daß
aufgrund des Prioritätenkataloges des Landes, der auf die finanziellen
Möglichkeiten von Bund und Land abgestimmt wurde, Fristen bis 2015
vorgegeben sind. Bedauerlich ist jedoch, daß dieser Prioritätenkatalog nicht mit
der Gesetzeslage konform geht.
Das jährliche Bauvolumen in Kärnten in der Wasser - und Abwasserwirtschaft
beträgt zwischen 1.000 und 1.100 Millionen Schilling. Die Finanzierung für das
Jahr 1997 zeigt folgendes Bild: Bund 500 Millionen, Land 120 Millionen und
der Rest von über 400 Millionen ist der Eigen - bzw. Darlehensfinanzierung von
Interessenten, Gemeinden und Verbänden zuzurechnen.
Daher wird die Realisierung aller ausstehenden Projekte mindestens noch 15
Milliarden Schilling erfordern.
Es ist daher organisatorisch, wie auch finanziell nicht möglich, das öffentliche
Kanalnetz in Kärnten bis zum Jahr 2003
fertigzustellen.
Dieser Termin wird demnach um ca. 10 bis 12 Jahre überschritten werden. Das
bedeutet weiters, daß die betroffenen Objektbesitzer während dieses Zeitraumes
- ohne ihr Verschulden - auf eine dichte Senkgrube (mit hohen Betriebskosten)
oder auf eine biologische Abwasserreinigungsanlage (mit hohen
Anschaffungskosten) umrüsten und in weiterer Folge, in einigen wenigen
Jahren, dennoch an das Kanalnetz anschließen müßten.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Land -
und Forstwirtschaft folgende
Anfrage:
1.) Teilen Sie die Meinung, daß bei der vorgesehenen Dotierung der
Bundesmittel es nicht möglich sein wird, die Kanalisierung in Kärnten bis
zur im Wasserrechtsgesetz vorgesehenen Frist (31.12.2003) abzuschließen?
2.) Welche Alternativen gibt es für‘ jene Objektbesitzer, die mangels
Kanalanschlußmöglichkeit zuerst auf eine teure Abwasserbeseitigungsanlage
umrüsten und dann, in einigen wenigen Jahren, dennoch an das Kanalnetz
anschließen müssen?
3.) Die Anfragesteller sehen als Alternative eine dem Prioritätenkatalog des
Landes entsprechende Fristerstreckung im Wasserrechtsgesetz einzubauen.
Teilen Sie diese Meinung, wenn nein, warum nicht?
4.) Wurde seitens der Kärntner Umweltlandesrätin in Ihrem Ressort eine Lösung
des angesprochenen Problems betrieben?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?