4402/J XX.GP

 

der Abgeordneten Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres betreffend den Verdacht der

falschen Beweisaussage (gem. § 289 StGB) des Gutachters o.

Univ. - Prof. DDr. Heinz Mayer bei der Bezirkshauptmannschaft

Wels - Land im Zusammenhang mit der beabsichtigten Auflösung

des Vereines „Dichterstein Offenhausen“

Die Bezirkshauptmannschaft Wels - Land bediente sich bei der Erlassung ihres Beschei -

des vom 24. April 1998 zu SichO1 - 111 - 1998 P/ZE; Sich 8009/1963 betreffend die Einstellung

der Tätigkeit des Vereines „Dichterstein Offenhausen“ eines vom Universitätsprofessor DDr.

Heinz Mayer am 16. April 1998 erstatteten „Rechtsgutachtens“. Als Auftraggeber dieses

"Rechtsgutachtens“ scheint die ,‚Initiative Welser gegen Faschismus“ - 4600 Wels, Grün -

bachstraße 14a auf.

Der Gutachter, o. Univ. - Prof. DDr. Heinz Mayer, schreibt dazu auf der Seite 2 seines

„Rechtsgutachtens“:

„Mir liegt weiters eine Presseaussendung der "Initiative

Welser gegen Faschismus" vom 3. März 1998 vor: ich gehe

davon aus, daß die dort enthaltenen Darstellungen richtig

sind.“

Es geht wohl am Sinn der Sache eines Gutachtens vorbei, wenn ein Gutachter auf eine

Presseaussendung seines Auftraggebers zurückgreift, indem er den Inhalt dieser Presseaus -

sendung in seinem Gutachten wiederholt, um diese dann seinerseits als Grundlage für sein

Gutachten zu verwenden.

„Sachverständige sind Personen..., die auf Grund eines

besonderen fachlichen Wissens über für die Entscheidung

erhebliche Tatsachen Auskunft zu erteilen in der Lage sind

(Herrenritt).“

(DDr. Wolfgang Hauer/Dr. Otto Leukauf: „Handbuch des

österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. völlig neu be -

arbeitete und erweiterte Auflage, Eisenstadt: Prugg Verlag,

1990; Seite 358).

Der Gutachter o. Univ. - Prof. DDr. Heinz Mayer schreibt auf der Seite 3 seines

„Rechtsgutachtens“:

„Nach § 24 VereinsG. kann ein Verein aufgelöst werden,

"wenn von ihm Beschlüsse gefaßt oder Erlässe ausgefertigt

werden, welche den Bestimmungen des § 20 dieses Ge -

setzes zuwiderlaufen, wenn er seinen statutenmäßigen Wir -

kungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen

seines rechtlichen Bestandes nicht mehr entspricht". Ich

habe zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen."

Sollte der Herr Universitätsprofessor für Verfassungs - und Verwaltungsrecht etwa nicht

wissen, daß nicht ein Gutachter, sondern gegebenenfalls die Vereinsbehörde zu prüfen hat, ob

die Voraussetzungen für eine behördliche Vereinsauflösung vorliegt ?

Der Gutachter, o. Univ. - Prof. DDr. Heinz Mayer, schreibt auf der Seite 10 seines

„Rechtsgutachtens“:

„Allein diese Gründe hätten Anlaß für eine Vereinsauflösung

sein müssen...

Gutachter haben als solche nicht das Rech, die Vereinsbehörde zu kritisieren, oder

deren Bediensteten Belehrungen (noch dazu falsche) zu erteilen.

In diesem Zusammenhang sei wiederum auf Hauer/Leukauf a.a.O., Seite 359 verwiesen,

wo es heißt:

„Der Sachverständige ist.. .Hilfsorgan des zur Entscheidung

berufenen Organwalters; er darf sich nicht die Lösung von

Rechtsfragen anmaßen‘ die in der rechtsstaatlichen Ver -

waltung dem Organwalter obliegt, der entweder selbst

rechtskundig ist oder sich rechtskundig beraten lassen

müßte.“

Abschließend wäre noch zu klären, ob o. Univ. - Prof. DDr. Heinz Mayer aus veritabler

Unwissenheit sein Papier mit den darin niedergelegten Thesen als ,,Rechtsgutachten“

verkaufte oder aber, ob er vorsätzlich mit seinem ,,Rechtsgutachten‘ die Behörden zu einer

behördlichen Auflösung des genannten Vereines bestimmen wollte.

In seinem Buch DDr. Dr. h.c. Robert Walter/DDr. Heinz Mayer: „Grundriß des Verwal -

tungsverfahrensreehts“, 6., durchgesehene und ergänzte Auflage; Wien: Manz, 1994 steht -

im krassen Gegensatz zu dem Mayerschen ,,Rechtsgutachten“ - unter RZ 358 zu lesen:

„Der Sachverständige. ..muß.. immer im Bereich der Tatsa -

chen bleiben und darf nicht Rechtsfragen lösen (Gaisbauer,

ÖGZ 1984/4, 12; Klecatsky, 310, 314; Mayer, Sachver -

ständiger; Wiesenwasser, 26; VwGH 27.10.1977, ZI. 1783,

1784/77 u 22.1.1979, Zl. 61/78); desgleichen darf er nicht

Fragen der Beweiswürdigung erörtern (VwGH 4.4.1960, Zl.

649/58). Jedes Sachverständigengutachten unterliegt der

freien Beweiswürdigung durch die Behörde (vgl. Buchner,

478); falsche Angaben von Sachverständigen sind gem. §

289 StGB gerichtlich strafbar.“

Da in dem vom Herrn o. Universitätsprofessor DDr. Heinz Mayer erstellten "Rechtsgut -

achten“, wie oben ausführlich dargestellt, f a l s c h e Angaben enthalten sind, stellen die

unterfertigten Abgeordneten daher an den Bundesminister für Inneres folgende

Anfrage:

1.) Wie kam dieses „Rechtsgutachten DDris. Mayer überhaupt in den gegenständlichen

Akt der Bezirkshauptmannschaft Wels - Land?

2.) Sind Sie bereit, der StA Wels eine Sachverhaltsdarstellung vorzulegen? -

Wenn nein, warum nicht?

3.) Sind Sie bereit, den zitierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels - Land gem.

§ 68 Abs. 2 AVG aufzuheben?

Wenn nein, warum nicht?