4348/J XX.GP

 

der Abgeordneten Freund, Dr. Höchtl

und Kollegen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Vorhaben zu einer Änderung des Vereinsrechts

Im Herbst des Vorjahres wurde der Entwurf einer Novelle des Vereinsgesetzes vorgestellt, der

auf Grund der darin enthaltenen Regelungen eine wesentliche Belastung für viele Vereine

gebracht hätte, was für die Anfrager deshalb nicht akzeptiert werden könnte, weil die soziale

und gesellschaftliche Funktion der Vereine eine Erschwerung ihrer verdienstvollen

Tätigkeiten nicht vertretbar erscheinen läßt.

Der Entwurf wurde in der Folge in einer von der Österreichischen Juristenkommission im

Parlament veranstalteten Enquete einer eingehenden Diskussion unterzogen, bei der neben

dem Bundesminister für Inneres auch der Bundesminister für Justiz zu Wort kam und dort

seine Vorstellungen präsentierte, die insbesondere in Richtung der Schaffung eines

“Vereinsprivatrechts” ging. Bei dieser Veranstaltung führte der Bundesminister für Justiz u.a.

aus, das das Fehlen jeglicher Normen im Bereich des Vereinsprivatrechts zu erheblicher

Rechtsunsicherheit führen würde. Es sei unklar, wann ein Verein überhaupt als Rechtssubjekt

entstehe; es gebe keine Mindestanforderungen an Mitgliederrechten und Vereinsorganisation;

das Gesetz schweige völlig zu Auflösung und Abwicklung von Vereinen. Es gehe um

maximalen Mitgliederschutz, Sicherheit für Funktionäre, Konsumenten und Gläubiger. Von

der erwogenen Gebarungskontrolle und Rechnungslegung wäre die "überwiegende Masse" der

Vereine auch gar nicht betroffen, sondern nur jene, die sich ‚in umfassender Weise als

Unternehmer betätigen oder deren Größe und Charakter eine Kontrolle geboten erscheinen

lassen. (Die Presse, 22.11.1997).

Auf Grund von Unterschriftenaktionen ist es gelungen, den Innenminister davon abzubringen,

das Projekt eines neuen Vereinsrechts weiter zu verfolgen. (Salzburger Nachrichten,

16.1.1998). Damit konnte sichergestellt werden, daß das freiwillige Engagement und die

Einsatzbereitschaft für karitiative und kulturelle Belange nicht durch bürokratische

Hindernisse verbaut werden.

In der Diskussion über die Notwendigkeit einer Änderung des Vereinsrechts in Österreich hat

sich der Justizminister auch sonst mehrfach für eine Änderung der Vereinsgesetze

ausgesprochen und seiner Erwartung Ausdruck gegeben, daß durch ein EDV - geführtes

Vereinsregister gute Publizität der Aktivitäten und der Verantwortlichen erreicht werden

könne (Standard, 17.6.1997). Das Vereinsrecht birgt nach Ansicht des Justizministers

überhaupt zu viele Unklarheiten. Im Einzelfall sei oft unklar, wann überhaupt ein

Rechtssubjekt als entstanden anzusehen ist - was vor allem deshalb zu Problemen für

Mitglieder und Gläubiger führe, wenn Vereine als gleichwertige Alternative zur

Genossenschaft, zur GmbH oder zu den Personengesellschaften angesehen werden. Die

Interessen von Gläubigern und Mitgliedern seien weitgehend ungeregelt, ihre Wahrnehmung

hänge 'in erster Linie vom Wohlwollen der Judikatur‘ ab”. (APA 0258 vom 21.November

1997).

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz folgende

Anfrage:

1. Wie weit sind Ihre Überlegungen zur Schaffung eines “Vereinsprivatrechts" gediehen?

2. Welche Gesetze würden hievon konkret betroffen sein?

3. Wie sollen die von Ihnen öffentlich verlangten Mindestanforderungen an Mitgliederrechte

und Vereinsorganisation gestaltet werden?

4. Welche Vorschriften sind Ihrer Meinung nach zur Regelung der Rechtsstellung der

Mitglieder von Vereinen erforderlich?

5. Wie soll nach Ihren Vorstellungen die Gründung von Vereinen gestaltet werden um

sicherzustellen, daß klar gestellt wird, wann ein Rechtssubjekt entstanden ist?

6. Für welche Vereine sollen nach Ihrer Vorstellung verschärfte

Rechnungslegungsvorschriften eingeführt werden?

7. Wie soll der von Ihnen mögliche Mißbrauch der Vereinsform verhindert werden?

8. Wie soll der Gläubigerschutz nach Ihren Vorstellungen ausgestaltet werden?

9. Wie sollen die von Ihnen geforderten Bestimmungen über die Auflösung und Abwicklung

von Vereinen gestaltet werden?

10. Sind diesbezüglich auch Unterschiede zwischen großen und kleinen Vereinen

vorgesehen?

11. Wie soll das dem Firmenbuch vergleichbare Vereinsregister, das Sie für Zwecke der

Publizität der Aktivitäten und der Verantwortlichen der Vereine gefordert haben,

ausgestaltet werden?

12. Wie begründen Sie Ihre Auffassung, daß beim Umfang der von Ihnen in Aussicht

genommenen Regelungen für Vereine eine Bürokratisierung des Vereinslebens nicht zu

befürchten Ist?

13. Inwieweit sind diese Regelungen von der Novellierung des Vereinsgesetzes abhängig, wie

sie von der Arbeitsgruppe dargestellt wurden?

14. Sind Sie in diesem Zusammenhang mit dem für das Vereinsgesetz zuständigen

Bundesministerium für Inneres im Gespräch?

15. Was ist Gegenstand dieser Gespräche?

16. Wann kann gegebenenfalls mit legislativen Vorschlägen gerechnet werden?