4436/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Kier, Partnerinnen und Partner
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Rechtsbeistand für Schubhäftlinge
Das Bundesministerium für Inneres hat begrüßenswerterweise ein Schubhaft -
Sozialprojekt mit den Hilfsorganisationen Caritas und Volkshilfe abgeschlossen1
wodurch Menschen in Schubhaft endlich in angemessener Form Unterstützung,
Betreuung und Beratung gewährt werden kann. Aus der vertraglichen Aufgaben -
beschreibung geht allerdings hervor, daß die rechtliche Vertretung nicht zu Pflichten
bzw. Rechten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieses Projekts gehört.
Dem Vernehmen nach existiert ein Erlaß des BMI, daß andere Nichtregierungs -
Organisationen, die einen solchen Rechtsbeistand bieten könnten, Schubhäftlinge
nun nicht mehr im Polizeigefangenenhaus (außer in den für eine Beratung viel zu
kurzen Besuchszeiten) besuchen dürfen. Dies wäre ungesetzlich, da gemäß § 53 c
Abs. 5 Verwaltungsstrafgesetz (VstG) und § 21 Abs. 4 PGH - O der Brief - und
Besuchsverkehr von Häftlingen mit inländischen Behörden und Rechtsbeiständen
nicht beschränkt werden darf. Unter dem Begriff ,,Rechtsbeistand“ sind jedenfalls
nicht nur Rechtsanwälte (die sich Schubhäftlinge meist nicht leisten können, oder zu
denen sie keinen Zugang besitzen) zu verstehen, was nicht nur der
rechtswissenschaftlichen Literatur, sondern z.B auch § 10 AVG (die für viele
Schubhäftlinge relevanten fremdenrechtlichen und Asylverfahren sind
Verwaltungsverfahren) zu entnehmen ist.
Sollte dieser Erlaß existieren, wäre er rechtswidrig und würde den ohnehin schon
mangelhaften Rechtsschutz vor allem von in Schubhaft befindlichen Asylwerberinnen
und Asylwerbern weiter beschränken.
Daher richten die unterzeichneten Abgeordneten folgende
ANFRAGE
an den Bundesminister für Inneres:
1. Gibt es einen Erlaß des Bundesministeriums für Inneres, durch welchen der
Zutritt von Mitarbeitern von NGO's zu Schubhäftlingen untersagt wird? Wenn ja,
warum?
2. Könnten Sie bitte den Wortlaut dieses Erlasses, so er existiert, der Anfrage -
beantwortung beifügen?
3. Gibt es sonst Weisungen oder sonstige Anordnungen des BMI, durch welche der
Zugang von NGO‘s (mit Ausnahme von Qaritas und Volkshilfe, deren
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein genau umrissenes Aufgabengebiet betreuen,
das Rechtsbeistand nicht umfaßt) zu Schubhäftlingen, besonders zu
Asylwerberinnen und Asylwerbern, untersagt
oder beschränkt wird?
4. Aus welchem Grund soll Rechtsberatung, die durch NGO‘s - und nicht nur durch
Rechtsanwälte - geleistet wird, erschwert werden?
5. Wie sollen in Schubhaft befindliche Asylwerberinnen und Asylwerber
Rechtsbeistand erhalten, wenn sie keinen Zugang zu Rechtsanwälten besitzen?
6. Wie läßt sich der Ausschluß der NGO‘s von der Schubhaftbetreuung durch das
BMI mit den oben zitierten Bestimmungen des VstG und der PGH - O vereinbaren?