4289/J XX.GP

 

der Abgeordneten Mag. Schweitzer, Mag. Dr. Grollitseh, Madl, Dr. Preisinger, DI Schöggl

und Kollegen

an die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

betreffend Dienstfreistellung von Herrn Herbert Modritzky (FSG) in seiner Eigenschaft als

stv. Vorsitzender des Vereins Österreichischer Gewerkschaftsbund/Gewerkschaft Öffentlicher

Dienst/Bundessektion Pflichtschullehrer

Herr Herbert Modritzky (FSG) ist seit 23. Februar 1998 als Nachfolger von Frau Lisbeth Csu -

vala zum stv. Vorsitzenden der Bundessektion Pflichtschullehrer innerhalb der Gewerkschaft

Öffentlicher Dienst gewählt worden und darum wurde ihm vom Wiener Stadtschulrat in sei -

ner Eigenschaft als Personalvertreter gem. § 25 PVG eine Lehrpflichtermäßigung im Ausmaß

von 8 Stunden gewährt. Darüberhinaus erhielt Herr Modritzky gern. § 44 LDG eine komplette

Dienstfreistellung für seine Tätigkeit als Gewerkschaftsfunktionär. Diese Vorgangsweise des

Wiener Stadtschulrates wurde mit Herrn MinR Dr. Josef Gullner (BMUkA) vereinbart, wobei

sich jedoch die Vorgängerin von Herrn Modritzky, Frau Csuvala, vom Dienst unter Entfall der

Bezüge karenzieren ließ.

Aus diesem Grund stellen die unterzeichneten Abgeordneten an die Bundesministerin für

Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nachstehende

Anfrage:

1. Ist Ihnen der oben dargelegte Sachverhalt bekannt, insbesondere, daß Herr Modritzky gem.

§ 44 LDG um Lehrpflichtermäßigung angesucht hat und wenn nein, warum nicht?

2. Entspricht es weiters den Tatsachen, daß die völlige Dienstfreistellung von Herrn Modritz -

ky mit Herrn MinR Dr. Josef Gullner (BMUkA) vereinbart wurde?

3. Gemäß welcher Bestimmung des § 44 LDG wurde Herrn Modritzky die Lehrptlichtermä -

ßigung in welchem zeitlichen Ausmaß gewährt?

4. In welcher Weise wurde in diesem Zusammenhang seitens Ihres Ressorts sichergestellt,

daß die Lehrpflichtermäßigung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Unterrichts

erfolgte (§ 44 Abs. 2 Z 1 LDG)?

5. Welche konkreten Gründe sind dafür ausschlaggebend, daß die Tätigkeit, für die Herr Mo -

dritzky um Lehrpflichtermäßigung ansuchte, nicht neben seiner lehramtlichen Pflichten

durchgeführt werden kann (§ 44 Abs. 2 Z 2 LDG), insbesondere unter Bedachtnahme auf §

44 Abs. 3 LDG, wonach eine minimale Unterrichtsverpflichtung zu verbleiben habe?

6. Inwieweit wurde für Herrn Modritzky gern. § 44 Abs1 5 LDG eine Bezugsminderung aus -

gesprochen und wenn ja, von wem werden die Bezüge ersetzt und wenn nein, worin be -

steht das wichtige öffentliche Interesse von einer Bezugsminderung abzusehen?