4489/J XX.GP
der Abgeordneten Dipl. - Ing. Maximilian Hofmann, Mag. Herbert Haupt
und Kollegen
an den Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
betreffend welchen Status der “Ständige Kriegsrat der Provinz Brabant”
im Königreich Belgien hatte oder noch immer hat.
Die Bezirkshauptmannschaft Wels - Land hat in ihrem Bescheid zu Sich0l - l11 - 1998 -
P/ZE; Sich - 8009/1963 vom 24. April 1998 betreffend die Einstellung der Tätigkeit des Verei -
nes “Dichterstein Offenhausen gemäß § 25 Abs. 2 Vereinsgesetz u. a. ins Treffen geführt,
daß der flämische Schriftsteller Robert Verbelen am 15. Oktober 1947 vom “Ständigen
Kriegsrat der Provinz Brabant" in Abwesenheit zum Tode verurteilt worden sei und daher
dessen Ehrung gegen den § 3 g Verbotsgesetz verstoße.
Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten folgende
Anfrage:
1.) Besteht der “Ständige Kriegsrat der Provinz Brabant” noch heute auf dem Gebiet
des Königreiches Belgien? -
Wenn ja, ist sein Bestehen unumstritten oder gibt es unter den dortigen Rechtsge -
lehrten schwerwiegende Bedenken und zutreffendenfalls, um welche Bedenken
handelt es sich? -
Wenn nein, wann und durch wen wurde er aufgelöst bzw. sind seine ausgesproche -
nen Urteile auch heute noch heute in Rechtskraft, werden als gültig abgesehen und
gegebenenfalls vollzogen?
2.) Handelte oder handelt es sich beim “Ständigen Kriegsrat der Provinz Brabant" um
ein schon vor der Besetzung Belgiens durch die Deutsche Wehrmacht bestanden
habendes Militärgericht, dessen Zuständigkeit sich ausschließlich auf Angehörige
des belgischen Militärs erstreckte? -
Wenn nein, wer
konnte von ihm und warum angeklagt werden?
3.) Wurde der “Ständige Kriegsrat der Provinz Brabant” etwa erst während oder nach
der Besetzung Belgiens durch die Deutsche Wehrmacht eingerichtet? -
Wenn ja, wann und durch wen wurde er eingerichtet und nach welchem Verfahrens -
ablauf wurde dort angeklagt, verhandelt und entschieden?
4.) Entschied der “Ständige Kriegsrat der Provinz Brabant” ausschließlich und endgül -
tig oder war ein Rechtszug an eine überprüfende obere Instanz vorgesehen?
5.) Entsprechen die Urteile des "Ständigen Kriegsrates der Provinz Brabant” den
Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg
an die Rechtsprechung der Mitgliedstaaten der EMRK heute stellt?