4469/J XX.GP

 

der Abg. Böhacker

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend aufsichtsbehördliche Genehmigung von Liegenschafiskäufen durch eine

Versicherung

Einer Salzburger Tageszeitung ist zu entnehmen, daß das Finanzministerium im

Jahre 1989 Liegenschaftsankäufe durch eine Wiener Versicherung im Salzburger

Andrä-Viertel gemäß § 75 Abs. 1 VAG aufsichtsbehördlich genehmigt hat. Dies

obwohl der Kaufpreis innerhalb nur eines Monats um 68 % erhöht wurde. Es geht

dabei um die Liegenschaft EZ 112, Grundbuch Froschheim, in Salzburg,

Auersbergstr. 14, und um die EZ 55 Grundbuch Froschheim in Salzburg, Franz—

Josefs - Str. 3. Der Genehmigungsbescheid trägt die Geschäftszahl 97 4221/5 -V/6/89.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Herrn Bundesminister für

Finanzen die nachstehende

Anfrage:

1. Wie lautete der zum Genehmigungszeitpunkt gültige Text des § 75 Abs. 1 VAG.?

2. War dem Finanzministerium die exorbitante Steigerung des Kaufpreises

innerhalb eines einzigen Monats bekannt?

3. Wenn ja, wurden seitens des Finanzministeriums entsprechende Prüfungen

durchgeführt und mit welchem Ergebnis?

4. War dem Finanzministerium bekannt, daß die involvierten Gesellschaften aus

dem Bereich des WEB - Imperiums stammen?

5. Wenn ja, welche Konsequenzen haben Sie daraus gezogen? Insbesondere

angesichts der Tatsache, daß zum Genehmigungszeitpunkt die finanziellen

Turbulenzen des WEB - Imperiums bereits bekannt waren.

6. Im Genehmigungsbescheid ersucht das Bundesministerium für Finanzen um

Vorlage je einer Abschrift des Kaufvertrages sowie eines Nachweises über die

Eintragung des Eigentumrechtes. Weiters ist dem Bundesministerium für

Finanzen je eine Kopie der Wirtschaftlichkeitsberechnung vorzulegen.

Ist es üblich und zweckmäßig, daß die angeforderten Unterlagen (Kaufverträge,

Wirtschaftlichtkeitsberechnungen) erst nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen

Genehmigung vorgelegt werden?

7. Sind diese Unterlagen nachträglich vorgelegt worden, wenn ja, wurden diese

geprüft und wie lautet das Ergebnis dieser Prüfung?

8. Zwischen dem Antrag auf Genehmigung und der Bescheiderstellung liegen,

unter Einrechnung des Postlaufes, exakt 13 Tage. Ist es üblich, daß derartige

Anträge in einer derart kurzen Frist erledigt werden bzw. konnten in dieser Zeit

alle erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden?

9. Gab es Interventionen von welcher Seite auch immer insbesondere aber von

politischen Parteien oder deren Vorfeldorganisationen?

10. Wie beurteilen Sie die Angemessenheit des Kaufpreises dieser Liegenschaften,

wurde ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen

Sachverständigen eingeholt oder wurde auf eine sonstige geeignete Weise die

Angemessenheit nachgewiesen?

11. Wurden weitere aufsichtsbehördlich zu genehmigende Liegenschaftskäufe - aus

dem WEB - Imperium - genehmigt, wo eine ähnliche Kaufpreisexplosion innerhalb

kürzester Zeit erkennbar war?

12. Wenn ja, welche?

13. Können Sie ausschließen, daß es zu:

a) einen Schaden für die Versicherten oder einen Schaden für die Gläubiger und

Anleger des WEB - IMMAG - Bautreuhand -Imperiums,

b) zu einer Parteienfinanzierung gekommen ist?