4495/J XX.GP

 

der Abgeordneten Mag. Haupt, Dr. Pumberger, Dr. Povysil und Kollegen

an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betreffend Verjährungsfrist bei der Möglichkeit der Aktensichtung im Falle der

Hepatitis C

In den Jahren 1977 - 1988 und 1986 - 1988 kamen im Plasmapheresezentrum

Gatterburggasse und Sandwirtgasse durch die Ansteckung mit dem Hepatitis C - Virus

(HCV) viele Personen zu Schaden. Auch Fälle aus dem Jahr 1971 sind bekannt.

Nach dem derzeit gültigen Recht ist die jeweils zuständige Evidenzstelle verpflichtet,

die abgelegten Katasterunterlagen aufzubewahren.

Die Betroffenen selbst sind nach der derzeitigen österreichischen Rechtslage

verpflichtet, den Kausalitätszusammenhang für ihre Erkrankung selbst zu beweisen.

Daher ist das Vorhandensein und die Einsichtnahme in Unterlagen oft die einzige

Möglichkeit noch Jahre und Jahrzehnte zurückliegende Zwischenfälle nachzuweisen

und zu dokumentieren.

Im Falle einer HCV - Erkrankung, vor allem bei Menschen die sich in jungen Jahren

mit dem Virus angesteckt haben, sind oft 25 Jahre und mehr notwendig bis es zu den

ersten Symptomen der Krankheit und den entsprechenden Untersuchungen auf den

HCV Erreger kommt. Die Frist von der Einreichung bis zum Stattgeben einer Klage

dauert bis zu drei Jahren. Die Zeitdauer für weitere Untersuchungsverfahren ist

unbegrenzt. So ist es in Ermangelung der Unterlagen nach 30 Jahren nicht mehr oder

nur schwer möglich rechtliche Versuche zu unternehmen den erlittenen Schaden zu

beweisen und in späterer Folge auch einzuklagen.

Durch die erst in letzter Zeit beginnende, zögernde Aufklärung der Öffentlichkeit, ist

es für viele Menschen von Bedeutung, die tatsächlich erfolgten Infektionswege zu

recherchieren, um für ihre soziale Benachteiligung, Leistungsminderung und

verminderte Restlebenszeit durch die Erkrankung, wenigstens nach Jahren eine

gerechte Entschädigung zu erhalten.

Die unterfertigten Abgeordneten richten in diesem Zusammenhang an die Frau

Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales die nachstehende

ANFRAGE:

1. Wie lange ist der Landeshauptmann laut §41 der Plasmaphereseverordnung vom

21. April 1978 verpflichtet, die gesammelten Daten von Plasmaspendern

aufzubewahren?

2. Halten Sie diesen Zeitraum für ausreichend um die Katasterunterlagen von

Plasmaphereseeinrichtungen aufzubewahren? Wenn ja, warum?

3. Halten Sie es für eine geeignete Maßnahme das Plasmapheresegesetz dahingehend

zu ändern, daß es zum Wohle der Patienten eine längere Behaltefrist für

medizinische Unterlagen vorschreibt? Wenn nein, warum nicht?

4. Halten Sie es für eine geeignete Maßnahme die Schaffung einer gesetzlich

verankerten Aufbewahrungs - und Dokumentationspflicht für Plasmapherese und

Blutspendezentren, und das Einsichtsrecht bei allfälligen Zwischenfällen für die

betroffenen Personen einzuführen?

a. Wenn nein, warum nicht?

b. Wenn ja, welche Maßnahmen sieht Ihr Ressort diesbezüglich vor?

5. Sind von Seiten Ihres Ressorts irgendwelche Maßnahmen vorgesehen, um den

nachweislich beim Plasmaspenden mit HCV infizierten Personen Geldmittel als

Entschädigung für ihre soziale Benachteiligung, Leistungsminderung und

verminderte Restlebenszeit zur Verfügung zu stellen?