4421/J XX.GP

 

der Abgeordneten Dipl. - Ing. Maximilian Hofmann, Mag. Herbert Haupt

und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend ein sog. ,,Rechtsgutachten“, in dem falsche Angaben enthal -

teji sind (§ 289 StGB) und welches trotzdem von der Bezirkshauptmann -

schaft Wels - Land in deren Bescheid vom 24. April 1998 zu Sich01 - 111 -

1998 P/ZE; Sich 8009/1963 als Beweismittel gegen den Verein „Dichter -

stein Offenhausen“ verwendet worden ist.

Die Bezirkshauptmannschaft Wels - Land hat in ihrem oben angeführten Bescheid ein

,,Rechtsgutachten" des o. Univ. - Prof. DDr. Heinz Mayer vom 16. April 1998 als Beweismittel

ausgewiesen.

Aus dem angesprochenen Bescheid geht allerdings nicht hervor, auf wessen Antrag hin

die genannte Person zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt wurde.

Auf der Seite 2 des „Rechtsgutachtens" heißt es:

„Mit liegt eine Presseaussendung der "Initiative Welser gegen

Faschismus‘ vom 3. März 1998 vor; ich gehe davon aus, daß die

dort enthaltenen Darstellungen zutreffend sind.“

Auf der Seite 3 seines „Rechtsgutachtens“ schreibt o. Univ. - Prof. DDr. Heinz Mayer:

„Nach § 24 VereinsG kann ein Verein aufgelöst werden, wenn

von ihm Beschlüsse gefaßt oder Erlässe ausgefertigt werden,

welche den Bestimmungen des § 20 dieses Gesetzes zuwider -

laufen, wenn er seinen statutenmäßigen Wirkungskreis über -

schreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen

Bestandes nicht mehr entspricht‘. Ich habe zu prüfen, ob diese

Voraussetzungen vorliegen.“

Es sollte gerade den Vertretern der Lehre bekannt sein, daß nicht der Gutachter, sondern

die Vereinsbehörde zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für eine behördliche

Vereinsauflösung vorliegen, oder nicht.

„Der Sachverständige. . ist Hilfsorgan des zur Entscheidung be -

rufenen Organwalters; er darf sich nicht die Lösung von Rechts -

fragen anmaßen, die in der rechtsstaatlichen Verwaltung dem

Organwalter obliegt, der entweder selbst rechtskundig ist oder

sich rechtskundig beraten lassen müßte.“

(DDr. Wolfgang Hauerl Or. Otto Leukauf: „Handbuch des

österreichischen Verwaltungsverfahrens“; 5. neubearbeitete und

erweiterte Auflage, Wien: Linde -Verlag, 1996, Seite 360).

„Der Sachverständige. .muß..immer im Bereich der Tatsa -

chen bleiben und nicht Rechtsfragen lösen (Gaisbauer, ÖGZ

1984/4, 12; Klecatsky, 310, 314; Mayer, Sachverständiger;

Wiesenwasser, 26; VwGH 27.10.1977, Zl. 1783, 1784/77 u

22.1.1979, Zl. 61/78); desgleichen darf er nicht Fragen der

Beweiswürdigung erörtern (VWGH 4.4.1960, Zl. 649/58). Je -

des Sachverständigengutachten unterliegt der freien Be -

weiswürdigung durch die Behörde (vgl. Buchner, 478); fal -

sche Angaben von Sachverständigen sind gern. § 289 StGB

gerichtlich strafbar."

(DDr.Dr. h.c. Robert Walter/DDr. Heinz Mayer: „Grundriß des

Verwaltungsverfahrensrechts“, 6., durchgesehene und er -

gänzte Auflage; Wien: Manz, 1994, RZ 358).

Wie erschreckend schlampig und fern der Wirklichkeit der Gutachter, o. Univ. - Prof. Dr.

Heinz Mayer, sein sog. ,,Rechtsgutachten“ erstellte, soll anhand folgender Unterlage darge -

stellt werden.

Die Seiten 8 und 9 des „Rechtsgutachtens" lauten, wie folgt:

3. „Wir gedeken ..."

Die vom Verein im Jahre 1991 herausgegebene Schrift „Wir gedenken

enthält die Festvorträge aus den „Offenhausener Kulturtagen" des achten Jahr -

zehnts. Hier sind zwei Vorträge besonders zu beachten; beide wurden im Jahre

1990 gehalten. Ralf Kosiek sprach über „Historikerstreit und Geschichtsbe -

wußtsein" (181ff) und Gertrud Hofmann sprach über „Die Bedeutung deutscher

Dichtung für unser Volks - und Geschichtsbewußtsein“ (203ff);

Besonders der Beitrag von Kosiek zeigt auffallende Ähnlichkeiten mit dem

Programm der NSDAP; 60 wenn etwa mehrfach vom Versailler Diktat“ (191;

vgl Pkt 2 Programm NSDAP) und von den die Deutschen belastenden Ge -

schichtslügen (190f; vgl Pkt 23 Programm NSDAP) gesprochen wird. Als sol -

che "Geschichtslügen“ werden „etwa die von Massenvergasungen in Dachau,

von Seife aus dem Körper von KZ - Häftlingen, vom verbrecherischen Überfall

Hitlers auf die so friedliebende Sowjetunion“ (190f) bezeichnet. Weiters wird

von der ..Abnormität der heutigen Verhältnisse‘ (191) gesprochen und behaup -

tet, es sei erwiesen, "daß es im KL Dachau wie auch sonst im Altreichsgebiet)

keine Massenvergasungen in einem KL gegeben habe" (192) und daß „die

nach 1946 in Dachau vorgeführte Gaskammer . . . erst nach dem Zusammen

bruch durch deutsche Kriegsgefangene auf Befehl der Amerikaner" gebaut

worden sei, (192). Die Leugnung bzw Verharmlosung nationalsozialistischer

Verbrechen kommt auch zum Ausdruck wenn - unter Anführungszeichen von

den „bösen Nazis" (192) gesprochen wird, welches Bild durch wissenschaftlich

Einseitigkeit aufrecht erhalten werde, Zur "deutschen Abnormität" wird auch das

"sogenannte Auschwitz - Lüge - Gesetz“ aus dem Jahre 1985 gezählt; mehrfach

wird die „Sucht, die Schuld Deutschlands möglichst zu begründen, zu beweisen

und zu vergrößern“ (193) bedauert. Die sowjetischen Massenmorde würden so

umgedeutet und entschuldigt, „daß schließlich die Deutschen doch die größe -

ren Verbrecher bleiben sollten‘ (197). Auch hier handelt es sich nur um Bei -

spiele.

Es kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, daß derartige Äußerungen

das allgemeine Wiederbetätigungsverbot des § 3 VerbotsG verletzen und, je -

denfalls seit der Novelle BGBl 1992/148, auch nach§ 3h ausdrücklich straf -

bar sind. § 3h VerbotsG verbietet jedermann, sich für die NSDAP oder ihre

Ziele irgendwie zu beteiligen; im vorliegenden Zusammenhang ist es irrelevant,

ob die zit Äußerungen im Jahre 1990 eine Strafbarkeit begründeten. Wie der

VfGH im Jahre 1991 formulierte, ist "die kompromißlose Ablehnung des Natio -

nelsozialismus . . ein grundlegendes, Merkmal der wieder erstandenen Repu -

blik" (VfSlg 12.646).

Die Ausführungen von Hofmann sind weniger nüchtern; sie sind in einer Ge -

samtbetrachtung eine  fast poetisch verklärte Darstellung typisch nationalsoziali -

stischen Gedankengutes. So wird von den ,,sogenannten Friedensverträ -

gen `, die ein Hohn waren", gesprochen (218), weiters davon "daß Deutsch -

Österreich und schließlich noch das Sudetenland heimgeholt worden waren"

(224) und von „der dicksten Unwahrheit, daß wir nämlich 1945 befreit worden

seien“ (227) Das "Reich, das immer etwas Sakrales in sich " (230), wird

verherrlicht. Hofmanns Ausführungen sind emotionale Appelle; deutsche Hei -

mat, „Opfergang . . . gegen die Springflut fremder Völker“ (226), Bedrohung des

eigenen Lebensraumes. „Versailler Diktat“ (218) „der Deutsche“ den „alle Na -

tionen hassen . . . wie die Bösen den Guten“ (227) werden ebenso ständig ver -

wendet wie „Kampf“, „Sieg“ und „Siegerwille“ (229); „die ... Kraft eines VoIkes

ist sein Geist“ (228). Die Gegenwart wird als Zustand der Unterdrückung und

„Umerziehung“ erlebt (227).

IV. Ergebnis

1 Mit der Veröffentlichung der unter III. besprochenen Vorträge hat der Verein

gegen das allgemeine Wiederbetätigungsverbot des § 3 VerbotsG verstoßen.

Darüber hinaus wären die Vereinsorgane verpflichtet gewesen bereits gegen

den mündlichen Vortrag einzuschreiten.

Aus dem Dienstzettel des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung 11/7 vom 21. April

1998 geht die Wahrheitswidrigkeit des „Rechtsgutachtens“ des o. Univ. - Prof. DDr. Heinz

Mayer eindeutig hervor:

Auf der letzten Seite des angeführten Dienstzettel heißt es.

Im Jahr 1990 hielt Dr. KOSIEK bei einer Veranstaltung des Vereines „Dichterstein

Offenhausen“ einen Vortrag zum Thema „Historikerstreit und

Geschichtsbewußtsein“. Das gegen oa. aufgrund dieses Referates eingeleitete

Strafverfahren nach § 3g Verbotsgesetz (Zahl: 1 St 1366/93) wurde am 13.5.1994

von der StA. Wels gem. § 90 StPO eingestellt.

Und auf der selben Seite des Dienstzettels heißt es weiter:

Gertrud HOFFMANN, 6.7.1912 geb., ist ho. als Teilnehmerin von Veranstaltungen

des DKG‘ der AFP und des „Dichterstein Offenhausen“ vorgemerkt. Ihr Vortrag zum

Thema „Die Bedeutung deutscher Dichtung für unser Volks- und

Geschichtsbewußtsein“ („Offenhausener Kulturtage“ 1990) war ebenfalls

Gegenstand eines von der StA. Wels im Jahr 1993 eingeleiteten Strafverfahrens

wegen Verdachtes des § 3g Verbotsgesetzes (Zahl: 1 St 1367193). Der Ausgang

dieses Verfahrens ist ho. nicht bekannt.

Das ist die Beweisgrundlage des geradezu einmaligen Bescheides der Bezirks -

hauptmannschaft Wels - Land, den der dortige Bezirkshauptmann zu verantworten hat.

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Inneres

folgende

Anfrage:

1.) Auf wessen Antrag bzw. wessen Ersuchen hin wurde o. Univ. - Prof. DDr. Heinz

Mayer in der gegenständlichen Sache zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt?

2.) Ist es rechtlich gedeckt, daß das gegenständliche ,,Rechtsgutachten" als Beweismittel

in diesem Verwaltungsverfahren verwendet wurde? -

Wenn ja, durch welche gesetzliche Bestimmung? -

Wenn nein, gedenken Sie den gegenständlichen Akt der Staatsanwaltschaft Wels zur

Würdigung des Verhaltens des Herrn Bezirkshauptmannes von Wels - Land vorzule -

gen, wenn nicht, mit welcher Begründung nehmen Sie davon Abstand?