4408/J XX.GP
der Abgeordneten DDr.Niederwieser,
und Genossen an den Herrn Bundeskanzler
betreffend Befangenheit nach AVG und Unabhängigkeit des UVS
Dem Mitglied der Tiroler Landesregierung Dr. Elisabeth Zanon wurde in ihrer Eigenschaft als
Obfrau des Tiroler Vereins zur Förderung sozialmedizinischer Betreuung und Rehabilitation in
einem Verwaltungsstrafverfahren eine Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
vorgeworfen.
Der Bürgermeister der Stadt Innsbruck als Bezirksverwaltungsbehörde stellte das Verwaltungs -
strafverfahren ein. Dagegen erhob das Arbeitsinspektorat für den 14. Aufsichtsbezirk in
Innsbruck Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat.
Alle zehn Mitglieder des UVS Tirol erklärten sich für befangen, weil sie nur auf die Dauer von
sechs Jahren bestellt seien. Drei Mitglieder standen unmittelbar zur Wiederbestellung an. Im
wesentlichen wurde damit argumentiert, daß der Befangenheitsgrund des § 7 Abs. 1 Z 4 AVG
vorliegt. Sie müßten gegen ein Mitglied der Landesregierung verhandeln, welches über ihre
Weiterbestellung mitentscheidet.
Wenn die Berufung nicht behandelt wird, bestand die Gefahr der Verjährung. Um dies zu
verhindern, wurde durch den SP LAbg. Alfons Kaufmann ein Antrag auf Änderung des Geset -
zes über den UVS im Tiroler Landtag eingebracht, der eine Bestellung auf Dauer vorgesehen
hätte. Im Rechts - und Gemeindeausschuß des Tiroler Landtages wurde dieser Antrag aber mit
Mehrheit ausgesetzt und dies damit begründet, es sollen ja ohnehin Landes -Verwaltungsge -
richtshöfe geschaffen werden. LH Dr. Weingartner hat in einer Anfragebeantwortung darüber -
hinaus das Vorliegen von Befangenheitsgründen als nicht gegeben erachtet und auch eine
Dauerbestellung der UVS Mitglieder abgelehnt.
Diese Situation und vor allem die inzwischen bereits eingetretene Verjährung ist rechtspolitisch
äußerst bedenklich.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Herrn Bundeskanzler die folgende
Anfrage:
1. Erachten Sie die Vorgangsweise der Mitglieder des UVS Tirol im vorliegenden Fall im
Hinblick auf § 7 AVG für vertretbar?
2. Erfüllen die Mitglieder des UVS in Tirol einen gerichtlich strafbaren Tatbestand, weil das
Verwaltungsstrafverfahren gegen Frau Landesrätin Dr. Zanon verjährt ist ?
3. Welche Folgen sind aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2.10.1997,
B24.3495 insbes. auch im Lichte der Entscheidungsbesprechung von Univ. Prof. DDr. Heinz
Mayer zu ziehen ?
4. Wie beurteilen Sie die befristete Bestellung der Mitglieder des UVS Tirol im Hinblick auf
Art.6 Abs. 1 MRK und Art.6 Abs. 1 PerFrBVG?
5. Teilen Sie die Meinung des Landeshauptmannes von Tirol in seiner mündlichen Anfragebe -
antwortung hinsichtlich seiner Beurteilung der Mitglieder des UVS?
6. Wie stehen Sie zu dem Vorschlag, in Fällen, in denen sich alle Mitglieder eines UVS für
befangen erklären, dem Verwaltungsgerichtshof die Befugnis einzuräumen, einen anderen UVS
zur Entscheidung zu bestimmen?
7. In welchem Stadium befindet sich die Schaffung von Landes -Verwaltungsgerichten?
8. Wie stehen Sie zu einem Vorschlag, die Schaffung von Landesverwaltungsgerichten aus dem
Paket der Bundesstaatsreform herauszulösen und allenfalls vorzuziehen?