4319/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Kier, Partnerinnen und Partner
an den Bundesminister für Inneres
betreffend statistische Aufzeichnungen über minderjährige Asylwerber
In der parlamentarischen Anfragebeantwortung 3485/AB - XX.GP - NR führt der
Bundesminister für Inneres aus, daß statistische Aufzeichnungen über minderjährige
Asylwerber nicht zur Verfügung stünden. Dies erscheint insoferne unglaubwürdig, als
selbstverständlich alle ausländischen Antragsteller, egal ob sie um Asyl oder um
eine Niederlassungsbewilligung bzw. Aufenthaltserlaubnis ansuchen, zumindest mit
Namen, Geburtsdatum und Nationalität erfaßt werden. Im Falle von (besonders
unbegleiteten) Minderjährigen ist diese Erfassung darüberhinaus schon deshalb
rechtlich relevant, weil mit der Minderjährigkeit ein besonderer Schutzanspruch
verbunden ist. Im Falle des Aufgreifens eines solchen Jugendlichen ist die Behörde
zumindest verpflichtet, dessen Eltern oder sonstigen gesetzlichen Vertreter zu
informieren bzw. herauszufinden, ob es einen solchen überhaupt gibt. Ist dies nicht
der Fall, müssen die Pflegschaftsgerichte eingeschaltet werden.
Aus diesen hier angeführten Gründen erscheint es nicht nachvollziehbar, daß eine
einfache parlamentarische Anfrage zu dieser Thematik nicht beantwortet werden
kann.
Daher richten die unterzeichneten Abgeordneten folgende
ANFRAGE
an den Bundesminister für Inneres:
1. Aus welchem Grund ist es nicht möglich, für die Beantwortung einer schriftlichen
parlamentarischen Anfrage die Anzahl der Asylanträge sowie die Herkunft von
begleiteten und unbegleiteten Minderjährigen zu ermitteln?
2. Stimmt es, daß keine statistischen Aufzeichnungen über minderjährige Asylwerber
geführt werden, obwohl die relevanten Daten dem Bundesministerium für Inneres
erstens bekannt sein müssen und sich zweitens die oben angeführten
Verpflichtungen für die Behörden (Information des gesetzlichen Vertreters bzw.
Einschaltung der Pflegschaftsgerichte) ergeben? Wenn ja, werden Sie diesen
Mißstand beseitigen?
3. Wie werden die gesetzlichen Vertreter bzw die Pflegschaftsgerichte über
unbegleitete minderjährige Asylwerber oder minderjährige Antragsteller auf eine
Aufenthaltserlaubnis oder illegal im Bundesgebiet aufgegriffene ausländische
Jugendliche informiert?
4. Aus welchem Grund wird offenbar keine Minderjährigen - Evidenz zu diesem Zweck
in Ihrem Ressort geführt?