4479/J XX.GP

 

ANFRAGE

der Abgeordneten Dipl. - Ing. Maximilian Hofmann, Mag. Herbert Haupt

und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend die skandalöse öffentliche Diffamierung der Mitglieder des

Vereines “Dichterstein Offenhausen” durch den Bezirkshauptmann des

politischen Bezirkes Wels - Land, wirkl. Hofrat Dr. Josef Gruber.

Obwohl der Bezirkshauptmann des politischen Bezirkes Wels - Land, wirkl. Hofrat Dr.

Josef Gruber, den in Ablichtung beigeschlossenen Aktenvermerk der Sicherheitsdirektion für

das Bundesland Oberösterreich vom 27. März 1998(!) kannte oder hätte kennen müssen, hat

die Bezirkshauptmannschaft Wels - Land am 24. April 1998 bescheidmäßig die Tätigkeit des

obigen Vereines eingestellt.

Durch die Begründung dieses Bescheides fühlen sich die Mitglieder und Amtswalter des

Vereines “Dichterstein Offenhausen” nicht nur in ihrer Ehre schwer gekränkt, sondern auch in

ihrem Grundrecht auf Koalitionsfreiheit nachhaltig beeinträchtigt.

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Inneres

folgende

Anfrage:

Sind Sie der Meinung, daß der Bezirkshauptmann des politischen Bezirkes Wels - Land,

wirkl. Hofrat Dr. Josef Gruber, den zitierten Aktenvermerk kannte oder hätte kennen

müssen?

Wenn ja, wie beurteilen Sie die Begründung des Bescheides im Lichte des § 37 AVG?

Wenn nein, wie beurteilen Sie die Begründung des Bescheides im Lichte des § 39

AVG?

Aktenvermerk

Betr.: Verein “Dichterstein Offenhausen”.

Erlaß des BMI v. 26.3.1997

Der rechtliche Bestand des Vereines “Dichterstein Offenhausen”

geht zurück auf den Nichtuntersagungsbescheid der Sicherheitsdi -

rektion für das Bundesland Oberösterreich vom 21.1.1963, Zahl

SID/Ver 9111963.

Der Verein ist bei der hs. Behörde derzeit unter ZI. Vr-82711992

registriert.

Dem Vereinsakt zufolge, wurden über Auftrag des BMI (Erlaß vom

27.6.1990, Zahl 98.903/1-II/15/90) bereits Erhebungen betreffend

des Verdachtes einer gegen das Verbotsgesetz verstoßenden Ver -

einstätigkeit geführt; mit Eingabe vom 4.8.1992 hat das Dokumen -

tationsarchiv des österreichischen Widerstandes ebenfalls eine

Überprüfung der Vereinstätigkeit beantragt (Erlaß des BMI vom

26.8.1992, Zl. 50.29712-11115192).

In beiden Fällen wurden Ermittlungen eingeleitet und das Ergebnis

der Staatsanwaltschaft Wels zugeleitet, die die im Jahre 1990 er -

stattete Anzeige am 10.10.1990 gem. S 90 Abs.1 StPO zurückgelegt

hat und die im Jahr 1992 erstattete Anzeige am 4.9.1992.

Seither sind keine Anlässe bekanntgeworden, die Anlaß zu einer

vereinsrechtlichen Überprüfung des Bestandes des Vereines geboten

hätten.