4428/J XX.GP

 

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betreffend die verzögerte Verlautbarung von VfGH - Erkenntnissen und die Folgen für

Beschwerdeführer

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 1998 wurden die Bestimmungen

der §§ 33 Abs. 2 lit. a if und 34 Abs. 3 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

(AIVG) aufgehoben. Laut BGBl. I Nr.54/1998 sei dieses Erkenntnis dem Bundeskanzler am

23. März 1998 zugestellt worden. Die Kundmachung der Aufhebung erfolgte mit BGBl I Nr.

54/1998 am 1. April 1998, gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des BGBl I Nr.55/1998. Das

zuletzt genannte BGBl setzt nach einhelliger Meinung anerkannter Experten neuerlich

verfassungswidrige gesetzliche Bestimmungen in Kraft.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1. Wie viele abweisliche Bescheide nach der alten Rechtslage (das ist jene, welche mit

VfGH - Erkenntnis vom 11. März 1998 bereinigten worden war) betreffend Ausländer sind

zwischen 23. März 1998 und 1. April 1998 erlassen worden und wurden auf die vom

Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte Rechtslage gestützt?

2. Wieviele offene Anträge auf Notstandshilfe betreffend Ausländer waren am 1. April 1998 in

erster oder zweiter Instanz anhängig?

3. Gab es eine Weisung an die AMS vor dem 1. April 1998 von Ausländern gestellte Anträge

auf Notstandshilfe, die den aufgehobenen Bestimmungen unterlegen wären, bis zum 1.

April 1998 oder bis zum Vorliegen einer weiteren Weisung, wie mit derartigen Anträgen zu

verfahren sei, nicht zu behandeln? Wer erteilte diese Weisung?

4. War Ihnen das Rechtsgutachten der Universität Wien (Univ. Prof. Dr. Heinz

Mayer/Univ. Ass. Dr. Muzak) zur Verfassungs -  und EU - Rechtswidrigkeit der mit BGBl I Nr.

55/1998 vorverlegt in Kraft gesetzten Bestimmungen bekannt?

a) Wenn nein: warum nicht?