4408/J XX.GP

 

der Abgeordneten DDr.Niederwieser,

und Genossen an den Herrn Bundeskanzler

betreffend Befangenheit nach AVG und Unabhängigkeit des UVS

Dem Mitglied der Tiroler Landesregierung Dr. Elisabeth Zanon wurde in ihrer Eigenschaft als

Obfrau des Tiroler Vereins zur Förderung sozialmedizinischer Betreuung und Rehabilitation in

einem Verwaltungsstrafverfahren eine Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz

vorgeworfen.

Der Bürgermeister der Stadt Innsbruck als Bezirksverwaltungsbehörde stellte das Verwaltungs -

strafverfahren ein. Dagegen erhob das Arbeitsinspektorat für den 14. Aufsichtsbezirk in

Innsbruck Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat.

Alle zehn Mitglieder des UVS Tirol erklärten sich für befangen, weil sie nur auf die Dauer von

sechs Jahren bestellt seien. Drei Mitglieder standen unmittelbar zur Wiederbestellung an. Im

wesentlichen wurde damit argumentiert, daß der Befangenheitsgrund des § 7 Abs. 1 Z 4 AVG

vorliegt. Sie müßten gegen ein Mitglied der Landesregierung verhandeln, welches über ihre

Weiterbestellung mitentscheidet.

Wenn die Berufung nicht behandelt wird, bestand die Gefahr der Verjährung. Um dies zu

verhindern, wurde durch den SP LAbg. Alfons Kaufmann ein Antrag auf Änderung des Geset -

zes über den UVS im Tiroler Landtag eingebracht, der eine Bestellung auf Dauer vorgesehen

hätte. Im Rechts - und Gemeindeausschuß des Tiroler Landtages wurde dieser Antrag aber mit

Mehrheit ausgesetzt und dies damit begründet, es sollen ja ohnehin Landes -Verwaltungsge -

richtshöfe geschaffen werden. LH Dr. Weingartner hat in einer Anfragebeantwortung darüber -

hinaus das Vorliegen von Befangenheitsgründen als nicht gegeben erachtet und auch eine

Dauerbestellung der UVS Mitglieder abgelehnt.

Diese Situation und vor allem die inzwischen bereits eingetretene Verjährung ist rechtspolitisch

äußerst bedenklich.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Herrn Bundeskanzler die folgende

Anfrage:

1. Erachten Sie die Vorgangsweise der Mitglieder des UVS Tirol im vorliegenden Fall im

Hinblick auf § 7 AVG für vertretbar?

2. Erfüllen die Mitglieder des UVS in Tirol einen gerichtlich strafbaren Tatbestand, weil das

Verwaltungsstrafverfahren gegen Frau Landesrätin Dr. Zanon verjährt ist ?

3. Welche Folgen sind aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2.10.1997,

B24.3495 insbes. auch im Lichte der Entscheidungsbesprechung von Univ. Prof. DDr. Heinz

Mayer zu ziehen ?

4. Wie beurteilen Sie die befristete Bestellung der Mitglieder des UVS Tirol im Hinblick auf

Art.6 Abs. 1 MRK und Art.6 Abs. 1 PerFrBVG?

5. Teilen Sie die Meinung des Landeshauptmannes von Tirol in seiner mündlichen Anfragebe -

antwortung hinsichtlich seiner Beurteilung der Mitglieder des UVS?

6. Wie stehen Sie zu dem Vorschlag, in Fällen, in denen sich alle Mitglieder eines UVS für

befangen erklären, dem Verwaltungsgerichtshof die Befugnis einzuräumen, einen anderen UVS

zur Entscheidung zu bestimmen?

7. In welchem Stadium befindet sich die Schaffung von Landes -Verwaltungsgerichten?

8. Wie stehen Sie zu einem Vorschlag, die Schaffung von Landesverwaltungsgerichten aus dem

Paket der Bundesstaatsreform herauszulösen und allenfalls vorzuziehen?