4336/J XX.GP
der Abgeordneten Dr. Partik - Pablé
und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend der Anfragebeantwortung 3566/AB
In Ihrer Anfragebeantwortung 3566/AB vom 20.03.1998 zur Anfrage 3539/J der
Abgeordneten Dr. Partik - Pablé und Kollegen betreffend “Errichtung von Schubhafträumen”
erklären Sie auf die Frage 3, bei wievielen Illegalen ein gelinderes Mittel angewandt wurde
und wieviele dieser Fremden infolge untergetaucht sind, daß keine diesbezüglichen Zahlen
vorliegen.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für
Inneres folgende
Anfrage
1. Aus welchen Gründen liegen Ihnen diesbezügliche Statistiken nicht zur Verfügung?
2. Wurde das gelindere Mittel bisher (seit 1.1.98) überhaupt angewandt?
3. Wenn ja, welche Erfahrungen hat man damit bisher gemacht?
4. Da sich Fremde, über die ein gelinderes Mittel angeordnet wurde, gem. § 66 Abs. 3 FrG in
eine von der Behörde bezeichneten Unterkunft zu begeben haben und sich jeden zweiten
Tag bei der ihnen bekanntgegebenen Stelle zu melden haben, müßte die Zahl der Fremden,
über die ein gelinderes Mittel angeordnet wurde, relativ leicht ermitteln lassen. Es liegt der
Schluß nahe, daß diese Fremden ohnehin bei den diversen Sicherheitsdienststellen geführt
werden und somit leicht Statistiken zu erstellen waren.
Werden Sie sich für die Führung von diesbezüglichen Statistiken einsetzen?
Wenn ja, bis wann wird man mit diesen Statistiken rechnen können?
Wenn nein, warum nicht?
5. Gab es bereits Meldungen von Sicherheitsdienststellen, daß Fremde, über die ein
gelinderes Mittel angeordnet wurde, untergetaucht seine bzw. diese sich nicht zeitgerecht
meldeten?
Wenn ja, um wieviele Fälle handelte es sich dabei jeweils und über wieviele wurde die
Schubhaft verhängt?
6. Welche Art von Räumlichkeiten wurden bereits bzw. werden von der Behörde als
Unterkunft für Fremde bestimmt, über die statt der Schubhaft das gelindere Mittel verhängt
wurde?
7. Gibt es bereits Erfahrungswerte, welche Kosten bei der Inanspruchnahme einer für die
Unterbringung dieser Fremden zugewiesenen Unterkunft entstehen? Wenn ja, welche und
wer trägt diese Kosten? Welche Kostenersparnis bringt die Unterbringung Fremder in
“einer zugewiesenen Unterkunft" gegenüber dem Vollzug der Schubhaft?