4613/J XX.GP

 

der Abgeordneten Peter

und PartnerInnen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend die Finanzprokuratur

Die Prokuratur ist eine nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für

Finanzen mit Sitz in Wien. Geleitet wird die Prokuratur von einem Präsidenten, dem

ein Vizepräsident zur Seite steht. Die Aufgaben der Prokuratur ergeben sich aus dem

Prokuraturgesetz und der Prokuraturverordnung. Der Prokuratur kommt ein

Vertretungsmonopol zu, es erfaßt die Vertretung vor Gericht und vor

Verwaltungsbehörden. Bei der gerichtlichen Vertretung kommt der Prokuratur ein

Vertretungsmonopol (ausgenommen der Kollisionsfall in § 6 Prokuraturgesetz) zu,

bei der Rechtsberatung nicht. Darüber hinaus ist sie befugt und berechtigt, diese

Rechtsträger in Rechtsangelegenheiten zu beraten, insbesondere Rechtsgutachten

zu erstatten, beim Abschluß von Rechtsgeschäften und bei der Abfassung von

Rechtsurkunden mitzuwirken.

Der Bund besorgt also seine eigene Rechtsvertretung und die Rechtsvertretung der

ihm zuzurechnenden Rechtsträger durch eine eigene Behörde. Es ist daher die

Frage nach der Sinnhaftigkeit dieser Behörde zu stellen. Dabei sind wirtschaftliche

Überlegungen genauso in Betracht zu ziehen wie besondere Schutzinteressen. Als

Schutzinteresse wird gemeinhin das Amtsgeheimnis angeführt, welchem die

Entscheidungsträger des Bundes unterliegen. Diese Argumentation läßt aber außer

acht, daß auch Rechtsanwälte und Notare einer Verschwiegenheitspflicht

unterliegen, die der Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses gleichwertig ist.

Zur Sinnhaftigkeit im Hinblick auf die Kostenstruktur ist vorerst zu hinterfragen,

welche Kosten bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes anlaufen. Wenn also die

Prokuratur in ihrer Gesamtheit (Sach - und Personalaufwand sowie entgangene Miete

abzüglich eingespielter Kosten) teurer kommt, als die Gesamtheit der Kosten, die die

Republik Österreich für verlorene Prozesse und in Angelegenheiten, in denen es

keinen Kostenersatz gibt, fiktiv bezahlen hätte müssen, dann besteht

Handlungsbedarf.

Es stellen daher die unterzeichneten Abgeordneten folgende

Anfrage

1) Die Prokuratur wurde von einer Unternehmensberatungsgesellschaft untersucht.

Was waren die wesentlichen Aussagen dieser Untersuchung?

2) Wie hoch waren die gesamten Personalkosten der Prokuratur im Jahre 1995,

1996 und 1997?

3) Wie hoch werden die Personalkosten 1998 voraussichtlich sein?

4) Wie hoch war in den Jahren 1995,1996 und 1997 der gesamte Sachaufwand der

Prokuratur?

5) a) Wie viele Quadratmeter Nutzfläche hat die Prokuratur in Benützung?

b) Wie hoch waren 1996 und 1997 die laufenden Betriebskosten (Heizung,

Reinigung, Schneeräumung, etc.)

c) Wie hoch waren 1996 und 1997 die Kosten zur Erhaltung der Baulichkeit?

d) Wie hoch waren 1996 und 1997 die Kosten der Verwaltung?

e) Welcher Mietzins/m² wäre im Augenblick am freien Markt für die von der

Prokuratur benützten Räumlichkeiten erzielbar?

6) a) Wie viele gerichtliche Verfahren in denen die Prokuratur als Vertreterin

eingeschritten ist, waren in den Jahren 1995, 1996 und 1997 anhängig?

b) Wie viele gerichtliche Verfahren, in denen die Prokuratur als Vertreterin

eingeschritten ist, wurden 1995, 1996 und 1997 rechtskräftig abgeschlossen?

c) Wie viele Aktenvorgänge der Prokuratur betrafen in den Jahren 1995,1996 und

1997 Angelegenheiten, die nicht gerichtsanhänig waren und auch nicht

gerichtsanhängig wurden (z.B. Erstellung oder Überprüfung von Verträgen,

Rechtsgutachten, etc.)?

7) a) In welcher Höhe wurden der Prokuratur in den Jahren 1995, 1996 und 1997

Kosten (ohne Gerichts - und Sachverständigengebühren) gerichtlich bestimmt?

b) In welcher Höhe wurde die Republik Österreich in den Jahren 1995,1996 und

1997 zum Kostenersatz gegenüber Prozeßgegnern verpflichtet?

c) In welcher Höhe hat die Prokuratur in diesen Fällen (6b) Kosten verzeichnet,

die nicht zugesprochen wurden?

8) Wie viele Aktenvorgänge betrafen in den Jahren 1995, 1996 und 1997

a) die Republik Österreich

b) die in § 2 Abs. 1 Z.1 des Prokuraturgesetzes genannten Anstalten,

Unternehmungen, Betriebe und sonstige Einrichtungen,

c) die in § 2 Abs. 1 Z.2 des Prokuraturgesetzes genannten Rechtsträger,

d) die in § 2 Abs. 1 Z.3 des Prokuraturgesetzes genannten Rechtsträger,

e) die in § 2 Abs. 1 Z.4 des Prokuraturgesetzes genannten Rechtsträger?