4613/J XX.GP
der Abgeordneten Peter
und PartnerInnen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend die Finanzprokuratur
Die Prokuratur ist eine nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für
Finanzen mit Sitz in Wien. Geleitet wird die Prokuratur von einem Präsidenten, dem
ein Vizepräsident zur Seite steht. Die Aufgaben der Prokuratur ergeben sich aus dem
Prokuraturgesetz und der Prokuraturverordnung. Der Prokuratur kommt ein
Vertretungsmonopol zu, es erfaßt die Vertretung vor Gericht und vor
Verwaltungsbehörden. Bei der gerichtlichen Vertretung kommt der Prokuratur ein
Vertretungsmonopol (ausgenommen der Kollisionsfall in § 6 Prokuraturgesetz) zu,
bei der Rechtsberatung nicht. Darüber hinaus ist sie befugt und berechtigt, diese
Rechtsträger in Rechtsangelegenheiten zu beraten, insbesondere Rechtsgutachten
zu erstatten, beim Abschluß von Rechtsgeschäften und bei der Abfassung von
Rechtsurkunden mitzuwirken.
Der Bund besorgt also seine eigene Rechtsvertretung und die Rechtsvertretung der
ihm zuzurechnenden Rechtsträger durch eine eigene Behörde. Es ist daher die
Frage nach der Sinnhaftigkeit dieser Behörde zu stellen. Dabei sind wirtschaftliche
Überlegungen genauso in Betracht zu ziehen wie besondere Schutzinteressen. Als
Schutzinteresse wird gemeinhin das Amtsgeheimnis angeführt, welchem die
Entscheidungsträger des Bundes unterliegen. Diese Argumentation läßt aber außer
acht, daß auch Rechtsanwälte und Notare einer Verschwiegenheitspflicht
unterliegen, die der Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses gleichwertig ist.
Zur Sinnhaftigkeit im Hinblick auf die Kostenstruktur ist vorerst zu hinterfragen,
welche Kosten bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes anlaufen. Wenn also die
Prokuratur in ihrer Gesamtheit (Sach - und Personalaufwand sowie entgangene Miete
abzüglich eingespielter Kosten) teurer kommt, als die Gesamtheit der Kosten, die die
Republik Österreich für verlorene Prozesse und in Angelegenheiten, in denen es
keinen Kostenersatz gibt, fiktiv bezahlen hätte müssen, dann besteht
Handlungsbedarf.
Es stellen daher die unterzeichneten Abgeordneten folgende
Anfrage
1) Die Prokuratur wurde von einer Unternehmensberatungsgesellschaft untersucht.
Was waren die wesentlichen Aussagen dieser Untersuchung?
2) Wie hoch waren die gesamten Personalkosten der Prokuratur im Jahre 1995,
1996 und 1997?
3) Wie hoch werden die Personalkosten 1998 voraussichtlich sein?
4) Wie hoch war in den Jahren 1995,1996 und 1997 der gesamte Sachaufwand der
Prokuratur?
5) a) Wie viele Quadratmeter Nutzfläche hat die Prokuratur in Benützung?
b) Wie hoch waren 1996 und 1997 die laufenden Betriebskosten (Heizung,
Reinigung, Schneeräumung, etc.)
c) Wie hoch waren 1996 und 1997 die Kosten zur Erhaltung der Baulichkeit?
d) Wie hoch waren 1996 und 1997 die Kosten der Verwaltung?
e) Welcher Mietzins/m² wäre im Augenblick am freien Markt für die von der
Prokuratur benützten Räumlichkeiten erzielbar?
6) a) Wie viele gerichtliche Verfahren in denen die Prokuratur als Vertreterin
eingeschritten ist, waren in den Jahren 1995, 1996 und 1997 anhängig?
b) Wie viele gerichtliche Verfahren, in denen die Prokuratur als Vertreterin
eingeschritten ist, wurden 1995, 1996 und 1997 rechtskräftig abgeschlossen?
c) Wie viele Aktenvorgänge der Prokuratur betrafen in den Jahren 1995,1996 und
1997 Angelegenheiten, die nicht gerichtsanhänig waren und auch nicht
gerichtsanhängig wurden (z.B. Erstellung oder Überprüfung von Verträgen,
Rechtsgutachten, etc.)?
7) a) In welcher Höhe wurden der Prokuratur in den Jahren 1995, 1996 und 1997
Kosten (ohne Gerichts - und Sachverständigengebühren) gerichtlich bestimmt?
b) In welcher Höhe wurde die Republik Österreich in den Jahren 1995,1996 und
1997 zum Kostenersatz gegenüber Prozeßgegnern verpflichtet?
c) In welcher Höhe hat die Prokuratur in diesen Fällen (6b) Kosten verzeichnet,
die nicht zugesprochen wurden?
8) Wie viele Aktenvorgänge betrafen in den Jahren 1995, 1996 und 1997
a) die Republik Österreich
b) die in § 2 Abs. 1 Z.1 des Prokuraturgesetzes genannten Anstalten,
Unternehmungen, Betriebe und sonstige Einrichtungen,
c) die in § 2 Abs. 1 Z.2 des Prokuraturgesetzes genannten Rechtsträger,
d) die in § 2 Abs. 1 Z.3 des Prokuraturgesetzes genannten Rechtsträger,
e) die in § 2 Abs. 1 Z.4 des Prokuraturgesetzes genannten Rechtsträger?