4577/J XX.GP
der Abgeordneten Langthaler, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
Bereits am 16.2.1998 haben die Grünen eine Anfrage an den BMU gerichtet und um
Aufklärung bzw. Erläuterung in Zusammenhang mit den Anlagen am Standort Arnoldstein
bzw. den entsprechenden Bewilligungsvorgängen ersucht. Diese Aufklärung ist mit der
Anfragebe - antwortung vom 16.4.1998 nur teilweise erfolgt, außerdem sind inzwischen neue
Entwick - lungen eingetreten:
• Von der ATV (einer Gesellschaft im Eigentum der ILBAU, der Fa. Rethmann und der
ABRG - Eigentümer Asamer und Becker) wurde eine Anzeige nach UVP für eine
Hausmüllverbrennungsanlage am Standort eingebracht.
• Dem Vernehmen nach wurden Altlastmaterialien übernommen und in nicht sachgerechter
Weise behandelt.
• Beim Betrieb des Wirbelschichtofens sind massive Grenzwertüberschreitungen bei Dioxin
aufgetreten.
Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Umwelt , Jugend
und Familie folgende
Anfrage
Genehmigung des Wirbelschichtofens:
1. Halten Sie es für rechtlich zulässig, daß - wie in Ihrer Anfragebeantwortung zu den
Fragen 2 bis 4 unserer Anfrage vom 16.2.1998 ausgeführt - die Kärntner
Abfallwirtschaftsbehörde zunächst im ersten Versuchsbetriebsbescheid für den
Wirbelschichtofen weniger strenge Grenzwerte als die der Luftreinhalteverordnung für
Kesselanlagen vorgeschrieben hat?
Wenn nein: Welche aufsichtsrechtlichen Schritte wurden von Ihnen gesetzt, um die
Kärntner Behörden auf die rechtswidrige Vorgang sweise hinzuweisen und diese
abzustellen?
2. Halten sie die nunmehr vorgeschriebenen Grenzwerte, die im wesentlichen
denen der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen entsprechen, für dem Stand der
Technik entsprechend? Zum Vergleich die der Anlage in Lenzing vorgeschriebenen
Grenzwerte:
Schadstoff; Versuchsbetriebsbescheid ABRG; Bescheid RVL
(Grenzwert LRV - K;;
mittlere Anlagen;;
;Werte in mg/Nm³
SO2 (100); 100; 50
N02 (300); 300; 70
org. C (20); 20; 8
Co (50); 50; 50
Hcl (15); 15; 7
HF (0,7); 0,7; 0,3
Staub (20); 20; 8
Cd (0,5); 0,05; 0,05
Hg (0,1); 0,05; 0,05
Pb, Zn,Cr...(3); 2; 1
As, Co, Ni ...(0,7); 0,5; 0,5
Dioxine/Furane; 0,1 ng/m³; 0,1 ng/m³
(0,1 ng/m3);;
Falls nein: Welche aufsichtsrechtlichen Schritte werden Sie setzen, um die Kärntner Behörden
zu den gesetzlich vorgesehenen Auflagen einer (Versuchsbetriebs -) Genehmigung nach dem
Stand der Technik zu verhalten?
3.a Halten Sie es für zulässig, daß "Brennversuche” (angebl. Formulierung der Unterneh -
mensleitung ABRG) gefahren werden, bis massive Überschreitungen der
Dioxingrenzwerte festgestellt werden?
Wenn nein, welche Maßnahmen haben Sie gesetzt, um zu einer Beendigung derartiger
Vorgangsweisen im - nunmehrigen zweiten - Versuchsbetrieb zu kommen?
3.b Wie erfolgt eine Dioxin - Messung am Wirbelschichtofen (kontinuierliche oder
diskontinuierliche Messung? bei chargenweisem Betrieb?) ? Durch welche autorisierte
Anstalt bzw. welchen Ziviltechniker sind die vom Versuchsbetriebsbescheid geforderten
Dioxin - und Furanmessungen erfolgt?
An welchen Tagen seit Aufnahme des zweiten Versuchsbetriebs sind derartige
Messungen erfolgt? An welchen Tagen seit Aufnahme des zweiten Versuchsbetriebs ist
es zur Verbrennung organischer Abfälle gekommen?
3 .c Welche Anlagen der Rauchgasreinigung des Wirbelschichtofens verhindern/reduzieren
den Dioxinausstoß des Wirbelschichtofens? Welche Form einer absorptiven/adsorptiven
Dioxinabscheidung wurde wann installiert? Wie leistungsfähig sind diese?
Sollten (noch) keine entsprechenden Anlagenteile existieren, warum wird nicht generell
der Einsatz von Stoffen untersagt, bei deren Verbrennung Dioxin gebildet werden
könnte?
3.d Bei der Verbrennung welcher Art von Abfällen wurden die berichteten enormen
Grenzwertüberschreitungen festgestellt? Sind derartige Abfälle weiter zur Verbrennung
im
Rahmen des Versuchsbetriebs zugelassen? Wie werden diese Abfälle gelagert?
Behandlung bestimmter Materialien im Wirbelschichtofen, Lagerung und Deponierung
In Zusammenhang mit der Sanierung Berger Deponie wurden von der Fa. ABRG mehrere
Tausend Tonnen Aluminiumkrätze (Schlüsselnummer 31205 - hohe Anteile an reaktiven
Verbindungen wie metallisches Al, Stickstoffverbindungen sowie hohe Anteile an löslichen
Salzen) angenommen. Vor der Behandlung wird die Aluminiumkrätze zwischengelagert,
Flugaschen, Bettaustrag und ähnliche Reststoffe werden nach der Behandlung auf die Deponie
der ABRG in Arnoldstein gebracht.
4.a Ist diese Behandlung zulässig?
4.b Handelt es sich dabei um eine “Verwertung” der Aluminiumkrätze als (Korund -)
Bettmaterial wie von Ihnen in der Beantwortung unserer Fragen 2 bis 4 der Anfrage
vom 16.2.1998 angesprochen? Wie hoch ist in diesem Fall der Durchsatz bei
bescheidgemäßem Betrieb oder handelt es sich dabei um eine sonstige Behandlung - mit
welchem möglichem Durchsatz?
5.a Ist Ihnen bekannt, daß im Rahmen eines Anzeigeverfahrens nach Gewerbeordnung
ohne Verfahren nach § 29 AWG eine Lagerhalle für die Lagerung dieser Alukrätzen
von der Kärntner Behörden genehmigt wurde, obwohl es sich doch zweifellos um einen
Anlageteil in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abfallbehandlung handelt? Halten
Sie eine derartige Vorgangsweise für zulässig oder hat nicht das BMUJF stets die
Auffassung vertreten, daß Anlagenteile im Zusammenhang mit einer nach § 29 AWG
zu genehmigenden Anlage im Rahmen des AWG - Verfahrens zu bewilligen wären?
5.b Wurde durch diese Genehmigung die Einschränkung im Versuchsbetriebsbescheid vom
27.3.1997 auf die maximale Lagermenge von 2.500 t aufgehoben?
5.c Entsprechen die Auflagen für die Lagerung dem Stand der Technik?
5.a bis 5.c Falls Sie diese Vorgangsweise der Kärntner Behörden für nicht zulässig halten:
Welche aufsichtsrechtlichen Schritte werden Sie setzen, um die Kärntner Behörden zu
einem korrekten Vorgehen bei der (Versuchsbetriebs -) Genehmigung verhalten?
5.d Wird durch die Lagerung der Alu - Krätzen die Frist gem. § 3 ib (1) a) WRG
überschritten?
6. Nach welcher Bewilligung erfolgt die Deponierung der Reststoffe? Der Bescheid vom
16.4.1994 enthält nicht die Schlüsselnummer 31309 (Flugaschen und Stäube), der
Bescheid vom 17.10.1997 sieht zwar diese Schlüsselnummer vor, verlangt aber eine
Verfestigung
vor Deponierung.
Weiterbetrieb trotz zurückgezogenem Antrag
Sie schreiben in Ihrer Anfragebeantwortung zu den Punkten 8 bis 10 daß der "Ausweitungs -
antrag” vom Projektwerber zurückgezogen worden sei, weshalb sich die Frage nach der
Notwendigkeit einer UVP erübrigt habe.
7. Was verstehen Sie unter einem "Ausweitungsantrag”? Wurde der dann zurückgezogene
Antrag vom Juni 1997 von der Projektwerberin ABRG als “Ausweitungsantrag”
bezeichnet?
8. Ist es richtig, daß sich der gegenständliche Antrag vom Frühjahr 1Juni 1997 auch auf
eine Änderung folgender Anlagenteile gegenüber dem urprünglichen, mit
Versuchsbetriebsbescheiden genehmigten, Projekt bezog:
- Wirbelschichtofen (Umwaldlung zu einer Nachbrennkammer für ein Drehrohr)
- Rauchgasreinigung der Dörschelöfen (Linde REA, nasse Hg - Adsorption statt
trockener)
Wenn ja, sind diese Projektsänderungen als wesentliche Änderungen zu beurteilen?
9. Falls es sich um wesentliche Änderungen des Projekt handelt, führt eine derartige
“Konkretisierung der (ursprünglichen) Anträge” vom Juni 1997 implizit zu einer
Zurückziehung der Anträge in der ursprünglichen Form?
Wenn nein, waren dann nach Ihrer Auffassung zwei unterschiedliche Projekte am
gleichen Standort von der Behörde weiter zu behandeln gewesen?
Wenn ja, warum konnte dann die Behörde nach Zurückziehung des
Abänderungsantrages - und nicht, wie Sie schreiben, "Ausweitungantrags” - wieder den
früheren Antrag weiterbehandeln?
10. Warum wurde überhaupt der im März 1997 genehmigte - zweite - Versuchsbetrieb des
Wirbelschichtofens als Teil des Verfahrens in Zusammenhang mit den Anträgen von
1993/1994 nach dem Juni 1997 fortgesetzt, obwohl ein Antrag auf eine wesentliche
Änderung gerade des Wirbelschichtofens eingegangen war?
11. Wann ist der 1994 genehmigte Versuchsbetrieb für die Dörschlöfen ausgelaufen?
Wurde ein Antrag auf einen neuerlichen Versuchsbetrieb gestellt? Halten Sie eine
Genehmigung eines neuerlichen Versuchsbetriebs - insbesondere angesichts der
offensichtlichen Mängel bei der neuerlichen Versuchsbetriebsführung beim
Wirbelschichtofen durch den gleichen Betreiber und der offensichtlichen Tatsache, daß
die Dörschlöfen nicht dem Stand der Technik entsprechen - für zulässig?