4348/J XX.GP
der Abgeordneten Freund, Dr. Höchtl
und Kollegen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend Vorhaben zu einer Änderung des Vereinsrechts
Im Herbst des Vorjahres wurde der Entwurf einer Novelle des Vereinsgesetzes vorgestellt, der
auf Grund der darin enthaltenen Regelungen eine wesentliche Belastung für viele Vereine
gebracht hätte, was für die Anfrager deshalb nicht akzeptiert werden könnte, weil die soziale
und gesellschaftliche Funktion der Vereine eine Erschwerung ihrer verdienstvollen
Tätigkeiten nicht vertretbar erscheinen läßt.
Der Entwurf wurde in der Folge in einer von der Österreichischen Juristenkommission im
Parlament veranstalteten Enquete einer eingehenden Diskussion unterzogen, bei der neben
dem Bundesminister für Inneres auch der Bundesminister für Justiz zu Wort kam und dort
seine Vorstellungen präsentierte, die insbesondere in Richtung der Schaffung eines
“Vereinsprivatrechts” ging. Bei dieser Veranstaltung führte der Bundesminister für Justiz u.a.
aus, das das Fehlen jeglicher Normen im Bereich des Vereinsprivatrechts zu erheblicher
Rechtsunsicherheit führen würde. Es sei unklar, wann ein Verein überhaupt als Rechtssubjekt
entstehe; es gebe keine Mindestanforderungen an Mitgliederrechten und Vereinsorganisation;
das Gesetz schweige völlig zu Auflösung und Abwicklung von Vereinen. Es gehe um
maximalen Mitgliederschutz, Sicherheit für Funktionäre, Konsumenten und Gläubiger. Von
der erwogenen Gebarungskontrolle und Rechnungslegung wäre die "überwiegende Masse" der
Vereine auch gar nicht betroffen, sondern nur jene, die sich ‚in umfassender Weise als
Unternehmer betätigen oder deren Größe und Charakter eine Kontrolle geboten erscheinen
lassen. (Die Presse, 22.11.1997).
Auf Grund von Unterschriftenaktionen ist es gelungen, den Innenminister davon abzubringen,
das Projekt eines neuen Vereinsrechts weiter zu verfolgen. (Salzburger Nachrichten,
16.1.1998). Damit konnte sichergestellt werden, daß das freiwillige Engagement und die
Einsatzbereitschaft für karitiative und kulturelle Belange nicht durch bürokratische
Hindernisse verbaut werden.
In der Diskussion über die Notwendigkeit einer Änderung des Vereinsrechts in Österreich hat
sich der Justizminister auch sonst mehrfach für eine Änderung der Vereinsgesetze
ausgesprochen und seiner Erwartung Ausdruck gegeben, daß durch ein EDV - geführtes
Vereinsregister gute Publizität der Aktivitäten und der Verantwortlichen erreicht werden
könne (Standard, 17.6.1997). Das Vereinsrecht birgt nach Ansicht des Justizministers
überhaupt zu viele Unklarheiten. Im Einzelfall sei oft unklar, wann überhaupt ein
Rechtssubjekt als entstanden anzusehen ist - was vor allem deshalb zu Problemen für
Mitglieder und Gläubiger führe, wenn Vereine als gleichwertige Alternative zur
Genossenschaft,
zur GmbH oder zu den Personengesellschaften angesehen werden. Die
Interessen von Gläubigern und Mitgliedern seien weitgehend ungeregelt, ihre Wahrnehmung
hänge 'in erster Linie vom Wohlwollen der Judikatur‘ ab”. (APA 0258 vom 21.November
1997).
Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz folgende
Anfrage:
1. Wie weit sind Ihre Überlegungen zur Schaffung eines “Vereinsprivatrechts" gediehen?
2. Welche Gesetze würden hievon konkret betroffen sein?
3. Wie sollen die von Ihnen öffentlich verlangten Mindestanforderungen an Mitgliederrechte
und Vereinsorganisation gestaltet werden?
4. Welche Vorschriften sind Ihrer Meinung nach zur Regelung der Rechtsstellung der
Mitglieder von Vereinen erforderlich?
5. Wie soll nach Ihren Vorstellungen die Gründung von Vereinen gestaltet werden um
sicherzustellen, daß klar gestellt wird, wann ein Rechtssubjekt entstanden ist?
6. Für welche Vereine sollen nach Ihrer Vorstellung verschärfte
Rechnungslegungsvorschriften eingeführt werden?
7. Wie soll der von Ihnen mögliche Mißbrauch der Vereinsform verhindert werden?
8. Wie soll der Gläubigerschutz nach Ihren Vorstellungen ausgestaltet werden?
9. Wie sollen die von Ihnen geforderten Bestimmungen über die Auflösung und Abwicklung
von Vereinen gestaltet werden?
10. Sind diesbezüglich auch Unterschiede zwischen großen und kleinen Vereinen
vorgesehen?
11. Wie soll das dem Firmenbuch vergleichbare Vereinsregister, das Sie für Zwecke der
Publizität der Aktivitäten und der Verantwortlichen der Vereine gefordert haben,
ausgestaltet werden?
12. Wie begründen Sie Ihre Auffassung, daß beim Umfang der von Ihnen in Aussicht
genommenen Regelungen für Vereine eine Bürokratisierung des Vereinslebens nicht zu
befürchten Ist?
13. Inwieweit sind diese Regelungen von der Novellierung des Vereinsgesetzes abhängig, wie
sie
von der Arbeitsgruppe dargestellt wurden?
14. Sind Sie in diesem Zusammenhang mit dem für das Vereinsgesetz zuständigen
Bundesministerium für Inneres im Gespräch?
15. Was ist Gegenstand dieser Gespräche?
16. Wann kann gegebenenfalls mit legislativen Vorschlägen gerechnet werden?