4429/J XX.GP

 

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

an den Bundeskanzler

betreffend die verzögerte Verlautbarung von VfGH - Erkenntnissen durch das

Bundeskanzleramt zum Schaden von siegreichen Beschwerdeführern

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 1998 wurden die

Bestimmungen der §§ 33 Abs. 2 lit. a ff und 34 Abs. 3 und 4 des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AIVG) aufgehoben. Laut BGBl. I Nr. 54/1998

sei dieses Erkenntnis dem Bundeskanzler am 23. März 1998 zugestellt worden. Die

Kundmachung der Aufhebung erfolgte mit BGBl I Nr.54/1998 am 1. April1998,

gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des BGBl I Nr.55/1998. Das zuletzt genannte BGBl

setzt nach einhelliger Meinung anerkannter Experten neuerlich verfassungswidrige

gesetzliche Bestimmungen in Kraft.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1. Weswegen benötigte die Kundmachung des VfGH - Erkenntnisses und des damit

erfolgenden Außerkrafttretens der verfassungswidrigen gesetzlichen Regelungen

neun Tage?

2. War die aufgezeigte zeitliche Abstimmung der BGBl I Nr. 54 und Nr. 55 zwischen

Bundeskanzleramt und Sozialministerium abgesprochen?

a) wenn ja: welche konkreten Absprachen gab es?

3. Welche Schritte gedenken sie zu ergreifen, um die Kundmachung von VfGH -

Erkenntnissen durch das Bundeskanzleramt zu beschleunigen?