4586/J XX.GP
der Abgeordneten Murauer und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Vergebührung von Meldezetteln
Bisher wurde der Meldezettel im Paßwesen nicht als zu vergebührende Beilage gewertet. Das
hat sich mit dem Erlaß des Bundesministeriums für Inneres, Zahl 64.110/24 - III/12/98,
geändert. Der einem Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses angeschlossene Meldezettel ist
damit gemäß § 14 TP 5 Gebührengesetz als gebührenpflichtige Beilage zu sehen. Dies gilt
auch dann, wenn der Meldezettel nach Einsicht durch den zuständigen Beamten wieder
retourniert wird.
Konsequenterweise müßte der Meldezettel damit auch in allen anderen Bereichen der
Verwaltung als zu vergebührende Beilage gewertet werden, was vom Anmelden eines Autos
über das Standesamt bis zur Ausstellung einer Sterbeurkunde reichen würde.
In diesem Zusammenhang richten nachstehend unterzeichnete Abgeordnete an den
Bundesminister für Finanzen folgende
Anfrage:
Teilen Sie die Auffassung des Bundesministeriums für Inneres, daß der Meldezettel im
Paßwesen eine zu vergebührende Beilage darstellt?
2. Werden Sie in Hinkunft auch in allen anderen Bereichen der Verwaltung den Meldezettel
als zu vergebührende Beilage betrachten?
3. Wie wollen Sie vermeiden, daß der Bürger in Hinkunft bei jedem Verwaltungsakt, zu dem
er den Meldezettel benötigt, diesen vergebühren muß?
4. Sehen Sie eine Möglichkeit zur Vermeidung dieser Belastung der Bürger darin, daß der
Meldezettel nicht als Beilage, sondern als Nachweis eines bestimmten Sachverhaltes
betrachtet wird, der nach Einsicht durch den Beamten retourniert und nicht dem Akt
beigelegt wird?