4436/J XX.GP

 

ANFRAGE

der Abgeordneten Kier, Partnerinnen und Partner

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Rechtsbeistand für Schubhäftlinge

Das Bundesministerium für Inneres hat begrüßenswerterweise ein Schubhaft -

Sozialprojekt mit den Hilfsorganisationen Caritas und Volkshilfe abgeschlossen1

wodurch Menschen in Schubhaft endlich in angemessener Form Unterstützung,

Betreuung und Beratung gewährt werden kann. Aus der vertraglichen Aufgaben -

beschreibung geht allerdings hervor, daß die rechtliche Vertretung nicht zu Pflichten

bzw. Rechten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieses Projekts gehört.

Dem Vernehmen nach existiert ein Erlaß des BMI, daß andere Nichtregierungs -

Organisationen, die einen solchen Rechtsbeistand bieten könnten, Schubhäftlinge

nun nicht mehr im Polizeigefangenenhaus (außer in den für eine Beratung viel zu

kurzen Besuchszeiten) besuchen dürfen. Dies wäre ungesetzlich, da gemäß § 53 c

Abs. 5 Verwaltungsstrafgesetz (VstG) und § 21 Abs. 4 PGH - O der Brief -  und

Besuchsverkehr von Häftlingen mit inländischen Behörden und Rechtsbeiständen

nicht beschränkt werden darf. Unter dem Begriff ,,Rechtsbeistand“ sind jedenfalls

nicht nur Rechtsanwälte (die sich Schubhäftlinge meist nicht leisten können, oder zu

denen sie keinen Zugang besitzen) zu verstehen, was nicht nur der

rechtswissenschaftlichen Literatur, sondern z.B auch § 10 AVG (die für viele

Schubhäftlinge relevanten fremdenrechtlichen und Asylverfahren sind

Verwaltungsverfahren) zu entnehmen ist.

Sollte dieser Erlaß existieren, wäre er rechtswidrig und würde den ohnehin schon

mangelhaften Rechtsschutz vor allem von in Schubhaft befindlichen Asylwerberinnen

und Asylwerbern weiter beschränken.

Daher richten die unterzeichneten Abgeordneten folgende

ANFRAGE

an den Bundesminister für Inneres:

1. Gibt es einen Erlaß des Bundesministeriums für Inneres, durch welchen der

Zutritt von Mitarbeitern von NGO's zu Schubhäftlingen untersagt wird? Wenn ja,

warum?

2. Könnten Sie bitte den Wortlaut dieses Erlasses, so er existiert, der Anfrage -

beantwortung beifügen?

3. Gibt es sonst Weisungen oder sonstige Anordnungen des BMI, durch welche der

Zugang von NGO‘s (mit Ausnahme von Qaritas und Volkshilfe, deren

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein genau umrissenes Aufgabengebiet betreuen,

das Rechtsbeistand nicht umfaßt) zu Schubhäftlingen, besonders zu

Asylwerberinnen und Asylwerbern, untersagt oder beschränkt wird?

4. Aus welchem Grund soll Rechtsberatung, die durch NGO‘s - und nicht nur durch

Rechtsanwälte - geleistet wird, erschwert werden?

5. Wie sollen in Schubhaft befindliche Asylwerberinnen und Asylwerber

Rechtsbeistand erhalten, wenn sie keinen Zugang zu Rechtsanwälten besitzen?

6. Wie läßt sich der Ausschluß der NGO‘s von der Schubhaftbetreuung durch das

BMI mit den oben zitierten Bestimmungen des VstG und der PGH - O vereinbaren?