4509/J XX.GP
der Abgeordneten Dipl. - Kfm. Bauer, Dr. Ofner
an den Bundesminister für Justiz
betreffend Mängel bei der Führung der Akten 21 Cg 170/89 bzw. 21 Cg 2/92 LG Klagenfurt
Grundlage aller Urteile ist meist nicht nur das Vorbringen der Parteien, sondern sind vor allem
die von ihnen in Schriftsätzen, Verhandlungen etc. vorgelegten Beweismittel und das Ergebnis
des durchgeführten Beweisverfahrens. Ein Bürger, der Beweismittel dem Gericht übergibt, muß
sich darauf verlassen können, daß sie ordnungsgemäß zum Akt genommen, der Akt ordentlich
verwahrt und geführt wird und die Beweismittel in welchem Sinne auch immer bei der
Entscheidung berücksichtigt werden.
Die Anfragesteller wurden nun mit einem Fall konfrontiert, wo aufgrund der ihnen vorgelegten
Unterlagen Zweifel an der Korrektheit der Aktenführung gerechtfertigt erscheinen, was
durchaus auch Einfluß auf die aufgrund eines unvollständigen Aktes gefällten Entscheidungen
gehabt haben könnte. Der Akt wurde und wird beim Landesgericht Klagenfurt im ersten
Rechtsgang zur Zahl 21 Cg 170/89, nunmehr im zweiten Rechtsgang zu 21 Cg 2/92, geführt.
Dem Urteil des Landesgerichtes als erster Instanz ist nicht zu entnehmen, welche Beweismittel
von den Parteien tatsächlich vorgelegt wurden, erwähnt werden jedenfalls nur die für die
Feststellungen herangezogenen, die mit den Buchstaben ./B, ./E, ./BB, ./HH, ./II‚ ./00, ./PP,
./VV und ./XX bezeichnet sind. Ausdrücklich hingewiesen wird im Urteil noch auf folgenden
Umstand: “Ein Schriftsatz vom 13. Jänner 1990 erliegt nicht im Akt.” Die Beklagte ist in der
Lage, etliche Urkunden vorzulegen, die eindeutig den Stempelaufdruck 21 Cg 170/89 und z.T.
noch leserlich auch die jeweiligen Bezeichnungen aus diesem Verfahren tragen, im Urteil erster
Instanz aber nicht einmal als vorgelegt erwähnt werden, womit auch offen bleibt, ob sie zur
Entscheidungsfindung herangezogen wurden. Es gibt offenbar auch zwei gleich bezeichnete
Beweismittel im ersten Rechtsgang, nämlich zwei Verträge unterschiedlicher Vertragserrichter,
die beide die Bezeichnung ID tragen; einer dieser Verträge ist zudem auch unter der Be -
zeichnung ./WW zum Akt genommen worden. Überdies gibt es auch einen Grundbuchsauszug,
der mit der gleichen Bezeichnung ./12 einerseits im ersten Rechtsgang zum Akt genommen
wurde und vom 3. Oktober 1989 stammt, nun aber andererseits im zweiten Rechtsgang zu 21
Cg 2/92 mit der selben Bezeichnung ./12, aber einem Ausstellungsdatum vom 6. April 1988
(und auch einem anderen Inhalt) aufscheint. Desgleichen scheinen Beweismittel, die im ersten
Rechtsgang zum Akt genommen wurden, im Urteil nicht auf, befinden sich nun aber mit dem
Stempelaufdruck 21 Cg 2/92 und den gleichen Bezeichnungen, mit denen sie im ersten
Rechtsgang zum Akt genommen wurden (./13 bis ./15) beim Akt. Ebenso erliegen auch Photos
mit den Bezeichnungen ./5 bis ./7 nun mit dem Stempelaufdruck 21 Cg 2/92 im Akt, es gibt
aber Kopien, auf denen sie mit den selben Bezeichnungen und dem Stempelaufdruck 21 Cg
170/89 bezeichnet sind.
Die Anfragesteller halten es für eine Grunderfordernis einer ordentlichen Gerichtsbarkeit, daß
Akten nicht nur korrekt geführt, sondern auch gesichert aufbewahrt werden, Urteile den Erfor -
dernissen der
Zivilprozeßordnung entsprechen und damit eine Kontrolle der
vollständigen
Berücksichtigung aller vorgelegten Beweismittel möglich ist, Akten nicht unvollständig an die
nächste Instanz weitergeleitet werden, von den Parteien vorgelegte Beweismittel so bezeichnet
werden, daß der Zeitpunkt ihres Einlangens eindeutig feststellbar ist, und eingelangte Beweis -
mittel weder ignoriert werden oder verschwinden noch unter irreführenden Bezeichnungen
geführt werden. Die unterzeichneten Abgeordneten richten in diesem Zusammenhang an den
Herrn Bundesminister für Justiz die nachstehende
Anfrage:
1. Welche Beweismittel wurden im ersten Rechtsgang zu 21 Cg 170/89 dem Landesgericht
Klagenfurt jeweils vom Kläger bzw. von der Beklagten vorgelegt (Datum und Art der
Vorlage, Bezeichnung im Akt, Inhalt und Datum der Urkunde)?
2. Welche dieser Beweismittel liegen mit der richtigen Bezeichnung und der Aktenzahl 21
Cg 170/89 derzeit im Akt?
3. Welche Beweismittel wurden im zweiten Rechtsgang zu 21 Cg 2/92 dem Landesgericht
Klagenfurt jeweils vom Kläger bzw. von der Beklagten vorgelegt (Datum und Art der
Vorlage, Bezeichnung im Akt, Inhalt und Datum der Urkunde)?
4. Welche dieser Beweismittel liegen mit der richtigen Bezeichnung und der Aktenzahl 21
Cg 2/92 derzeit im Akt?
5. Ist es zutreffend, daß sich derzeit Beweismittel mit der Aktenzahl 21 Cg 2/92 im Akt
befinden, die bereits zu 21 Cg 170/89 - und nur damals - vorgelegt wurden? Wenn ja,
um welche Urkunden handelt es sich und wie ist dieser Umstand zu erklären?
6. Wo ist der Schriftsatz vom 13. Jänner 1990 verblieben, der im Urteil erster Instanz als
“nicht im Akt” erliegend genannt wird? Welche Anstrengungen wurden seitens des
Gerichtes unternommen, um den Schriftsatz wiederzufinden oder durch Beschaffen
einer Kopie von der Partei den Akt wieder zu vervollständigen, noch bevor offenbar auf
einer mangelhaften Basis ein Urteil gefällt wird?
7. Welche Beweismittel wurden beim Urteil in erster Instanz vom Landesgericht
Klagenfurt tatsächlich berücksichtigt?
8. Ist es üblich, daß den Urteilen dieses Gerichtes nicht entnommen werden kann, welche
Beweismittel von den Parteien jeweils vorgelegt wurden?
9. Welche Beweismittel waren im Akt 21 Cg 170/89, als dieser an die nächste Instanz
übermittelt
wurde?
10. Wie ist es zu erklären, daß offenbar im ersten Rechtsgang zwei unterschiedliche Ver -
träge unter der gleichen Bezeichnung ./D zum Akt genommen wurden, andererseits aber
einer der Verträge ein zweites Mal unter der Bezeichnung ./WW zum Akt genommen
wurde? Wenn dies nach dem Aktenstand nicht der Fall sein sollte, wie ist es dann zu
erklären, daß die Beklagte über entsprechende Kopien aller drei Beweismittel mit diesen
Bezeichnungen verfügt?
11. Wodurch ist zu erklären, daß offenbar zwei unterschiedliche Grundbuchsauszüge mit
derselben Bezeichnung ./12 existieren? Welcher davon wurde im ersten Rechtsgang
vorgelegt, welcher erst im zweiten Rechtsgang?
12. Entspricht die Führung des Aktes 21 Cg 170/89 bzw. 2/92 zur Gänze den einschlägigen
Vorschriften? Wenn nein, in welchen Punkten liegen Mängel vor?
13. Welche Maßnahmen werden Sie setzen, um die korrekte Führung und sichere
Aufbewahrung von Akten, insbesondere aber von Beweismitteln künftig sicherzustellen
und zu veranlassen, daß alle zum Akt genommenen Beweismittel auch nachvollziehbar
im Urteil aufgeführt werden?