4320/J XX.GP
der Abgeordneten Haller, Dr. Ofner und Kollegen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend Unterhaltsvorschußgesetz
Der Erstanfragestellerin wurde ein Fall bekannt, wo eine Frau, nachdem sie bereits zwei Kinder
verloren hatte, im Sommer 1989 ein Kind gebar. In der Phase ihrer Schwangerschaft hat sie
nicht mehr gearbeitet - sie war zuvor Friseurin - und wurde durch den Kindesvater, einen
italienischen Staatsbürger, erhalten. Eine Eheschließung war geplant. Im Dezember 1989, also
ein paar Monate nach der Geburt, ist der Kindesvater plötzlich zusammengebrochen und
verstorben.
Zuvor war bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft ein Unterhaltsvergleich mit dem
Kindesvater über monatlich 5 3.000,- für das Kind vereinbart worden.
In der Folge hat die Kindesmutter bei den italienischen Behörden um Zuerkennung einer
Waisenpension bzw. Unterhaltszahlung lür ihre Töchter gekämpft - leider vergeblich.
Ein Unterhaltsvorschuß wurde in Österreich nicht genehmigt.
Da es sich hier um ein österreichisches Kind handelt und die Mutter von keiner Seite zu einer
Unterhaltszahlung für ihr Kind gelangt, obwohl sie an ihrer schwierigen Situation keine Schuld
trägt, richtet die unterfertigte Abgeordnete an den Herrn Bundesminister für Justiz folgende
Anfrage:
1. Sind Ihnen Fälle wie der in der Einleitung beschriebene bekannt, bei denen trotz
Unterhaltsvorschußgesetz ein Kind ohne Unterhaltsleistungen aufgezogen werden
muß?
Wenn ja, wie viele?
2. Welch Möglichkeiten sehen Sie, für diese Fälle im Unterhaltsvorschußgesetz eine
geeignete Vorsorge zu treffen?
3. Wie hoch würde der finanzielle Bedarf für eine solche Maßnahme sein?
4. Werden Sie einen dementsprechenden Vorschlag in absehbarer Zeit dem Nationalrat
vorlegen?
Wenn nein, warum nicht?