4293/J XX.GP

 

der Abgeordneten Dr. Partik - Pablé

und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend „rechtloser Zustand“ der freigepreßten Schubhäftlinge

Meldungen verschiedener Tageszeitungen zufolge gaben Sie an, daß jährlich weit mehr als

1000 Schubhäftlinge nach Hungerstreiks entlassen werden müssen. Sie sagten wörtlich: „Die

Betroffenen befinden sich dann in einem rechtlosen Zustand. Dies bedeutet, daß sich die

freigepreßten Schubhäftlinge nicht frei bewegen oder ihren Lebensunterhalt verdienen dürfen,

aus Gesundheitsgründen aber auch nicht in Haft bleiben können.“

Paradoxerweise dürfen sich aber diese sogenannten „Rechtlosen“ ihren ausländischen

Führerschein nostrifizieren lassen, wie dies bei der Bundespolizeidirektion Wien geschehen

war.

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher in diesem Zusammenhang an den Herrn

Bundesminister für Inneres nachstehende

ANFRAGE:

1) Entspricht der oben dargestellte Sachverhalt den Tatsachen?

2) Welche Berechtigung haben freigepreßte Schubhäftlinge, sich ihren ausländischen

Führerschein auf einen inländischen Führerschein umschreiben zu lassen, wo sie sich doch

in einem rechtlosen Zustand befinden?

3) In wievielen Fällen wurden in Österreich Führerscheine von Personen umgeschrieben, die

sich durch Hungerstreik freigepreßt haben und die zu den von Ihnen sogenannten

„Rechtlosen“ zählen?