4495/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Haupt, Dr. Pumberger, Dr. Povysil und Kollegen
an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betreffend Verjährungsfrist bei der Möglichkeit der Aktensichtung im Falle der
Hepatitis C
In den Jahren 1977 - 1988 und 1986 - 1988 kamen im Plasmapheresezentrum
Gatterburggasse und Sandwirtgasse durch die Ansteckung mit dem Hepatitis C - Virus
(HCV) viele Personen zu Schaden. Auch Fälle aus dem Jahr 1971 sind bekannt.
Nach dem derzeit gültigen Recht ist die jeweils zuständige Evidenzstelle verpflichtet,
die abgelegten Katasterunterlagen aufzubewahren.
Die Betroffenen selbst sind nach der derzeitigen österreichischen Rechtslage
verpflichtet, den Kausalitätszusammenhang für ihre Erkrankung selbst zu beweisen.
Daher ist das Vorhandensein und die Einsichtnahme in Unterlagen oft die einzige
Möglichkeit noch Jahre und Jahrzehnte zurückliegende Zwischenfälle nachzuweisen
und zu dokumentieren.
Im Falle einer HCV - Erkrankung, vor allem bei Menschen die sich in jungen Jahren
mit dem Virus angesteckt haben, sind oft 25 Jahre und mehr notwendig bis es zu den
ersten Symptomen der Krankheit und den entsprechenden Untersuchungen auf den
HCV Erreger kommt. Die Frist von der Einreichung bis zum Stattgeben einer Klage
dauert bis zu drei Jahren. Die Zeitdauer für weitere Untersuchungsverfahren ist
unbegrenzt. So ist es in Ermangelung der Unterlagen nach 30 Jahren nicht mehr oder
nur schwer möglich rechtliche Versuche zu unternehmen den erlittenen Schaden zu
beweisen und in späterer Folge auch einzuklagen.
Durch die erst in letzter Zeit beginnende, zögernde Aufklärung der Öffentlichkeit, ist
es für viele Menschen von Bedeutung, die tatsächlich erfolgten Infektionswege zu
recherchieren, um für ihre soziale Benachteiligung, Leistungsminderung und
verminderte Restlebenszeit durch die Erkrankung, wenigstens nach Jahren eine
gerechte Entschädigung zu erhalten.
Die unterfertigten Abgeordneten richten in diesem Zusammenhang an die Frau
Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales die nachstehende
ANFRAGE:
1. Wie lange ist der Landeshauptmann laut §41 der Plasmaphereseverordnung vom
21. April 1978 verpflichtet, die gesammelten Daten von Plasmaspendern
aufzubewahren?
2. Halten Sie diesen Zeitraum für ausreichend um die Katasterunterlagen von
Plasmaphereseeinrichtungen aufzubewahren? Wenn ja, warum?
3. Halten Sie es für eine geeignete Maßnahme das Plasmapheresegesetz dahingehend
zu ändern, daß es zum Wohle der Patienten eine längere Behaltefrist für
medizinische Unterlagen vorschreibt? Wenn nein, warum nicht?
4. Halten Sie es für eine geeignete Maßnahme die Schaffung einer gesetzlich
verankerten Aufbewahrungs - und Dokumentationspflicht für Plasmapherese und
Blutspendezentren, und das Einsichtsrecht bei allfälligen Zwischenfällen für die
betroffenen Personen einzuführen?
a. Wenn nein, warum nicht?
b. Wenn ja, welche Maßnahmen sieht Ihr Ressort diesbezüglich vor?
5. Sind von Seiten Ihres Ressorts irgendwelche Maßnahmen vorgesehen, um den
nachweislich beim Plasmaspenden mit HCV infizierten Personen Geldmittel als
Entschädigung für ihre soziale Benachteiligung, Leistungsminderung und
verminderte Restlebenszeit zur Verfügung zu stellen?