4429/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an den Bundeskanzler
betreffend die verzögerte Verlautbarung von VfGH - Erkenntnissen durch das
Bundeskanzleramt zum Schaden von siegreichen Beschwerdeführern
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 1998 wurden die
Bestimmungen der §§ 33 Abs. 2 lit. a ff und 34 Abs. 3 und 4 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AIVG) aufgehoben. Laut BGBl. I Nr. 54/1998
sei dieses Erkenntnis dem Bundeskanzler am 23. März 1998 zugestellt worden. Die
Kundmachung der Aufhebung erfolgte mit BGBl I Nr.54/1998 am 1. April1998,
gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des BGBl I Nr.55/1998. Das zuletzt genannte BGBl
setzt nach einhelliger Meinung anerkannter Experten neuerlich verfassungswidrige
gesetzliche Bestimmungen in Kraft.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Weswegen benötigte die Kundmachung des VfGH - Erkenntnisses und des damit
erfolgenden Außerkrafttretens der verfassungswidrigen gesetzlichen Regelungen
neun Tage?
2. War die aufgezeigte zeitliche Abstimmung der BGBl I Nr. 54 und Nr. 55 zwischen
Bundeskanzleramt und Sozialministerium abgesprochen?
a) wenn ja: welche konkreten Absprachen gab es?
3. Welche Schritte gedenken sie zu ergreifen, um die Kundmachung von VfGH -
Erkenntnissen durch das Bundeskanzleramt zu beschleunigen?