4485/J XX.GP
der Abgeordneten Bgdr JUNG, SCHEIBNER, HAUPT
und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Planstellenverwaltung beim Bundesministerium für Landesverteidigung
Von den Abgeordneten Jung, Scheibner und Kollegen wurden hinsichtlich der zunehmenden
Praxis im BMLV die Versetzung von Ressortangehörigen auf nichtsysstemisierte Planposten
(sogenannte “900 - er Posten”) durchzuführen, zwei Anfragen gestellt, die zum besseren Ver -
ständnis beigelegt werden.
Durch Umstrukturierungen im Verteidigungsministerium werden die Inhaber von, zum Teil
hochwertigen, Dienstposten “freigesetzt” und, nach Ansicht der Anfragesteller, entgegen dem
BDG auf einen nicht systemisierten und daher nicht vorhandenen Arbeitsplatz versetzt.
Dies widerspricht nicht zuletzt dem BDG (5 Abschnitt: Verwendung des Beamten §36/1).
“Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der
Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes
zu betrauen.”
In der zweiten Anfragebeantwortung gibt das BMLV nunmehr zu, daß mit Stand vom
1.12.1997 insgesamt 149 Militärpersonen ohne konkrete Arbeitsplatzeinteilung geführt wer -
den.
In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende
Anfrage
1. Ist diese Regelung (stille Arbeitsplatzreserve) mit dem BMF abgesprochen und bedeutet
somit eine Art von Schatten - Orgplan, der vom Finanzministerium genehmigt ist?
2. Wenn ja, worin besteht die rechtliche Deckung dafür? Wenn nein, was gedenkt das BMF
dagegen zu unternehmen?
2 Beilagen
28. Mai 1998
der Abgeordneten Bgdr JUNG
und Kollegen
an den Bundesminister für Landesverteidigung
betreffend Bindung eines Arbeitsplatzes an eine Planstelle
In einer Stellungnahme der Kommission gem. Art. 59b B - VG vom 25.6.1997 (Zl.:
41200.0124/8 - RL.5/97) führt diese zur Frage Bindung eines Arbeitsplatzes an eine
Planstelle aus:
Zuweisung eines Ersatzarbeitsplatzes
&17 Abs.4 BDG 1979 bestimmt, daß für den Fall, daß eine Weiterbeschäftigung des Beamten
auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich ist, ihm ein seiner bisherigen Verwendung
mindestens gleichwertiger, zumutbarer oder - mit seiner Zustimmung - ein seiner bisherigen
Verwendung nicht mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen ist.
In einem andern Zusammenhang hat die Kommission gemäß Artikel 59b B - VG gegenüber der
Dienstrechtssektion im BM für Finanzen die Frage aufgeworfen, ob die Zuweisung eines
neuen Arbeitsplatzes das Vorhandensein einer freien Planstelle erfordert. Dazu äußert sich
diese Stelle u.a. wie folgt:
Die sich aus der Bestimmung, daß eine Weiterbeschäftigung des Beamten auf seinem
bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich ist, und ihm daher ein an derer Arbeitsplatz zuzuweisen
ist, ergebende Verpflichtung für die Dienstbehörde, einen entsprechenden Arbeitsplatz zur
Verfügung zu stellen, findet ihre Beschränkung darin, daß auch eine entsprechende
Planstelle zur Verfügung steht. Die Dienstrechtssektion begründet dies damit, daß §26 des
Bundeshaushaltsgesetzes und §2 BDG 1979 ausdrücklich anordnen, daß die zulässige Anzahl
der Bundesbediensteten für das betreffende Jahr durch die Festlegung der Planstellen im
Stellenplan zu bestimmen ist und Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden
dürfen, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind.
Das BDG legt im 5. Abschnitt (Verwendung des Beamten) im § 1 und 2 fest:
§ 36 (1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der
Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle
vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.
(2) In den Geschäftseinteilungen der Dienststellen darf ein Arbeitsplatz nur für Aufgaben
vorgesehen werden, die die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordern. Soweit nicht
zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, dürfen auf einem Arbeitsplatz nur
gleichwertige oder annähernd
gleichwertige Aufgaben zusammengefaßt werden.
In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende
Anfrage
1. Gibt es im Bereich des BMLV Bedienstete, die entgegen den angeführten Bestimmungen
bei Dienststellen, Ämtern, Schulen u.s.w. sozusagen über den Stand geführt werden, d.h.
zu diesen versetzt wurden ohne dort einen mit einer Planstelle abgedeckten (gleichwertigen)
Arbeitsplatz zu besetzen?
2. Wenn ja, wie viele Personen sind davon betroffen und erfolgten die Versetzungen
einvernehmlich?
3. Wenn ja, geschah dies mit Wissen oder auf Weisung des Bundesministers, womit
begründet er diesen Gesetzesverstoß, und was beabsichtigt er zur Wiederherstellung des
gesetzlichen Zustandes zu unternehmen?
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Bgdr Jung und Kollegen haben am 25. September 1997
unter der Nr. 2992/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
"Bindung eines Arbeitsplatzes an eine Planstelle" gerichtet. Diese aus Gründen der besseren
Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zum näheren Verständnis der vorliegenden Anfragebeantwortung ist darauf hinzuweisen,
daß zwischen dem Erstunterzeichner und dem Bundesministerium für Landesverteidigung
unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Vereinbarkeit seiner Funktion als Abtei -
lungsleiter im Heeres - Nachrichtenamt und seiner parlamentarischen Tätigkeit bestehen. Im
Falle solcher Meinungsverschiedenheiten war im Sinne des § 17 Abs. 5 BDG 1979 vor
Erlassung eines Bescheides durch die Dienstbehörde die Stellungnahme der bei der
Parlamentsdirektion nach Art. 59b B - VG eingerichteten Kommission einzuholen. Die
Anfragesteller zitieren nunmehr aus der Stellungnahme der erwähnten Kommission und
leiten daraus ihre Schlußfolgerungen ab, zu denen ich mich, um nicht in das laufende
Verwaltungsverfahren einzugreifen, nicht konkret äußern möchte.
Unabhängig vom konkreten Anlaßfall lege ich Wert auf die Feststellung, daß es
selbstverständlich korrekt ist, Bedienstete unter bestimmten Voraussetzungen auf Arbeits -
plätze einzuteilen, die nicht im Organisationsplan ausgewiesen sind. Dabei muß aber
gewährleistet sein, daß dem Bediensteten Aufgaben übertragen wurden, die der jeweiligen
Dienststelle zur Erledigung zugewiesen sind und eine Planstelle, die im Stellenplan ihre
Deckung findet, zur Verfügung steht. Derartige Maßnahmen erwiesen sich im Bereich des
Bundesministeriums für Landesverteidigung insbesondere im Zuge der Einnahme der
Heeresgliederung - Neu als unumgänglich.
Im einzelne beantworte ich die vorliegende
Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Unter Berücksichtigung der von den Anfragestellern vorgegebenen Prämissen ist die
konkrete Fragestellung zu verneinen.
Zu 2:
Entfällt.
Zu 3:
Entfällt. Von einem Gesetzesverstoß kann im vorliegenden Zusammenhang keine Rede sein.
der Abgeordneten Bgdr JUNG, SCHEIBNER
und Kollegen
an den Bundesminister für Landesverteidigung
betreffend Planstellen
In der Anfrage 2992/J (XX. GB) vom 25.09.1997 wurde nachgefragt, ob es im Bereich des
BMLV Bedienstete gibt, “die .. über den Stand geführt werden, d.h. zu diesen versetzt wur -
den, ohne dort einen mit einer Planstelle abgedeckten... Arbeitsplatz zu besetzen.”
In der Beantwortung geht der Bundesminister zunächst auf eine gar nicht gestellte Frage hin -
sichtlich der Verwendung eines der Anfragesteller ein. Die Kriterien der Anfrage trafen näm -
lich zum Zeitpunkt der Fragestellung auf diesen gar nicht zu. Entsprechend irrelevant ist die
Antwort auf den im Text fälschlich so bezeichneten “konkreten Anlaßfall”. Die Anfragesteller
haben nur exemplarisch einen Entscheid der Kommission gem. Art. 59b B - VG und eine
Rechtsmeinung des BMF zitiert.
Nicht eingegangen wurde auf die eigentliche Frage nach der Anzahl von “über den Stand ge -
führten Personen”, die auf keiner im Stellenplan abgedeckten Planstelle sitzen.
Würde nämlich der in der Anfragebeantwortung vertretenen Rechtsmeinung des BMLV ge -
folgt (sozusagen beliebig lange “Zwischenlagerung von überzähligem Personal” auf soge -
nannten 900 - er Posten), dann hätten Org Pläne und die (Neu)Verhandlung von Dienstposten
mit dem BMF keinen Sinn.
In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende
Anfrage
1. Gibt es im BMLV Bedienstete, die seit mehr als 2 Monaten sozusagen “über den Stand
geführt werden”?
2. Wenn ja, wie viele sind davon betroffen (aufgeschlüsselt nach Wertigkeiten)?
3. Wenn nein, auf welche Dienstposten (unter Anführung von Org Plannummer und Positi -
onsnummer) waren mit Stand 01.12.1997 zum Beispiel
die Brigadiere
Weingast Josef
Mayer Stefan
DI Forstner Mois
DI Schöben Helmut
und ab 01.01.1998 Brigadier Jung Wolfgang
eingeteilt?
Die Abgeordneten zum Nationalrat Jung und Kollegen haben am 22. Jänner 1998 unter
der
Nr. 3576/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
"Planstellen
gerichtet. Diese aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie
beigeschlossene
Anfrage beantworte ich wie folgt:
Die Anfragesteller meinen einleitend, ich hätte in meiner Anfragebeantwortung vom
22. November 1997 (2979/AB zu 2992/J, XX.GP) den Erstunterzeichner dieser Anfrage
fälschlicherweise apostrophiert. Dem ist entgegenzuhalten, daß zum Zeitpunkt der
Fragestellung aus dem Ressortbereich ein konkreter Fall bei der nach Art. 59b - B
- VG
eingerichteten Kommission anhängig war. Auslöser dieses Verfahrens waren
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bundesministerium für Landesverteidigung
und
dem Abgeordneten zum Nationalrat Bgdr Wolfgang Jung hinsichtlich der Vereinbarkeit
seiner Weiterbeschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz mit seiner politischen
Funktion
(§17 Abs. 4 Z. 3 und Abs. 5 BDG 1979). Da die Anfragesteller aus der Stellungnahme
der
erwähnten Kommission gewisse Schlußfolgerungen ableiteten, war es nur naheliegend,
auf
diesen konkreten Anlaßfall Bezug zu nehmen.
Im übrigen ist nochmals festzuhalten, daß jeder Bedienstete im Bundesministerium
für
Landesverteidigung eine Planstelle bindet, die im Stellenplan ihre Deckung findet;
dies trifft
selbstverständlich auch auf solche
Bedienstete zu, die im
Personalinformationssystem
(PERSIS) auf Positionsnummern ‚über 900” geführt werden.
Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 2:
Ja. Es handelt sich um insgesamt 149 Militärpersonen (6 MBO1/Hl, 15 MBO2/H2, 108
MBOl/C - UO und 20 MBO2/D - UO).
Zu 3:
Entfällt. Die erwähnten Brigadiere sind in der oben genannten Kategorie von
MBO1 /Hl
inkludiert.