4320/J XX.GP

 

der Abgeordneten Haller, Dr. Ofner und Kollegen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Unterhaltsvorschußgesetz

Der Erstanfragestellerin wurde ein Fall bekannt, wo eine Frau, nachdem sie bereits zwei Kinder

verloren hatte, im Sommer 1989 ein Kind gebar. In der Phase ihrer Schwangerschaft hat sie

nicht mehr gearbeitet - sie war zuvor Friseurin - und wurde durch den Kindesvater, einen

italienischen Staatsbürger, erhalten. Eine Eheschließung war geplant. Im Dezember 1989, also

ein paar Monate nach der Geburt, ist der Kindesvater plötzlich zusammengebrochen und

verstorben.

Zuvor war bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft ein Unterhaltsvergleich mit dem

Kindesvater über monatlich 5 3.000,- für das Kind vereinbart worden.

In der Folge hat die Kindesmutter bei den italienischen Behörden um Zuerkennung einer

Waisenpension bzw. Unterhaltszahlung lür ihre Töchter gekämpft - leider vergeblich.

Ein Unterhaltsvorschuß wurde in Österreich nicht genehmigt.

Da es sich hier um ein österreichisches Kind handelt und die Mutter von keiner Seite zu einer

Unterhaltszahlung für ihr Kind gelangt, obwohl sie an ihrer schwierigen Situation keine Schuld

trägt, richtet die unterfertigte Abgeordnete an den Herrn Bundesminister für Justiz folgende

Anfrage:

1. Sind Ihnen Fälle wie der in der Einleitung beschriebene bekannt, bei denen trotz

Unterhaltsvorschußgesetz ein Kind ohne Unterhaltsleistungen aufgezogen werden

muß?

Wenn ja, wie viele?

2. Welch Möglichkeiten sehen Sie, für diese Fälle im Unterhaltsvorschußgesetz eine

geeignete Vorsorge zu treffen?

3. Wie hoch würde der finanzielle Bedarf  für eine solche Maßnahme sein?

4. Werden Sie einen dementsprechenden Vorschlag in absehbarer Zeit dem Nationalrat

vorlegen?

Wenn nein, warum nicht?