4347_u1/J XX.GP

 

Der gef. Gen. Gr. Redner des OR von Österreich des A.: u.: A.: S.: R.:

erhebt hiermit gegen das Mitglied des 330 , SGGr. Insp. Br.:

die

Anklage

1.)

durch die in seinem Schreiben an den OR, bzw. den S.: M.: S.:

G.: K..: vom 12.4.1994, 13.4.1994, 2.11.1994, 5.11.1994, 22.11.94

und 23.11.1994, sowie in seinem Rundschreiben an die Mitglie

der aller Grade des A.: u.: A.: S.: R.:" vom 16.11.1994 zum Aus -

druck gebrachten Bestrebungen, die Systematik der Konstitu -

tion mittels einer dem Geist des Ritus und seiner Struktur

widersprechenden “Reform”, insbesondere durch Eliminierung

der Bestimmungen des § 3/8, § 4/6, § 5/12, § 6/4 und § 25/3

der Konstitution zu ändern, die Unabhängigkeit des OR ange-

griffen, sowie seine Verpflichtung, die Konstitution und die

Grundsätze des Ritus zwecks deren Aufrechterhaltung zu ver -

teidigen, verletzt;

2.)

durch die in seinen Schreiben an den OR vom 18.10.1994, 21.10.94

und 22.10.1994 geäußerte unzutreffende Kritik an Beschlüssen

des OR seine Verpflichtung, dessen Entscheidungen zu achten,

fm. Gehorsam zu leisten und alle Anordnungen des OR zu be-

folgen, verletzt;

3.)

durch die in seinem Schreiben an den OR vom 18.10.1994 vor -

genommene Ungerechtfertigte Qualifikation von in den OR be -

rufenen BBr.: als "nicht leistungsadäquat”, diese BBr.: grund -

los herabsetzt und damit eine dem Geist der FM.: und des Ri -

tus widersprechende Handlung begangen;

4.)

durch die in seinem Schreiben an den OR vom 6.12.1994 enthal -

tene tatsachenwidrige Bemerkung, der S.: M.: S.: G.: K.: habe sich

"präpotenter und selbstgefälliger Äußerungen” bedient und könne

er nicht annehmen, daß sich die Mitglieder des OR mit diesen

Äußerungen identifizieren, er werde seine Meinung hierüber

noch im Jänner 1995 allen Ritusbrüdern “in schonungsloser Of -

fenheit" mitteilen. Dadurch hat er die Ehre und das Ansehen

des S.: M.: S.: G.: K.: in kränkender Weise gröblich missachtet.

Hierdurch habe er nicht nur Vergehen gegen den Ritus und Obersten

Rat, sondern auch solche Handlungen begangen, die dem Geiste

des Ritus widersprechen. Hierfür ist er durch den gemäß § 20/2

der Konstitution zur Ausübung der Gerichtsbarkeit im 330 zu -

ständißen OR von Österreich entsprechend zu verurteilen.

Beantragt wird die Zustellung der gegenständlichen Anklage -

schrift samt Ladung zu der hierüber anzuberaumenden (nicht

öffentlichen) Verhandlung am 25.1. 1995, 1010 Stallburgg. 2/2

16 Uhr vor dem OR an Br.: dem es freisteht,

sich eines Verteidigers aus dem Kreis der Mitglieder des OR

zu bedienen.

“Deus meumque jus”