4628/J XX.GP
des Abgeordneten Wabl, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft
betreffend Österreichische Bundesforste AG: Aushöhlung des Forstgesetzes
Das österreichische Forstgesetz behandelt in seinem § 113 die Pflicht zur Bestellung von
Forstorganen (das sind Absolventen der Försterschulen sowie der Universität für
Bodenkultur). Der Verpflichtung ist demnach entsprochen, wenn für jeden Pflichtbetrieb mit
einer Waldfläche von mindestens 1.800 Hektar ein Forstwirt als leitendes Forstorgan bestellt
wird (Abs. 2). Der Verpflichtung hinsichtlich der Zuteilung weiterer Forstorgane ist
entsprochen, wenn für je weitere 1.800 Hektar Wald ein Forstorgan zu geteilt ist und jedes
vierte beigegebene Forstorgan ein Forstwirt ist (Abs. 3).
Abs. 4 regelt, daß Forstorgane einer zentralen Forstverwaltung auf die Pflichtanzahl
anzurechnen sind, wenn sie die im Außendienst stehenden Forstorgane in der
Wirtschaftsführung oder im Betriebs - und Forstschutzdienst maßgeblich entlasten. -
Der Kommentar zum Gesetz nennt dazu ausschließlich Tätigkeiten im Forstbetriebsdienst.
Tätigkeiten im Jagdbetrieb, im Rechnungswesen oder in der Informationstechnologie fallen
demnach nicht unter diese Bestimmung.
Die Meldung über die Bestellung von Forstorganen hat nach § 170 Abs. 3 ForstG an jene
Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen, in deren Bereich der Sitz einer Forstverwaltung liegt.
Der Sitz einer Zentralverwaltung von Forstbetrieben begründet demnach eine solche
Zuständigkeit nicht.
Absicht des Gesetzgebers war es, die physische Präsenz des Forstpersonals in den
Forstbetrieben sicherzustellen: § 116 ForstG bestimmt, daß das Forstpersonal innerhalb des
Dienstbereiches oder in solcher Nähe davon zu wohnen habe, daß der Dienstbereich leicht
überwacht werden kann. Eine Anwendung des §113 Abs. 4 ForstG auf die ÖBF - AG (d.h. eine
Anrechnung des Forstpersonals der Generaldirektion in Wien auf die Pflichtanzahl der
Forstverwaltungen in den Bundesländern) kann wegen der Erstreckung der Waldfläche der
ÖBF - AG über ganz Österreich als Ausnahmebewilligung von der Bestellungspflicht, jedenfalls
aber als eine Abschwächung der gesetzlichen Pflicht zur Bestellung von Forstorganen
ausgelegt werden.
Durch die ständige Verminderung der Anzahl der Forstverwaltungen der ÖBF durch
Zusammenlegungen sind Verwaltungseinheiten mit einer Größe von 20.000 Hektar und mehr
entstanden. Einzelne Försterdienstbezirke haben eine Größe erreicht, die früher für eine eigene
Forstverwaltung unter der Leitung eines Forstmeisters ausgereicht hätte. Und Revierförster,
zwischen deren Försterdienstbezirken früher noch eine Forstverwaltung lag, haben nun eine
gemeinsame Reviergrenze und sind durch die Gebietszusammenlegungen zu Nachbarn
geworden. Damit ist eine Entwicklung eingetreten, die bei der Ausarbeitung des Forstgesetzes
von 1975 nicht vorhersehbar war.
Der derzeit aktuelle Jahresbericht der ÖBF - AG nennt 53 noch verbliebene Forstverwaltungen
mit Waldflächen zwischen 2.524 Hektar und 21.567 Hektar Eine Berechnung des benötigten
Personalstandes an Forstakademikern (Forstwirte, Forstassistenten) ergibt laut Beilage einen
Soll - Stand von 91 Personen. Laut Jahresbericht befinden sich in den Forstverwaltungen
tatsächlich aber nur 56 Forstakademiker was einen Fehlbestand von 35 Personen bedeutet.
Wie eingangs angeführt, sieht das Forstgesetz eine rechnerische Abdeckung dieser
Unterbesetzung mit in der Zentralstelle (Generaldirektion) tätigen Forstakademikern vor.
Damit ist zwar der Wortlaut des Gesetzes erfüllt, die geforderte maßgebliche Entlastung des
Forstbetriebspersonals wird aber bei sinkender Gesamtbeschäftigtenzahl, und vor allem nach
der jüngsten Personalreduktion in der Generaldirektion, kaum möglich sein. Faktisch handelt es
sich um eine Aushöhlung des Forstgesetzes, der durch Maßnahmen vorgebeugt werden muß.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1) Überprüft die Forstbehörde die Pflicht zur Bestellung von Forstorganen ?
2) Wurde nach dem neuerlichen Personalabbau bei der Österreichischen Bundesforste AG zu
Beginn des Jahres 1998 die Einhaltung der Bestimmungen des § 113 ForstG von der
Forstbehörde überprüft ?
3) Erfüllt die Österreichische Bundesforste AG derzeit die Anforderungen des § 113 ForstG?
Wenn Forstakademiker der Zentralstelle auf die Pflichtanzahl angerechnet werden, wird
dann auch die Art ihre Tätigkeit in der Forstverwaltung festgestellt ? Werden in diesem
Zusammenhang von der Forstbehörde die im § 115 ForstG festgelegten Meldefristen
eingehalten ?
4) Werden beim Bestellungsvorgang von Forstorganen der ÖBF - AG die Zuständigkeit und der
Instanzenzug nach § 170 ForstG eingehalten? Erfolgen die Meldungen der OBF - AG über
die Bestellung von Forstorganen an jene Bezirksverwaltungsbehörden, in deren Bereich der
Sitz der Forstverwaltungen liegt?
5) Halten Sie es mit dem Geist des Forstgesetzes für vereinbar, daß der Personalstand in den
ÖBF - Forstverwaltungen auf ein Minimum reduziert und die Bestellungspflicht durch
Anrechnung des durch Personalabbau ebenfalls stark verminderten Forstpersonals der
Zentralstelle zu erfüllen versucht wird?
6) Ist nach einem Vierteljahrhundert nicht eine Reform des § 113 ForstG dringend notwendig -
eine Reform, die eine Stabilisierung und Sicherung des Personalstandes im
Forstbetriebsdienst zur Folge haben muß und die keine Hintertür in Form von
Ausnahmebestimmungen mehr vorsieht ?
7) Werden Sie unter Berücksichtigung der geänderten Rahmenbedingungen und im Interesse
der Allgemeinheit an der Erhaltung des Waldes das Forstgesetz novellieren? Wenn nein,
warum nicht?