4545/J XX.GP

 

der Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

betreffend Umsetzung von EU - Störfallrecht und MVA Flötzersteig

Die Bürgerinitiative Flötzersteig berichtet in ihrem jüngsten Rundschreiben (40/98) von

zwei Störfällen bei der MVA Flötzersteig (siehe auch Anfragebeantwortung zu 3500/J, XX.

GP). Am 17.6. 1997 sei den Nachbarn und Nachbarinnen der MVA ein stechender Geruch

aufgefallen, der auf einen Brand der elektronischen Einrichtungen zurückzuführen war.

Dem Ergebnis der Untersuchungen zufolge war der Staub mit einem Dioxinwert von 30,9

ngTE/kg belastet. Von 20. bis 22.8.1997 fiel ein "Flankerlregen" auf die Umgebung

nieder, der von der Reinigung stark verschmutzter Anlagenteile herrührte.

Hausmüllverbrennungsanlagen unterliegen der Richtlinie über die Gefahren schwerer

Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten (Artikel 1 Anhang 1 Zif. 3 iVm Artikel 2 Zif. 5).

Es ist daher zu prüfen, ob der Betreiber der MVA Flötzersteig, die dort aufgestellten

Pflichten erfüllt und welche die verantwortliche Behörde ist.

In Österreich ist die Richtlinie unseres Wissens nur bei gewerblichen Betriebsanlagen

umgesetzt. Die MVA Flötzersteig ist nach amtlicher Diktion keine gewerbliche Anlage

(vielleicht hat sich jedoch diese Auffassung wegen § 74 Abs. 6 der Gewerbeordnungsnovelle

1997 geändert). Es ist daher von einer unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie

auszugehen. Nach Anfragebeantwortung zu 1104/J und zu 3500/J handelt es sich um eine

dem § 29 AWG unterliegende Anlage.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1. a) Woran scheiterte bisher die legistische Umsetzung der RL über die Gefahren

schwerer Unfälle bei Industrietätigkeiten für nichtgewerbliche Anlagen?

b) Wann ist mit den entsprechenden Regierungsvorlagen zu rechnen?

c) Wie wird der in der Seveso II - Richtlinie aufgestellten Verpflichtung zur

Überwachung der Ansiedlung Rechnung1 getragen werden?

2. a) Wurden vom Betreiber der MVA Flötzersteig gegenüber der Behörde Angaben

gemäß Artikel 5 der RL über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten

Industrietätigkeiten gemacht, also Informationen

• über die verwendeten oder anfallenden gefährlichen Stoffe (lit. a),

• über die Anlage (lit. b) und

über mögliche schwere Unfallsituationen (lit. c)

weitergegeben?

b) Wann wurden diese Mitteilungen im Sinne Artikel 5 Abs. 3 der RL zuletzt auf

den neuesten Stand gebracht?

c) Wenn aktiv keine Angaben gemacht wurden, hat die Behörde diese

eingefordert?

3. Welche Behörde ist im Sinne Artikel 7 der RL zuständig für die MVA Flötzersteig?

4. In welcher Weise und wann, wurde die betroffene Bevölkerung über die notwendigen

Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Falle eines Unfalls im Sinne

Artikel 8 informiert?

Wenn nicht, warum?

5. a) Ist bei der MVA seit 1.1.1994 ein Störfall im Sinne der RL aufgetreten und

konnte der Betreiber im Sinne Artikel 4 der RL nachweisen, daß er die Gefahren

festgestellt hat, geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen und die beschäftigten

Personen über die Sicherheitsvorkehrungen unterrichtet hat?

b) Kann ausgeschlossen werden, daß die erwähnten Fälle vom Juni und August 97

Unfälle im Sinne der RL waren?

Die Mitglieder sorgen dafür, daß in ihrer Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung

und oder andere einschlägigen Politiken sowie den Verfahren für die Durchführung dieser Politiken

langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, daß zwischen den unter dieser Richtlinie fallenden

Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebieten und unter dem Gesichtspunkt des

Naturschutzes besonders wertvollen bzw. besonders empfindlichen Gebieten andererseits ein angemessener

Abstand gewahrt bleibt und daß bei bestehenden Betrieben zusätzliche technische Maßnahmen nach Artikel

5 ergriffen werden, damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der Bevölkerung kommt.