4575/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Maßnahmen gegen transnationale Korruption
Immer mehr internationale Organisationen haben sich in den letzten Jahren mit dem
Themenbereich transnationale Korruption beschäftigt. So hat die Generalversammlung der
UNO in einer Erklärung vom 16.12.1996 einen Aktionsplan gegen transnationale
Korruption beschlossen und zuletzt hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung (OBCD) eine Konvention gegen Korruption verabschiedet, die auch von
den 33 Mitgliedsstaaten unterzeichnet worden ist.
Schmiergeldern an Beamte für die Erteilung öffentlicher Aufträge, Abschlagszahlungen und
Schutzgelder markieren den wirtschaftlichen Bereich, in dem vor allem die Organisierte
Kriminalität zuhause ist.
Wenig bekannt in der Öffentlichkeit ist allerdings, daß Schmiergelder und Schutzgelder von
Unternehmen auch von der Steuer abgesetzt werden können, wenn sie als betriebliche
Aufwendungen glaubhaft gemacht werden können. So besagt das Schlupfloch im § 20 (1),
Ziffer 5 EStG, wonach “Geld - und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit
gerichtlicher Strafe bedroht ist und die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit
Ausfuhrumsätzen im Sinne der Z. 3 stehen”, nicht abzugsfähig sind, offensichtlich nichts
anderes als daß Schmier - und Schutzgelder, die im unmittelbaren Zusammenhang mit
Ausfuhrumsätzen stehen, abzugsfähig sind.
Nach Ansicht von Experten begünstigt die Republik Österreich durch diese Steuerpraxis - so
wie die meisten industrialisierten Staaten mit Ausnahme der USA - die Korruption im
Ausland
und damit auch die Organisierte Kriminalität.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Hat die Republik Österreich die Anti - Korruptions-Konvention der OECD unterzeichnet
und zu welchen Maßnahmen hat sie sich dadurch verpflichtet?
2. Bis zu welchem Zeitpunkt müssen diese Maßnahmen in innerstaatliches Recht umgesetzt
werden?
3. Trifft es zu, daß die OECD schon seit 1989 an Maßnahmen gegen die Korruption
arbeitet und dabei zunächst 1994 Empfehlungen ausgearbeitet und 1997 ergänzt hat, mit
denen die Mitgliedsstaaten angehalten wurden, zum Beispiel das Verbot der Fähigkeit
zu steuerrechtlichen Abzügen für Bestechungszahlungen in die nationale Gesetzgebung
umzusetzen?
4. Welche Maßnahmen hat Österreich diesbezüglich schon gesetzt?
5. Nach unseren Informationen gibt es einen geheimen Erlaß des Finanzministeriums, in
dem Regelungen bezüglich der steuerlichen Absetzbarkeit von Schmiergeldzahlungen
im Ausland festgehalten werden. Welchen Grund gibt es, einen derartigen Erlaß
geheimzuhalten bzw. sind Sie bereit, den Erlaß als Anhang zur Anfragebeantwortung zu
veröffentlichen, damit sich der Gesetzgeber über die Steuerpraxis bezüglich
Schmiergeldzahlungen ein Bild machen kann?
6. Nach unseren Informationen können bis zu 10 Prozent der Vertragssumme als
betriebliche Aufwendungen für Schmiergeldzahlungen geltend gemacht und von der
Steuer abgesetzt werden. Stimmen diese Angaben und wie hoch schätzen Sie die
Steuerausfälle durch derartige Schmiergeldzahlungen für die letzten 10 Jahre (bitte nach
einzelnen Jahren aufgliedern)?
7. Da bei Schmiergeldzahlungen im Ausland die Empfänger von den Finanzbehörden nicht
überprüft werden können, ist es den Finanzbehörden kaum möglich, die Wahrhaftigkeit
derartiger Angaben zu überprüfen. Sind Ihnen dennoch Fälle bekannt, bei denen
Unternehmen Schmiergeldzahlungen geltend gemacht haben, obwohl keine geleistet
wurden?
8. Hat es Anzeigen gegen Unternehmen wegen tatsächlicher oder vorgetäuschter
Schmiergeldzahlungen gegeben? Wenn ja, wieviele in den letzten 10 Jahren und mit
welchem Ergebnis?