4479/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Dipl. - Ing. Maximilian Hofmann, Mag. Herbert Haupt
und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend die skandalöse öffentliche Diffamierung der Mitglieder des
Vereines “Dichterstein Offenhausen” durch den Bezirkshauptmann des
politischen Bezirkes Wels - Land, wirkl. Hofrat Dr. Josef Gruber.
Obwohl der Bezirkshauptmann des politischen Bezirkes Wels - Land, wirkl. Hofrat Dr.
Josef Gruber, den in Ablichtung beigeschlossenen Aktenvermerk der Sicherheitsdirektion für
das Bundesland Oberösterreich vom 27. März 1998(!) kannte oder hätte kennen müssen, hat
die Bezirkshauptmannschaft Wels - Land am 24. April 1998 bescheidmäßig die Tätigkeit des
obigen Vereines eingestellt.
Durch die Begründung dieses Bescheides fühlen sich die Mitglieder und Amtswalter des
Vereines “Dichterstein Offenhausen” nicht nur in ihrer Ehre schwer gekränkt, sondern auch in
ihrem Grundrecht auf Koalitionsfreiheit nachhaltig beeinträchtigt.
Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Inneres
folgende
Anfrage:
Sind Sie der Meinung, daß der Bezirkshauptmann des politischen Bezirkes Wels - Land,
wirkl. Hofrat Dr. Josef Gruber, den zitierten Aktenvermerk kannte oder hätte kennen
müssen?
Wenn ja, wie beurteilen Sie die Begründung des Bescheides im Lichte des § 37 AVG?
Wenn nein, wie beurteilen Sie die Begründung des Bescheides im Lichte des § 39
AVG?
Aktenvermerk
Betr.: Verein “Dichterstein Offenhausen”.
Erlaß des BMI v. 26.3.1997
Der rechtliche Bestand des Vereines “Dichterstein Offenhausen”
geht zurück auf den Nichtuntersagungsbescheid der Sicherheitsdi -
rektion für das Bundesland Oberösterreich vom 21.1.1963, Zahl
SID/Ver 9111963.
Der Verein ist bei der hs. Behörde derzeit unter ZI. Vr-82711992
registriert.
Dem Vereinsakt zufolge, wurden über Auftrag des BMI (Erlaß vom
27.6.1990, Zahl 98.903/1-II/15/90) bereits Erhebungen betreffend
des Verdachtes einer gegen das Verbotsgesetz verstoßenden Ver -
einstätigkeit geführt; mit Eingabe vom 4.8.1992 hat das Dokumen -
tationsarchiv des österreichischen Widerstandes ebenfalls eine
Überprüfung der Vereinstätigkeit beantragt (Erlaß des BMI vom
26.8.1992, Zl. 50.29712-11115192).
In beiden Fällen wurden Ermittlungen eingeleitet und das Ergebnis
der Staatsanwaltschaft Wels zugeleitet, die die im Jahre 1990 er -
stattete Anzeige am 10.10.1990 gem. S 90 Abs.1 StPO zurückgelegt
hat und die im Jahr 1992 erstattete Anzeige am 4.9.1992.
Seither sind keine Anlässe bekanntgeworden, die Anlaß zu einer
vereinsrechtlichen Überprüfung des Bestandes des Vereines geboten
hätten.