4469/J XX.GP
der Abg. Böhacker
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend aufsichtsbehördliche Genehmigung von Liegenschafiskäufen durch eine
Versicherung
Einer Salzburger Tageszeitung ist zu entnehmen, daß das Finanzministerium im
Jahre 1989 Liegenschaftsankäufe durch eine Wiener Versicherung im Salzburger
Andrä-Viertel gemäß § 75 Abs. 1 VAG aufsichtsbehördlich genehmigt hat. Dies
obwohl der Kaufpreis innerhalb nur eines Monats um 68 % erhöht wurde. Es geht
dabei um die Liegenschaft EZ 112, Grundbuch Froschheim, in Salzburg,
Auersbergstr. 14, und um die EZ 55 Grundbuch Froschheim in Salzburg, Franz—
Josefs - Str. 3. Der Genehmigungsbescheid trägt die Geschäftszahl 97 4221/5 -V/6/89.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Herrn Bundesminister für
Finanzen die nachstehende
Anfrage:
1. Wie lautete der zum Genehmigungszeitpunkt gültige Text des § 75 Abs. 1 VAG.?
2. War dem Finanzministerium die exorbitante Steigerung des Kaufpreises
innerhalb eines einzigen Monats bekannt?
3. Wenn ja, wurden seitens des Finanzministeriums entsprechende Prüfungen
durchgeführt und mit welchem Ergebnis?
4. War dem Finanzministerium bekannt, daß die involvierten Gesellschaften aus
dem Bereich des WEB - Imperiums stammen?
5. Wenn ja, welche Konsequenzen haben Sie daraus gezogen? Insbesondere
angesichts der Tatsache, daß zum Genehmigungszeitpunkt die finanziellen
Turbulenzen des WEB - Imperiums bereits bekannt waren.
6. Im Genehmigungsbescheid ersucht das Bundesministerium für Finanzen um
Vorlage je einer Abschrift des Kaufvertrages sowie eines Nachweises über die
Eintragung des Eigentumrechtes. Weiters ist dem Bundesministerium für
Finanzen je eine Kopie der Wirtschaftlichkeitsberechnung vorzulegen.
Ist es üblich und zweckmäßig, daß die angeforderten Unterlagen (Kaufverträge,
Wirtschaftlichtkeitsberechnungen) erst nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen
Genehmigung vorgelegt werden?
7. Sind diese Unterlagen nachträglich vorgelegt worden, wenn ja, wurden diese
geprüft und wie lautet das Ergebnis
dieser Prüfung?
8. Zwischen dem Antrag auf Genehmigung und der Bescheiderstellung liegen,
unter Einrechnung des Postlaufes, exakt 13 Tage. Ist es üblich, daß derartige
Anträge in einer derart kurzen Frist erledigt werden bzw. konnten in dieser Zeit
alle erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden?
9. Gab es Interventionen von welcher Seite auch immer insbesondere aber von
politischen Parteien oder deren Vorfeldorganisationen?
10. Wie beurteilen Sie die Angemessenheit des Kaufpreises dieser Liegenschaften,
wurde ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen
Sachverständigen eingeholt oder wurde auf eine sonstige geeignete Weise die
Angemessenheit nachgewiesen?
11. Wurden weitere aufsichtsbehördlich zu genehmigende Liegenschaftskäufe - aus
dem WEB - Imperium - genehmigt, wo eine ähnliche Kaufpreisexplosion innerhalb
kürzester Zeit erkennbar war?
12. Wenn ja, welche?
13. Können Sie ausschließen, daß es zu:
a) einen Schaden für die Versicherten oder einen Schaden für die Gläubiger und
Anleger des WEB - IMMAG - Bautreuhand -Imperiums,
b) zu einer Parteienfinanzierung gekommen ist?