4485/J XX.GP

 

der Abgeordneten Bgdr JUNG, SCHEIBNER, HAUPT

und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Planstellenverwaltung beim Bundesministerium für Landesverteidigung

Von den Abgeordneten Jung, Scheibner und Kollegen wurden hinsichtlich der zunehmenden

Praxis im BMLV die Versetzung von Ressortangehörigen auf nichtsysstemisierte Planposten

(sogenannte “900 - er Posten”) durchzuführen, zwei Anfragen gestellt, die zum besseren Ver -

ständnis beigelegt werden.

Durch Umstrukturierungen im Verteidigungsministerium werden die Inhaber von, zum Teil

hochwertigen, Dienstposten “freigesetzt” und, nach Ansicht der Anfragesteller, entgegen dem

BDG auf einen nicht systemisierten und daher nicht vorhandenen Arbeitsplatz versetzt.

Dies widerspricht nicht zuletzt dem BDG (5 Abschnitt: Verwendung des Beamten §36/1).

“Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der

Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes

zu betrauen.”

In der zweiten Anfragebeantwortung gibt das BMLV nunmehr zu, daß mit Stand vom

1.12.1997 insgesamt 149 Militärpersonen ohne konkrete Arbeitsplatzeinteilung geführt wer -

den.

In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende

Anfrage

1. Ist diese Regelung (stille Arbeitsplatzreserve) mit dem BMF abgesprochen und bedeutet

somit eine Art von Schatten - Orgplan, der vom Finanzministerium genehmigt ist?

2. Wenn ja, worin besteht die rechtliche Deckung dafür? Wenn nein, was gedenkt das BMF

dagegen zu unternehmen?

2 Beilagen

28. Mai 1998

der Abgeordneten Bgdr JUNG

und Kollegen

an den Bundesminister für Landesverteidigung

betreffend Bindung eines Arbeitsplatzes an eine Planstelle

In einer Stellungnahme der Kommission gem. Art. 59b B - VG vom 25.6.1997 (Zl.:

41200.0124/8 - RL.5/97) führt diese zur Frage Bindung eines Arbeitsplatzes an eine

Planstelle aus:

Zuweisung eines Ersatzarbeitsplatzes

&17 Abs.4 BDG 1979 bestimmt, daß für den Fall, daß eine Weiterbeschäftigung des Beamten

auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich ist, ihm ein seiner bisherigen Verwendung

mindestens gleichwertiger, zumutbarer oder - mit seiner Zustimmung - ein seiner bisherigen

Verwendung nicht mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen ist.

In einem andern Zusammenhang hat die Kommission gemäß Artikel 59b B - VG gegenüber der

Dienstrechtssektion im BM für Finanzen die Frage aufgeworfen, ob die Zuweisung eines

neuen Arbeitsplatzes das Vorhandensein einer freien Planstelle erfordert. Dazu äußert sich

diese Stelle u.a. wie folgt:

Die sich aus der Bestimmung, daß eine Weiterbeschäftigung des Beamten auf seinem

bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich ist, und ihm daher ein an derer Arbeitsplatz zuzuweisen

ist, ergebende Verpflichtung für die Dienstbehörde, einen entsprechenden Arbeitsplatz zur

Verfügung zu stellen, findet ihre Beschränkung darin, daß auch eine entsprechende

Planstelle zur Verfügung steht. Die Dienstrechtssektion begründet dies damit, daß §26 des

Bundeshaushaltsgesetzes und §2 BDG 1979 ausdrücklich anordnen, daß die zulässige Anzahl

der Bundesbediensteten für das betreffende Jahr durch die Festlegung der Planstellen im

Stellenplan zu bestimmen ist und Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden

dürfen, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind.

Das BDG legt im 5. Abschnitt (Verwendung des Beamten) im § 1 und 2 fest:

§ 36 (1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der

Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle

vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.

(2) In den Geschäftseinteilungen der Dienststellen darf ein Arbeitsplatz nur für Aufgaben

vorgesehen werden, die die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordern. Soweit nicht

zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, dürfen auf einem Arbeitsplatz nur

gleichwertige oder annähernd gleichwertige Aufgaben zusammengefaßt werden.

In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende

Anfrage

1. Gibt es im Bereich des BMLV Bedienstete, die entgegen den angeführten Bestimmungen

bei Dienststellen, Ämtern, Schulen u.s.w. sozusagen über den Stand geführt werden, d.h.

zu diesen versetzt wurden ohne dort einen mit einer Planstelle abgedeckten (gleichwertigen)

Arbeitsplatz zu besetzen?

2. Wenn ja, wie viele Personen sind davon betroffen und erfolgten die Versetzungen

einvernehmlich?

3. Wenn ja, geschah dies mit Wissen oder auf Weisung des Bundesministers, womit

begründet er diesen Gesetzesverstoß, und was beabsichtigt er zur Wiederherstellung des

gesetzlichen Zustandes zu unternehmen?

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Bgdr Jung und Kollegen haben am 25. September 1997

unter der Nr. 2992/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

"Bindung eines Arbeitsplatzes an eine Planstelle" gerichtet. Diese aus Gründen der besseren

Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zum näheren Verständnis der vorliegenden Anfragebeantwortung ist darauf hinzuweisen,

daß zwischen dem Erstunterzeichner und dem Bundesministerium für Landesverteidigung

unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Vereinbarkeit seiner Funktion als Abtei -

lungsleiter im Heeres - Nachrichtenamt und seiner parlamentarischen Tätigkeit bestehen. Im

Falle solcher Meinungsverschiedenheiten war im Sinne des § 17 Abs. 5 BDG 1979 vor

Erlassung eines Bescheides durch die Dienstbehörde die Stellungnahme der bei der

Parlamentsdirektion nach Art. 59b B - VG eingerichteten Kommission einzuholen. Die

Anfragesteller zitieren nunmehr aus der Stellungnahme der erwähnten Kommission und

leiten daraus ihre Schlußfolgerungen ab, zu denen ich mich, um nicht in das laufende

Verwaltungsverfahren einzugreifen, nicht konkret äußern möchte.

Unabhängig vom konkreten Anlaßfall lege ich Wert auf die Feststellung, daß es

selbstverständlich korrekt ist, Bedienstete unter bestimmten Voraussetzungen auf Arbeits -

plätze einzuteilen, die nicht im Organisationsplan ausgewiesen sind. Dabei muß aber

gewährleistet sein, daß dem Bediensteten Aufgaben übertragen wurden, die der jeweiligen

Dienststelle zur Erledigung zugewiesen sind und eine Planstelle, die im Stellenplan ihre

Deckung findet, zur Verfügung steht. Derartige Maßnahmen erwiesen sich im Bereich des

Bundesministeriums für Landesverteidigung insbesondere im Zuge der Einnahme der

Heeresgliederung - Neu als unumgänglich.

Im einzelne beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Unter Berücksichtigung der von den Anfragestellern vorgegebenen Prämissen ist die

konkrete Fragestellung zu verneinen.

Zu 2:

Entfällt.

Zu 3:

Entfällt. Von einem Gesetzesverstoß kann im vorliegenden Zusammenhang keine Rede sein.


 

der Abgeordneten Bgdr JUNG, SCHEIBNER

und Kollegen

an den Bundesminister für Landesverteidigung

betreffend Planstellen

In der Anfrage 2992/J (XX. GB) vom 25.09.1997 wurde nachgefragt, ob es im Bereich des

BMLV Bedienstete gibt, “die .. über den Stand geführt werden, d.h. zu diesen versetzt wur -

den, ohne dort einen mit einer Planstelle abgedeckten... Arbeitsplatz zu besetzen.”

In der Beantwortung geht der Bundesminister zunächst auf eine gar nicht gestellte Frage hin -

sichtlich der Verwendung eines der Anfragesteller ein. Die Kriterien der Anfrage trafen näm -

lich zum Zeitpunkt der Fragestellung auf diesen gar nicht zu. Entsprechend irrelevant ist die

Antwort auf den im Text fälschlich so bezeichneten “konkreten Anlaßfall”. Die Anfragesteller

haben nur exemplarisch einen Entscheid der Kommission gem. Art. 59b B - VG und eine

Rechtsmeinung des BMF zitiert.

Nicht eingegangen wurde auf die eigentliche Frage nach der Anzahl von “über den Stand ge -

führten Personen”, die auf keiner im Stellenplan abgedeckten Planstelle sitzen.

Würde nämlich der in der Anfragebeantwortung vertretenen Rechtsmeinung des BMLV ge -

folgt (sozusagen beliebig lange “Zwischenlagerung von überzähligem Personal” auf soge -

nannten 900 - er Posten), dann hätten Org Pläne und die (Neu)Verhandlung von Dienstposten

mit dem BMF keinen Sinn.

In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende

Anfrage

1. Gibt es im BMLV Bedienstete, die seit mehr als 2 Monaten sozusagen “über den Stand

geführt werden”?

2. Wenn ja, wie viele sind davon betroffen (aufgeschlüsselt nach Wertigkeiten)?

3. Wenn nein, auf welche Dienstposten (unter Anführung von Org Plannummer und Positi -

onsnummer) waren mit Stand 01.12.1997 zum Beispiel

die Brigadiere

Weingast Josef

Mayer Stefan

DI Forstner Mois

DI Schöben Helmut

und ab 01.01.1998 Brigadier Jung Wolfgang eingeteilt?

Die Abgeordneten zum Nationalrat Jung und Kollegen haben am 22. Jänner 1998 unter

der

Nr. 3576/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

"Planstellen

gerichtet. Diese aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie

beigeschlossene

Anfrage beantworte ich wie folgt:

Die Anfragesteller meinen einleitend, ich hätte in meiner Anfragebeantwortung vom

22. November 1997 (2979/AB zu 2992/J, XX.GP) den Erstunterzeichner dieser Anfrage

fälschlicherweise apostrophiert. Dem ist entgegenzuhalten, daß zum Zeitpunkt der

Fragestellung aus dem Ressortbereich ein konkreter Fall bei der nach Art. 59b - B

- VG

eingerichteten Kommission anhängig war. Auslöser dieses Verfahrens waren

Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bundesministerium für Landesverteidigung

und

dem Abgeordneten zum Nationalrat Bgdr Wolfgang Jung hinsichtlich der Vereinbarkeit

seiner Weiterbeschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz mit seiner politischen

Funktion

(§17 Abs. 4 Z. 3 und Abs. 5 BDG 1979). Da die Anfragesteller aus der Stellungnahme

der

erwähnten Kommission gewisse Schlußfolgerungen ableiteten, war es nur naheliegend,

auf

diesen konkreten Anlaßfall Bezug zu nehmen.

Im übrigen ist nochmals festzuhalten, daß jeder Bedienstete im Bundesministerium

für

Landesverteidigung eine Planstelle bindet, die im Stellenplan ihre Deckung findet;

dies trifft

selbstverständlich auch auf solche Bedienstete zu, die im

Personalinformationssystem

(PERSIS) auf Positionsnummern ‚über 900” geführt werden.

Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

Ja. Es handelt sich um insgesamt 149 Militärpersonen (6 MBO1/Hl, 15 MBO2/H2, 108

MBOl/C - UO und 20 MBO2/D - UO).

Zu 3:

Entfällt. Die erwähnten Brigadiere sind in der oben genannten Kategorie von

MBO1 /Hl

inkludiert.