4577/J XX.GP

 

der Abgeordneten Langthaler, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

Bereits am 16.2.1998 haben die Grünen eine Anfrage an den BMU gerichtet und um

Aufklärung bzw. Erläuterung in Zusammenhang mit den Anlagen am Standort Arnoldstein

bzw. den entsprechenden Bewilligungsvorgängen ersucht. Diese Aufklärung ist mit der

Anfragebe - antwortung vom 16.4.1998 nur teilweise erfolgt, außerdem sind inzwischen neue

Entwick - lungen eingetreten:

• Von der ATV (einer Gesellschaft im Eigentum der ILBAU, der Fa. Rethmann und der

ABRG - Eigentümer Asamer und Becker) wurde eine Anzeige nach UVP für eine

Hausmüllverbrennungsanlage am Standort eingebracht.

• Dem Vernehmen nach wurden Altlastmaterialien übernommen und in nicht sachgerechter

Weise behandelt.

• Beim Betrieb des Wirbelschichtofens sind massive Grenzwertüberschreitungen bei Dioxin

aufgetreten.

Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Umwelt , Jugend

und Familie folgende

Anfrage

Genehmigung des Wirbelschichtofens:

1. Halten Sie es für rechtlich zulässig, daß - wie in Ihrer Anfragebeantwortung zu den

Fragen 2 bis 4 unserer Anfrage vom 16.2.1998 ausgeführt - die Kärntner

Abfallwirtschaftsbehörde zunächst im ersten Versuchsbetriebsbescheid für den

Wirbelschichtofen weniger strenge Grenzwerte als die der Luftreinhalteverordnung für

Kesselanlagen vorgeschrieben hat?

Wenn nein: Welche aufsichtsrechtlichen Schritte wurden von Ihnen gesetzt, um die

Kärntner Behörden auf die rechtswidrige Vorgang sweise hinzuweisen und diese

abzustellen?

2. Halten sie die nunmehr vorgeschriebenen Grenzwerte, die im wesentlichen

denen der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen entsprechen, für dem Stand der

Technik entsprechend? Zum Vergleich die der Anlage in Lenzing vorgeschriebenen

Grenzwerte:

Schadstoff; Versuchsbetriebsbescheid ABRG; Bescheid RVL

(Grenzwert LRV - K;;

mittlere Anlagen;;

;Werte in mg/Nm³

SO2  (100); 100; 50

N02   (300);  300; 70

org. C  (20); 20; 8

Co       (50); 50; 50

Hcl      (15); 15; 7

HF      (0,7); 0,7; 0,3

Staub   (20); 20; 8

Cd       (0,5); 0,05; 0,05

Hg       (0,1); 0,05; 0,05

Pb, Zn,Cr...(3); 2; 1

As, Co, Ni ...(0,7); 0,5; 0,5

Dioxine/Furane; 0,1 ng/m³; 0,1 ng/m³

(0,1 ng/m3);;

 

Falls nein: Welche aufsichtsrechtlichen Schritte werden Sie setzen, um die Kärntner Behörden

zu den gesetzlich vorgesehenen Auflagen einer (Versuchsbetriebs -) Genehmigung nach dem

Stand der Technik zu verhalten?

3.a Halten Sie es für zulässig, daß "Brennversuche” (angebl. Formulierung der Unterneh -

mensleitung ABRG) gefahren werden, bis massive Überschreitungen der

Dioxingrenzwerte festgestellt werden?

Wenn nein, welche Maßnahmen haben Sie gesetzt, um zu einer Beendigung derartiger

Vorgangsweisen im - nunmehrigen zweiten - Versuchsbetrieb zu kommen?

3.b Wie erfolgt eine Dioxin - Messung am Wirbelschichtofen (kontinuierliche oder

diskontinuierliche Messung? bei chargenweisem Betrieb?) ? Durch welche autorisierte

Anstalt bzw. welchen Ziviltechniker sind die vom Versuchsbetriebsbescheid geforderten

Dioxin -  und Furanmessungen erfolgt?

An welchen Tagen seit Aufnahme des zweiten Versuchsbetriebs sind derartige

Messungen erfolgt? An welchen Tagen seit Aufnahme des zweiten Versuchsbetriebs ist

es zur Verbrennung organischer Abfälle gekommen?

3 .c Welche Anlagen der Rauchgasreinigung des Wirbelschichtofens verhindern/reduzieren

den Dioxinausstoß des Wirbelschichtofens? Welche Form einer absorptiven/adsorptiven

Dioxinabscheidung wurde wann installiert? Wie leistungsfähig sind diese?

Sollten (noch) keine entsprechenden Anlagenteile existieren, warum wird nicht generell

der Einsatz von Stoffen untersagt, bei deren Verbrennung Dioxin gebildet werden

könnte?

3.d Bei der Verbrennung welcher Art von Abfällen wurden die berichteten enormen

Grenzwertüberschreitungen festgestellt? Sind derartige Abfälle weiter zur Verbrennung

im Rahmen des Versuchsbetriebs zugelassen? Wie werden diese Abfälle gelagert?

Behandlung bestimmter Materialien im Wirbelschichtofen, Lagerung und Deponierung

In Zusammenhang mit der Sanierung Berger Deponie wurden von der Fa. ABRG mehrere

Tausend Tonnen Aluminiumkrätze (Schlüsselnummer 31205 - hohe Anteile an reaktiven

Verbindungen wie metallisches Al, Stickstoffverbindungen sowie hohe Anteile an löslichen

Salzen) angenommen. Vor der Behandlung wird die Aluminiumkrätze zwischengelagert,

Flugaschen, Bettaustrag und ähnliche Reststoffe werden nach der Behandlung auf die Deponie

der ABRG in Arnoldstein gebracht.

4.a Ist diese Behandlung zulässig?

4.b Handelt es sich dabei um eine “Verwertung” der Aluminiumkrätze als (Korund -)

Bettmaterial wie von Ihnen in der Beantwortung unserer Fragen 2 bis 4 der Anfrage

vom 16.2.1998 angesprochen? Wie hoch ist in diesem Fall der Durchsatz bei

bescheidgemäßem Betrieb oder handelt es sich dabei um eine sonstige Behandlung - mit

welchem möglichem Durchsatz?

5.a Ist Ihnen bekannt, daß im Rahmen eines Anzeigeverfahrens nach Gewerbeordnung

ohne Verfahren nach § 29 AWG eine Lagerhalle für die Lagerung dieser Alukrätzen

von der Kärntner Behörden genehmigt wurde, obwohl es sich doch zweifellos um einen

Anlageteil in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abfallbehandlung handelt? Halten

Sie eine derartige Vorgangsweise für zulässig oder hat nicht das BMUJF stets die

Auffassung vertreten, daß Anlagenteile im Zusammenhang mit einer nach § 29 AWG

zu genehmigenden Anlage im Rahmen des AWG - Verfahrens zu bewilligen wären?

5.b Wurde durch diese Genehmigung die Einschränkung im Versuchsbetriebsbescheid vom

27.3.1997 auf die maximale Lagermenge von 2.500 t aufgehoben?

5.c Entsprechen die Auflagen für die Lagerung dem Stand der Technik?

5.a bis 5.c Falls Sie diese Vorgangsweise der Kärntner Behörden für nicht zulässig halten:

Welche aufsichtsrechtlichen Schritte werden Sie setzen, um die Kärntner Behörden zu

einem korrekten Vorgehen bei der (Versuchsbetriebs -) Genehmigung verhalten?

5.d Wird durch die Lagerung der Alu - Krätzen die Frist gem. § 3 ib (1) a) WRG

überschritten?

6. Nach welcher Bewilligung erfolgt die Deponierung der Reststoffe? Der Bescheid vom

16.4.1994 enthält nicht die Schlüsselnummer 31309 (Flugaschen und Stäube), der

Bescheid vom 17.10.1997 sieht zwar diese Schlüsselnummer vor, verlangt aber eine

Verfestigung vor Deponierung.

Weiterbetrieb trotz zurückgezogenem Antrag

Sie schreiben in Ihrer Anfragebeantwortung zu den Punkten 8 bis 10 daß der "Ausweitungs -

antrag” vom Projektwerber zurückgezogen worden sei, weshalb sich die Frage nach der

Notwendigkeit einer UVP erübrigt habe.

7. Was verstehen Sie unter einem "Ausweitungsantrag”? Wurde der dann zurückgezogene

Antrag vom Juni 1997 von der Projektwerberin ABRG als “Ausweitungsantrag”

bezeichnet?

8. Ist es richtig, daß sich der gegenständliche Antrag vom Frühjahr 1Juni 1997 auch auf

eine Änderung folgender Anlagenteile gegenüber dem urprünglichen, mit

Versuchsbetriebsbescheiden genehmigten, Projekt bezog:

- Wirbelschichtofen (Umwaldlung zu einer Nachbrennkammer für ein Drehrohr)

- Rauchgasreinigung der Dörschelöfen (Linde REA, nasse Hg - Adsorption statt

trockener)

Wenn ja, sind diese Projektsänderungen als wesentliche Änderungen zu beurteilen?

9. Falls es sich um wesentliche Änderungen des Projekt handelt, führt eine derartige

“Konkretisierung der (ursprünglichen) Anträge” vom Juni 1997 implizit zu einer

Zurückziehung der Anträge in der ursprünglichen Form?

Wenn nein, waren dann nach Ihrer Auffassung zwei unterschiedliche Projekte am

gleichen Standort von der Behörde weiter zu behandeln gewesen?

Wenn ja, warum konnte dann die Behörde nach Zurückziehung des

Abänderungsantrages - und nicht, wie Sie schreiben, "Ausweitungantrags” - wieder den

früheren Antrag weiterbehandeln?

10. Warum wurde überhaupt der im März 1997 genehmigte - zweite - Versuchsbetrieb des

Wirbelschichtofens als Teil des Verfahrens in Zusammenhang mit den Anträgen von

1993/1994 nach dem Juni 1997 fortgesetzt, obwohl ein Antrag auf eine wesentliche

Änderung gerade des Wirbelschichtofens eingegangen war?

11. Wann ist der 1994 genehmigte Versuchsbetrieb für die Dörschlöfen ausgelaufen?

Wurde ein Antrag auf einen neuerlichen Versuchsbetrieb gestellt? Halten Sie eine

Genehmigung eines neuerlichen Versuchsbetriebs - insbesondere angesichts der

offensichtlichen Mängel bei der neuerlichen Versuchsbetriebsführung beim

Wirbelschichtofen durch den gleichen Betreiber und der offensichtlichen Tatsache, daß

die Dörschlöfen nicht dem Stand der Technik entsprechen - für zulässig?