4293/J XX.GP
der Abgeordneten Dr. Partik - Pablé
und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend „rechtloser Zustand“ der freigepreßten Schubhäftlinge
Meldungen verschiedener Tageszeitungen zufolge gaben Sie an, daß jährlich weit mehr als
1000 Schubhäftlinge nach Hungerstreiks entlassen werden müssen. Sie sagten wörtlich: „Die
Betroffenen befinden sich dann in einem rechtlosen Zustand. Dies bedeutet, daß sich die
freigepreßten Schubhäftlinge nicht frei bewegen oder ihren Lebensunterhalt verdienen dürfen,
aus Gesundheitsgründen aber auch nicht in Haft bleiben können.“
Paradoxerweise dürfen sich aber diese sogenannten „Rechtlosen“ ihren ausländischen
Führerschein nostrifizieren lassen, wie dies bei der Bundespolizeidirektion Wien geschehen
war.
Die unterfertigten Abgeordneten richten daher in diesem Zusammenhang an den Herrn
Bundesminister für Inneres nachstehende
ANFRAGE:
1) Entspricht der oben dargestellte Sachverhalt den Tatsachen?
2) Welche Berechtigung haben freigepreßte Schubhäftlinge, sich ihren ausländischen
Führerschein auf einen inländischen Führerschein umschreiben zu lassen, wo sie sich doch
in einem rechtlosen Zustand befinden?
3) In wievielen Fällen wurden in Österreich Führerscheine von Personen umgeschrieben, die
sich durch Hungerstreik freigepreßt haben und die zu den von Ihnen sogenannten
„Rechtlosen“ zählen?