4528/J XX.GP

 

ANFRAGE

der Abgeordneten Mag. Kukacka

und Kollegen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Auslegung des § 5 Z 3 Firmenbuchgesetz

Dem Erstunterzeichner sind Informationen zugekommen, daß von den Gerichten die

Bestimmung über die Vorlage der Jahresabschlüsse beim Firmenbuch unterschiedlich

gehandhabt wird; von manchen Gerichten wird eine Beglaubigung der Unterschrift des den

Jahresabschluß gem. §5 Z 3 FBG vorlegenden Geschäftsführers verlangt, von anderen nicht.

Dies geht offenbar auf eine unterschiedliche Interpretation des § 5 Z 3 FBG zurück, nämlich

die Frage, ob die Vorlage des Jahresabschlusses eine "Anmeldung” oder eine "Einreichung”

darstellt

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Justiz folgende

Anfrage:

1. Ist Ihnen die unterschiedliche Auslegung des § 5 Z 3 FBG durch die Gerichte bekannt?

2. Wie war die vom Bundesministerium für Justiz bei Erarbeitung der seinerzeitigen

Regierungsvorlage vertretene Auffassung in dieser Frage?

3. Welche Auffassung vertreten Sie heute?

4. Sind Sie für den Fall einer vereinheitlichenden Rechtsmittelentscheidung, die eine

Erschwerung für die Firmen bedeutet, weil eine Beglaubigung verlangt wird, bereit,

legislative Änderungen vorzuschlagen?