4336/J XX.GP

 

der Abgeordneten Dr. Partik - Pablé

und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend der Anfragebeantwortung 3566/AB

In Ihrer Anfragebeantwortung 3566/AB vom 20.03.1998 zur Anfrage 3539/J der

Abgeordneten Dr. Partik - Pablé und Kollegen betreffend “Errichtung von Schubhafträumen”

erklären Sie auf die Frage 3, bei wievielen Illegalen ein gelinderes Mittel angewandt wurde

und wieviele dieser Fremden infolge untergetaucht sind, daß keine diesbezüglichen Zahlen

vorliegen.

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für

Inneres folgende

Anfrage

1. Aus welchen Gründen liegen Ihnen diesbezügliche Statistiken nicht zur Verfügung?

2. Wurde das gelindere Mittel bisher (seit 1.1.98) überhaupt angewandt?

3. Wenn ja, welche Erfahrungen hat man damit bisher gemacht?

4. Da sich Fremde, über die ein gelinderes Mittel angeordnet wurde, gem. § 66 Abs. 3 FrG in

eine von der Behörde bezeichneten Unterkunft zu begeben haben und sich jeden zweiten

Tag bei der ihnen bekanntgegebenen Stelle zu melden haben, müßte die Zahl der Fremden,

über die ein gelinderes Mittel angeordnet wurde, relativ leicht ermitteln lassen. Es liegt der

Schluß nahe, daß diese Fremden ohnehin bei den diversen Sicherheitsdienststellen geführt

werden und somit leicht Statistiken zu erstellen waren.

Werden Sie sich für die Führung von diesbezüglichen Statistiken einsetzen?

Wenn ja, bis wann wird man mit diesen Statistiken rechnen können?

Wenn nein, warum nicht?

5. Gab es bereits Meldungen von Sicherheitsdienststellen, daß Fremde, über die ein

gelinderes Mittel angeordnet wurde, untergetaucht seine bzw. diese sich nicht zeitgerecht

meldeten?

Wenn ja, um wieviele Fälle handelte es sich dabei jeweils und über wieviele wurde die

Schubhaft verhängt?

6. Welche Art von Räumlichkeiten wurden bereits bzw. werden von der Behörde als

Unterkunft für Fremde bestimmt, über die statt der Schubhaft das gelindere Mittel verhängt

wurde?

7. Gibt es bereits Erfahrungswerte, welche Kosten bei der Inanspruchnahme einer für die

Unterbringung dieser Fremden zugewiesenen Unterkunft entstehen? Wenn ja, welche und

wer trägt diese Kosten? Welche Kostenersparnis bringt die Unterbringung Fremder in

“einer zugewiesenen Unterkunft" gegenüber dem Vollzug der Schubhaft?