4528/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Kukacka
und Kollegen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend Auslegung des § 5 Z 3 Firmenbuchgesetz
Dem Erstunterzeichner sind Informationen zugekommen, daß von den Gerichten die
Bestimmung über die Vorlage der Jahresabschlüsse beim Firmenbuch unterschiedlich
gehandhabt wird; von manchen Gerichten wird eine Beglaubigung der Unterschrift des den
Jahresabschluß gem. §5 Z 3 FBG vorlegenden Geschäftsführers verlangt, von anderen nicht.
Dies geht offenbar auf eine unterschiedliche Interpretation des § 5 Z 3 FBG zurück, nämlich
die Frage, ob die Vorlage des Jahresabschlusses eine "Anmeldung” oder eine "Einreichung”
darstellt
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Justiz folgende
Anfrage:
1. Ist Ihnen die unterschiedliche Auslegung des § 5 Z 3 FBG durch die Gerichte bekannt?
2. Wie war die vom Bundesministerium für Justiz bei Erarbeitung der seinerzeitigen
Regierungsvorlage vertretene Auffassung in dieser Frage?
3. Welche Auffassung vertreten Sie heute?
4. Sind Sie für den Fall einer vereinheitlichenden Rechtsmittelentscheidung, die eine
Erschwerung für die Firmen bedeutet, weil eine Beglaubigung verlangt wird, bereit,
legislative Änderungen vorzuschlagen?