4586/J XX.GP

 

der Abgeordneten Murauer und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Vergebührung von Meldezetteln

Bisher wurde der Meldezettel im Paßwesen nicht als zu vergebührende Beilage gewertet. Das

hat sich mit dem Erlaß des Bundesministeriums für Inneres, Zahl 64.110/24 - III/12/98,

geändert. Der einem Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses angeschlossene Meldezettel ist

damit gemäß § 14 TP 5 Gebührengesetz als gebührenpflichtige Beilage zu sehen. Dies gilt

auch dann, wenn der Meldezettel nach Einsicht durch den zuständigen Beamten wieder

retourniert wird.

Konsequenterweise müßte der Meldezettel damit auch in allen anderen Bereichen der

Verwaltung als zu vergebührende Beilage gewertet werden, was vom Anmelden eines Autos

über das Standesamt bis zur Ausstellung einer Sterbeurkunde reichen würde.

In diesem Zusammenhang richten nachstehend unterzeichnete Abgeordnete an den

Bundesminister für Finanzen folgende

Anfrage:

Teilen Sie die Auffassung des Bundesministeriums für Inneres, daß der Meldezettel im

Paßwesen eine zu vergebührende Beilage darstellt?

2. Werden Sie in Hinkunft auch in allen anderen Bereichen der Verwaltung den Meldezettel

als zu vergebührende Beilage betrachten?

3. Wie wollen Sie vermeiden, daß der Bürger in Hinkunft bei jedem Verwaltungsakt, zu dem

er den Meldezettel benötigt, diesen vergebühren muß?

4. Sehen Sie eine Möglichkeit zur Vermeidung dieser Belastung der Bürger darin, daß der

Meldezettel nicht als Beilage, sondern als Nachweis eines bestimmten Sachverhaltes

betrachtet wird, der nach Einsicht durch den Beamten retourniert und nicht dem Akt

beigelegt wird?