4489/J XX.GP

 

der Abgeordneten Dipl. - Ing. Maximilian Hofmann, Mag. Herbert Haupt

und Kollegen

an den Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

betreffend welchen Status der “Ständige Kriegsrat der Provinz Brabant”

im Königreich Belgien hatte oder noch immer hat.

Die Bezirkshauptmannschaft Wels - Land hat in ihrem Bescheid zu Sich0l - l11 - 1998 -

P/ZE; Sich - 8009/1963 vom 24. April 1998 betreffend die Einstellung der Tätigkeit des Verei -

nes “Dichterstein Offenhausen gemäß § 25 Abs. 2 Vereinsgesetz u. a. ins Treffen geführt,

daß der flämische Schriftsteller Robert Verbelen am 15. Oktober 1947 vom “Ständigen

Kriegsrat der Provinz Brabant"  in Abwesenheit zum Tode verurteilt worden sei und daher

dessen Ehrung gegen den § 3 g Verbotsgesetz verstoße.

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten folgende

Anfrage:

1.) Besteht der “Ständige Kriegsrat der Provinz Brabant” noch heute auf dem Gebiet

des Königreiches Belgien? -

Wenn ja, ist sein Bestehen unumstritten oder gibt es unter den dortigen Rechtsge -

lehrten schwerwiegende Bedenken und zutreffendenfalls, um welche Bedenken

handelt es sich? -

Wenn nein, wann und durch wen wurde er aufgelöst bzw. sind seine ausgesproche -

nen Urteile auch heute noch heute in Rechtskraft, werden als gültig abgesehen und

gegebenenfalls vollzogen?

2.) Handelte oder handelt es sich beim “Ständigen Kriegsrat der Provinz Brabant" um

ein schon vor der Besetzung Belgiens durch die Deutsche Wehrmacht bestanden

habendes Militärgericht, dessen Zuständigkeit sich ausschließlich auf Angehörige

des belgischen Militärs erstreckte? -

Wenn nein, wer konnte von ihm und warum angeklagt werden?

3.) Wurde der “Ständige Kriegsrat der Provinz Brabant” etwa erst während oder nach

der Besetzung Belgiens durch die Deutsche Wehrmacht eingerichtet? -

Wenn ja, wann und durch wen wurde er eingerichtet und nach welchem Verfahrens -

ablauf wurde dort angeklagt, verhandelt und entschieden?

4.) Entschied der “Ständige Kriegsrat der Provinz Brabant” ausschließlich und endgül -

tig oder war ein Rechtszug an eine überprüfende obere Instanz vorgesehen?

5.) Entsprechen die Urteile des "Ständigen Kriegsrates der Provinz Brabant” den

Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg

an die Rechtsprechung der Mitgliedstaaten der EMRK heute stellt?