4326/J XX.GP

 

der Abgeordneten Ing. Reichhold, Wenitsch und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Pauschalierungsverordnung

In die neue Pauschalierungsverordnung wurde bei der Definition jener Nebentätigkeiten, die

ausnahmsweise in die Pauschalierung einbezogen werden, der Wortlaut “ohne Verrechnung

der eigenen Arbeitsleistung” aufgenommen. Nebentätigkeiten, die bisher landläufig als

bäuerliche Nachbarschaftshilfe oder überbetriebliche Zusammenarbeit verstanden wurden,

fallen laut geltender Rechtslage nicht mehr in die Einkommensteuerpauschalierung, wenn die

eigene Arbeitsleistung verrechnet wird. Streng genommen würde es sich bei Betriebshilfe

derzeit entweder um eine gewerbliche Tätigkeit handeln, für die bei der gewerblichen

Sozialversicherung Versicherungspflicht besteht oder um eine Tätigkeit als Dienstnehmer mit

Meldepflicht bei der Gebietskrankenkasse.

Die Pauschalierungsverordnung wird sich in dieser Form auf Betriebshelfer, Traktorfahrer,

Maschinenbedienung usw. auswirken und es wird dadurch möglicherweise schwierig werden,

Betriebshelfer zu finden. Betriebshilfe wird sich dadurch verteuern und die überbetriebliche

Zusammenarbeit wird dadurch unwirtschaftlicher. Nebentätigkeiten im Rahmen der

Landwirtschaft als Betriebshelfer verlieren gegenüber einem außerlandwirtschaftlichen

Nebenerwerb an Konkurrenzkraft, das heißt die Abwanderung in der Landwirtschaft wird sich

beschleunigen.

Viele Bauern (rund ein Viertel der Maschinenringmitglieder) arbeiten nicht nur als

Auftragnehmer, sondern beziehen als Auftraggeber auch Arbeitsleistung. Die Arbeit, die

geleistet wird, soll zukünftig außerhalb der Pauschalierung einkommenbesteuert (und bald

auch sozialversichert) werden, während die Arbeitsleistung, die der Betrieb in Anspruch

nimmt, weiter im Rahmen der pauschalen Einkommenbesteuerung verbleibt. Wenn schon die

Arbeitsleistung nicht mehr in die Pauschalierung fällt, müßte es im Rahmen der

pauschalierten Einkommensermittlung des Betriebes zusätzlich die Möglichkeit geben,

bezogene Arbeitsleistung als Aufwand geltend zu machen.

Buchführende Betriebe können ihre bezogenen Arbeitsleistungen als Aufwand ihrem

Zusatzeinkommen aus eigener Arbeitsleistungen gegenüberstellen, pauschalierte Betriebe

jedoch nicht.

Bauern, die sich zum Teil auf Tätigkeiten im Rahmen der überbetrieblichen Zusammenarbeit

spezialisiert haben (Betriebshelfer, Maschineneinsatz) haben ihren Betrieb extensiviert, um

mehr Zeit für ihre Tätigkeit als Betriebshelfer zu haben. Das heißt, sie haben Einkommen aus

dem Betrieb durch Einkommen aus der Nebentätigkeit als Betriebshelfer ersetzt. Da der

Einheitswert für die pauschalierte Einkommensteuer aber gleich geblieben ist, zahlt er, wenn

seine Arbeitsleistung besteuert wird, eigentlich doppelt.

Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Finanzen folgende

Anfrage

Wird das Einkommen aus der Arbeitsleistung für den überbetrieblichen Einsatz in Zukunft

besteuert, auch wenn der Betroffene selbst pauschalierter Landwirt ist?

Wenn ja, in welchem Umfang?

2. Wird die klassische Betriebshilfe in Hinkunft steuerlich als gewerbliche Tätigkeit

eingestuft werden?

3. Wird die Arbeitsleistung pauschalierter Landwirte im Bereich der überbetrieblichen

Zusammenarbeit in Zukunft auch sozialversicherungspflichtig sein?

Wenn ja, ab wann und wem gegenüber?

4. Wie hoch schätzen Sie die zusätzlichen Steuereinnahmen, die aus dieser Bestimmung

entstehen werden?

5. Wird bei pauschalierten Betrieben die Möglichkeit bestehen, bezogene Arbeitsleistung als

Aufwand geltend zu machen?

Wenn nein, warum nicht?

6. Wird es Ihrer Meinung nach schwieriger werden, Betriebshelfer zu finden?

Wenn nein, wie begründen Sie dies?

7. Wird Ihrerseits mit negativen Folgen für die Landwirtschaft durch diese

Pauschalierungsverordnung gerechnet?

Wenn ja, mit welchen?