4509/J XX.GP

 

der Abgeordneten Dipl. - Kfm. Bauer, Dr. Ofner

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Mängel bei der Führung der Akten 21 Cg 170/89 bzw. 21 Cg 2/92 LG Klagenfurt

Grundlage aller Urteile ist meist nicht nur das Vorbringen der Parteien, sondern sind vor allem

die von ihnen in Schriftsätzen, Verhandlungen etc. vorgelegten Beweismittel und das Ergebnis

des durchgeführten Beweisverfahrens. Ein Bürger, der Beweismittel dem Gericht übergibt, muß

sich darauf verlassen können, daß sie ordnungsgemäß zum Akt genommen, der Akt ordentlich

verwahrt und geführt wird und die Beweismittel in welchem Sinne auch immer bei der

Entscheidung berücksichtigt werden.

Die Anfragesteller wurden nun mit einem Fall konfrontiert, wo aufgrund der ihnen vorgelegten

Unterlagen Zweifel an der Korrektheit der Aktenführung gerechtfertigt erscheinen, was

durchaus auch Einfluß auf die aufgrund eines unvollständigen Aktes gefällten Entscheidungen

gehabt haben könnte. Der Akt wurde und wird beim Landesgericht Klagenfurt im ersten

Rechtsgang zur Zahl 21 Cg 170/89, nunmehr im zweiten Rechtsgang zu 21 Cg 2/92, geführt.

Dem Urteil des Landesgerichtes als erster Instanz ist nicht zu entnehmen, welche Beweismittel

von den Parteien tatsächlich vorgelegt wurden, erwähnt werden jedenfalls nur die für die

Feststellungen herangezogenen, die mit den Buchstaben ./B, ./E, ./BB, ./HH, ./II‚ ./00, ./PP,

./VV und ./XX bezeichnet sind. Ausdrücklich hingewiesen wird im Urteil noch auf folgenden

Umstand: “Ein Schriftsatz vom 13. Jänner 1990 erliegt nicht im Akt.” Die Beklagte ist in der

Lage, etliche Urkunden vorzulegen, die eindeutig den Stempelaufdruck 21 Cg 170/89 und z.T.

noch leserlich auch die jeweiligen Bezeichnungen aus diesem Verfahren tragen, im Urteil erster

Instanz aber nicht einmal als vorgelegt erwähnt werden, womit auch offen bleibt, ob sie zur

Entscheidungsfindung herangezogen wurden. Es gibt offenbar auch zwei gleich bezeichnete

Beweismittel im ersten Rechtsgang, nämlich zwei Verträge unterschiedlicher Vertragserrichter,

die beide die Bezeichnung ID tragen; einer dieser Verträge ist zudem auch unter der Be -

zeichnung ./WW zum Akt genommen worden. Überdies gibt es auch einen Grundbuchsauszug,

der mit der gleichen Bezeichnung ./12 einerseits im ersten Rechtsgang zum Akt genommen

wurde und vom 3. Oktober 1989 stammt, nun aber andererseits im zweiten Rechtsgang zu 21

Cg 2/92 mit der selben Bezeichnung ./12, aber einem Ausstellungsdatum vom 6. April 1988

(und auch einem anderen Inhalt) aufscheint. Desgleichen scheinen Beweismittel, die im ersten

Rechtsgang zum Akt genommen wurden, im Urteil nicht auf, befinden sich nun aber mit dem

Stempelaufdruck 21 Cg 2/92 und den gleichen Bezeichnungen, mit denen sie im ersten

Rechtsgang zum Akt genommen wurden (./13 bis ./15) beim Akt. Ebenso erliegen auch Photos

mit den Bezeichnungen ./5 bis ./7 nun mit dem Stempelaufdruck 21 Cg 2/92 im Akt, es gibt

aber Kopien, auf denen sie mit den selben Bezeichnungen und dem Stempelaufdruck 21 Cg

170/89 bezeichnet sind.

Die Anfragesteller halten es für eine Grunderfordernis einer ordentlichen Gerichtsbarkeit, daß

Akten nicht nur korrekt geführt, sondern auch gesichert aufbewahrt werden, Urteile den Erfor -

dernissen der Zivilprozeßordnung entsprechen und damit eine Kontrolle der vollständigen

Berücksichtigung aller vorgelegten Beweismittel möglich ist, Akten nicht unvollständig an die

nächste Instanz weitergeleitet werden, von den Parteien vorgelegte Beweismittel so bezeichnet

werden, daß der Zeitpunkt ihres Einlangens eindeutig feststellbar ist, und eingelangte Beweis -

mittel weder ignoriert werden oder verschwinden noch unter irreführenden Bezeichnungen

geführt werden. Die unterzeichneten Abgeordneten richten in diesem Zusammenhang an den

Herrn Bundesminister für Justiz die nachstehende

Anfrage:

1. Welche Beweismittel wurden im ersten Rechtsgang zu 21 Cg 170/89 dem Landesgericht

Klagenfurt jeweils vom Kläger bzw. von der Beklagten vorgelegt (Datum und Art der

Vorlage, Bezeichnung im Akt, Inhalt und Datum der Urkunde)?

2. Welche dieser Beweismittel liegen mit der richtigen Bezeichnung und der Aktenzahl 21

Cg 170/89 derzeit im Akt?

3. Welche Beweismittel wurden im zweiten Rechtsgang zu 21 Cg 2/92 dem Landesgericht

Klagenfurt jeweils vom Kläger bzw. von der Beklagten vorgelegt (Datum und Art der

Vorlage, Bezeichnung im Akt, Inhalt und Datum der Urkunde)?

4. Welche dieser Beweismittel liegen mit der richtigen Bezeichnung und der Aktenzahl 21

Cg 2/92 derzeit im Akt?

5. Ist es zutreffend, daß sich derzeit Beweismittel mit der Aktenzahl 21 Cg 2/92 im Akt

befinden, die bereits zu 21 Cg 170/89 - und nur damals - vorgelegt wurden? Wenn ja,

um welche Urkunden handelt es sich und wie ist dieser Umstand zu erklären?

6. Wo ist der Schriftsatz vom 13. Jänner 1990 verblieben, der im Urteil erster Instanz als

“nicht im Akt” erliegend genannt wird? Welche Anstrengungen wurden seitens des

Gerichtes unternommen, um den Schriftsatz wiederzufinden oder durch Beschaffen

einer Kopie von der Partei den Akt wieder zu vervollständigen, noch bevor offenbar auf

einer mangelhaften Basis ein Urteil gefällt wird?

7. Welche Beweismittel wurden beim Urteil in erster Instanz vom Landesgericht

Klagenfurt tatsächlich berücksichtigt?

8. Ist es üblich, daß den Urteilen dieses Gerichtes nicht entnommen werden kann, welche

Beweismittel von den Parteien jeweils vorgelegt wurden?

9. Welche Beweismittel waren im Akt 21 Cg 170/89, als dieser an die nächste Instanz

übermittelt wurde?

10. Wie ist es zu erklären, daß offenbar im ersten Rechtsgang zwei unterschiedliche Ver -

träge unter der gleichen Bezeichnung ./D zum Akt genommen wurden, andererseits aber

einer der Verträge ein zweites Mal unter der Bezeichnung ./WW zum Akt genommen

wurde? Wenn dies nach dem Aktenstand nicht der Fall sein sollte, wie ist es dann zu

erklären, daß die Beklagte über entsprechende Kopien aller drei Beweismittel mit diesen

Bezeichnungen verfügt?

11. Wodurch ist zu erklären, daß offenbar zwei unterschiedliche Grundbuchsauszüge mit

derselben Bezeichnung ./12 existieren? Welcher davon wurde im ersten Rechtsgang

vorgelegt, welcher erst im zweiten Rechtsgang?

12. Entspricht die Führung des Aktes 21 Cg 170/89 bzw. 2/92 zur Gänze den einschlägigen

Vorschriften? Wenn nein, in welchen Punkten liegen Mängel vor?

13. Welche Maßnahmen werden Sie setzen, um die korrekte Führung und sichere

Aufbewahrung von Akten, insbesondere aber von Beweismitteln künftig sicherzustellen

und zu veranlassen, daß alle zum Akt genommenen Beweismittel auch nachvollziehbar

im Urteil aufgeführt werden?