4326/J XX.GP
der Abgeordneten Ing. Reichhold, Wenitsch und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Pauschalierungsverordnung
In die neue Pauschalierungsverordnung wurde bei der Definition jener Nebentätigkeiten, die
ausnahmsweise in die Pauschalierung einbezogen werden, der Wortlaut “ohne Verrechnung
der eigenen Arbeitsleistung” aufgenommen. Nebentätigkeiten, die bisher landläufig als
bäuerliche Nachbarschaftshilfe oder überbetriebliche Zusammenarbeit verstanden wurden,
fallen laut geltender Rechtslage nicht mehr in die Einkommensteuerpauschalierung, wenn die
eigene Arbeitsleistung verrechnet wird. Streng genommen würde es sich bei Betriebshilfe
derzeit entweder um eine gewerbliche Tätigkeit handeln, für die bei der gewerblichen
Sozialversicherung Versicherungspflicht besteht oder um eine Tätigkeit als Dienstnehmer mit
Meldepflicht bei der Gebietskrankenkasse.
Die Pauschalierungsverordnung wird sich in dieser Form auf Betriebshelfer, Traktorfahrer,
Maschinenbedienung usw. auswirken und es wird dadurch möglicherweise schwierig werden,
Betriebshelfer zu finden. Betriebshilfe wird sich dadurch verteuern und die überbetriebliche
Zusammenarbeit wird dadurch unwirtschaftlicher. Nebentätigkeiten im Rahmen der
Landwirtschaft als Betriebshelfer verlieren gegenüber einem außerlandwirtschaftlichen
Nebenerwerb an Konkurrenzkraft, das heißt die Abwanderung in der Landwirtschaft wird sich
beschleunigen.
Viele Bauern (rund ein Viertel der Maschinenringmitglieder) arbeiten nicht nur als
Auftragnehmer, sondern beziehen als Auftraggeber auch Arbeitsleistung. Die Arbeit, die
geleistet wird, soll zukünftig außerhalb der Pauschalierung einkommenbesteuert (und bald
auch sozialversichert) werden, während die Arbeitsleistung, die der Betrieb in Anspruch
nimmt, weiter im Rahmen der pauschalen Einkommenbesteuerung verbleibt. Wenn schon die
Arbeitsleistung nicht mehr in die Pauschalierung fällt, müßte es im Rahmen der
pauschalierten Einkommensermittlung des Betriebes zusätzlich die Möglichkeit geben,
bezogene Arbeitsleistung als Aufwand geltend zu machen.
Buchführende Betriebe können ihre bezogenen Arbeitsleistungen als Aufwand ihrem
Zusatzeinkommen aus eigener Arbeitsleistungen gegenüberstellen, pauschalierte Betriebe
jedoch nicht.
Bauern, die sich zum Teil auf Tätigkeiten im Rahmen der überbetrieblichen Zusammenarbeit
spezialisiert haben (Betriebshelfer, Maschineneinsatz) haben ihren Betrieb extensiviert, um
mehr Zeit für ihre Tätigkeit als Betriebshelfer zu haben. Das heißt, sie haben Einkommen aus
dem Betrieb durch Einkommen aus der Nebentätigkeit als Betriebshelfer ersetzt. Da der
Einheitswert für die pauschalierte Einkommensteuer aber gleich geblieben ist, zahlt er, wenn
seine
Arbeitsleistung besteuert wird, eigentlich doppelt.
Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Finanzen folgende
Anfrage
Wird das Einkommen aus der Arbeitsleistung für den überbetrieblichen Einsatz in Zukunft
besteuert, auch wenn der Betroffene selbst pauschalierter Landwirt ist?
Wenn ja, in welchem Umfang?
2. Wird die klassische Betriebshilfe in Hinkunft steuerlich als gewerbliche Tätigkeit
eingestuft werden?
3. Wird die Arbeitsleistung pauschalierter Landwirte im Bereich der überbetrieblichen
Zusammenarbeit in Zukunft auch sozialversicherungspflichtig sein?
Wenn ja, ab wann und wem gegenüber?
4. Wie hoch schätzen Sie die zusätzlichen Steuereinnahmen, die aus dieser Bestimmung
entstehen werden?
5. Wird bei pauschalierten Betrieben die Möglichkeit bestehen, bezogene Arbeitsleistung als
Aufwand geltend zu machen?
Wenn nein, warum nicht?
6. Wird es Ihrer Meinung nach schwieriger werden, Betriebshelfer zu finden?
Wenn nein, wie begründen Sie dies?
7. Wird Ihrerseits mit negativen Folgen für die Landwirtschaft durch diese
Pauschalierungsverordnung gerechnet?
Wenn ja, mit welchen?