4545/J XX.GP
der Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
betreffend Umsetzung von EU - Störfallrecht und MVA Flötzersteig
Die Bürgerinitiative Flötzersteig berichtet in ihrem jüngsten Rundschreiben (40/98) von
zwei Störfällen bei der MVA Flötzersteig (siehe auch Anfragebeantwortung zu 3500/J, XX.
GP). Am 17.6. 1997 sei den Nachbarn und Nachbarinnen der MVA ein stechender Geruch
aufgefallen, der auf einen Brand der elektronischen Einrichtungen zurückzuführen war.
Dem Ergebnis der Untersuchungen zufolge war der Staub mit einem Dioxinwert von 30,9
ngTE/kg belastet. Von 20. bis 22.8.1997 fiel ein "Flankerlregen" auf die Umgebung
nieder, der von der Reinigung stark verschmutzter Anlagenteile herrührte.
Hausmüllverbrennungsanlagen unterliegen der Richtlinie über die Gefahren schwerer
Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten (Artikel 1 Anhang 1 Zif. 3 iVm Artikel 2 Zif. 5).
Es ist daher zu prüfen, ob der Betreiber der MVA Flötzersteig, die dort aufgestellten
Pflichten erfüllt und welche die verantwortliche Behörde ist.
In Österreich ist die Richtlinie unseres Wissens nur bei gewerblichen Betriebsanlagen
umgesetzt. Die MVA Flötzersteig ist nach amtlicher Diktion keine gewerbliche Anlage
(vielleicht hat sich jedoch diese Auffassung wegen § 74 Abs. 6 der Gewerbeordnungsnovelle
1997 geändert). Es ist daher von einer unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie
auszugehen. Nach Anfragebeantwortung zu 1104/J und zu 3500/J handelt es sich um eine
dem § 29 AWG unterliegende Anlage.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. a) Woran scheiterte bisher die legistische Umsetzung der RL über die Gefahren
schwerer Unfälle bei Industrietätigkeiten für nichtgewerbliche Anlagen?
b) Wann ist mit den entsprechenden
Regierungsvorlagen zu rechnen?
c) Wie wird der in der Seveso II - Richtlinie aufgestellten Verpflichtung zur
Überwachung der Ansiedlung Rechnung1 getragen werden?
2. a) Wurden vom Betreiber der MVA Flötzersteig gegenüber der Behörde Angaben
gemäß Artikel 5 der RL über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten
Industrietätigkeiten gemacht, also Informationen
• über die verwendeten oder anfallenden gefährlichen Stoffe (lit. a),
• über die Anlage (lit. b) und
über mögliche schwere Unfallsituationen (lit. c)
weitergegeben?
b) Wann wurden diese Mitteilungen im Sinne Artikel 5 Abs. 3 der RL zuletzt auf
den neuesten Stand gebracht?
c) Wenn aktiv keine Angaben gemacht wurden, hat die Behörde diese
eingefordert?
3. Welche Behörde ist im Sinne Artikel 7 der RL zuständig für die MVA Flötzersteig?
4. In welcher Weise und wann, wurde die betroffene Bevölkerung über die notwendigen
Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Falle eines Unfalls im Sinne
Artikel 8 informiert?
Wenn nicht, warum?
5. a) Ist bei der MVA seit 1.1.1994 ein Störfall im Sinne der RL aufgetreten und
konnte der Betreiber im Sinne Artikel 4 der RL nachweisen, daß er die Gefahren
festgestellt hat, geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen und die beschäftigten
Personen über die Sicherheitsvorkehrungen unterrichtet hat?
b) Kann ausgeschlossen werden, daß die erwähnten Fälle vom Juni und August 97
Unfälle im Sinne der RL waren?
Die Mitglieder sorgen dafür, daß in ihrer Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung
und oder andere einschlägigen Politiken sowie den Verfahren für die Durchführung dieser Politiken
langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, daß zwischen den unter dieser Richtlinie fallenden
Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebieten und unter dem Gesichtspunkt des
Naturschutzes besonders wertvollen bzw. besonders empfindlichen Gebieten andererseits ein angemessener
Abstand gewahrt bleibt und daß bei bestehenden Betrieben zusätzliche technische Maßnahmen nach Artikel
5 ergriffen werden, damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der Bevölkerung kommt.