4628/J XX.GP

 

des Abgeordneten Wabl, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft

betreffend Österreichische Bundesforste AG: Aushöhlung des Forstgesetzes

Das österreichische Forstgesetz behandelt in seinem § 113 die Pflicht zur Bestellung von

Forstorganen (das sind Absolventen der Försterschulen sowie der Universität für

Bodenkultur). Der Verpflichtung ist demnach entsprochen, wenn für jeden Pflichtbetrieb mit

einer Waldfläche von mindestens 1.800 Hektar ein Forstwirt als leitendes Forstorgan bestellt

wird (Abs. 2). Der Verpflichtung hinsichtlich der Zuteilung weiterer Forstorgane ist

entsprochen, wenn für je weitere 1.800 Hektar Wald ein Forstorgan zu geteilt ist und jedes

vierte beigegebene Forstorgan ein Forstwirt ist (Abs. 3).

Abs. 4 regelt, daß Forstorgane einer zentralen Forstverwaltung auf die Pflichtanzahl

anzurechnen sind, wenn sie die im Außendienst stehenden Forstorgane in der

Wirtschaftsführung oder im Betriebs - und Forstschutzdienst maßgeblich entlasten. -

Der Kommentar zum Gesetz nennt dazu ausschließlich Tätigkeiten im Forstbetriebsdienst.

Tätigkeiten im Jagdbetrieb, im Rechnungswesen oder in der Informationstechnologie fallen

demnach nicht unter diese Bestimmung.

Die Meldung über die Bestellung von Forstorganen hat nach § 170 Abs. 3 ForstG an jene

Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen, in deren Bereich der Sitz einer Forstverwaltung liegt.

Der Sitz einer Zentralverwaltung von Forstbetrieben begründet demnach eine solche

Zuständigkeit nicht.

Absicht des Gesetzgebers war es, die physische Präsenz des Forstpersonals in den

Forstbetrieben sicherzustellen: § 116 ForstG bestimmt, daß das Forstpersonal innerhalb des

Dienstbereiches oder in solcher Nähe davon zu wohnen habe, daß der Dienstbereich leicht

überwacht werden kann. Eine Anwendung des §113 Abs. 4 ForstG auf die ÖBF - AG (d.h. eine

Anrechnung des Forstpersonals der Generaldirektion in Wien auf die Pflichtanzahl der

Forstverwaltungen in den Bundesländern) kann wegen der Erstreckung der Waldfläche der

ÖBF - AG über ganz Österreich als Ausnahmebewilligung von der Bestellungspflicht, jedenfalls

aber als eine Abschwächung der gesetzlichen Pflicht zur Bestellung von Forstorganen

ausgelegt werden.

Durch die ständige Verminderung der Anzahl der Forstverwaltungen der ÖBF durch

Zusammenlegungen sind Verwaltungseinheiten mit einer Größe von 20.000 Hektar und mehr

entstanden. Einzelne Försterdienstbezirke haben eine Größe erreicht, die früher für eine eigene

Forstverwaltung unter der Leitung eines Forstmeisters ausgereicht hätte. Und Revierförster,

zwischen deren Försterdienstbezirken früher noch eine Forstverwaltung lag, haben nun eine

gemeinsame Reviergrenze und sind durch die Gebietszusammenlegungen zu Nachbarn

geworden. Damit ist eine Entwicklung eingetreten, die bei der Ausarbeitung des Forstgesetzes

von 1975 nicht vorhersehbar war.

Der derzeit aktuelle Jahresbericht der ÖBF - AG nennt 53 noch verbliebene Forstverwaltungen

mit Waldflächen zwischen 2.524 Hektar und 21.567 Hektar Eine Berechnung des benötigten

Personalstandes an Forstakademikern (Forstwirte, Forstassistenten) ergibt laut Beilage einen

Soll - Stand von 91 Personen. Laut Jahresbericht befinden sich in den Forstverwaltungen

tatsächlich aber nur 56 Forstakademiker was einen Fehlbestand von 35 Personen bedeutet.

Wie eingangs angeführt, sieht das Forstgesetz eine rechnerische Abdeckung dieser

Unterbesetzung mit in der Zentralstelle (Generaldirektion) tätigen Forstakademikern vor.

Damit ist zwar der Wortlaut des Gesetzes erfüllt, die geforderte maßgebliche Entlastung des

Forstbetriebspersonals wird aber bei sinkender Gesamtbeschäftigtenzahl, und vor allem nach

der jüngsten Personalreduktion in der Generaldirektion, kaum möglich sein. Faktisch handelt es

sich um eine Aushöhlung des Forstgesetzes, der durch Maßnahmen vorgebeugt werden muß.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1) Überprüft die Forstbehörde die Pflicht zur Bestellung von Forstorganen ?

2) Wurde nach dem neuerlichen Personalabbau bei der Österreichischen Bundesforste AG zu

Beginn des Jahres 1998 die Einhaltung der Bestimmungen des § 113 ForstG von der

Forstbehörde überprüft ?

3) Erfüllt die Österreichische Bundesforste AG derzeit die Anforderungen des § 113 ForstG?

Wenn Forstakademiker der Zentralstelle auf die Pflichtanzahl angerechnet werden, wird

dann auch die Art ihre Tätigkeit in der Forstverwaltung festgestellt ? Werden in diesem

Zusammenhang von der Forstbehörde die im § 115 ForstG festgelegten Meldefristen

eingehalten ?

4) Werden beim Bestellungsvorgang von Forstorganen der ÖBF - AG die Zuständigkeit und der

Instanzenzug nach § 170 ForstG eingehalten? Erfolgen die Meldungen der OBF - AG über

die Bestellung von Forstorganen an jene Bezirksverwaltungsbehörden, in deren Bereich der

Sitz der Forstverwaltungen liegt?

5) Halten Sie es mit dem Geist des Forstgesetzes für vereinbar, daß der Personalstand in den

ÖBF - Forstverwaltungen auf ein Minimum reduziert und die Bestellungspflicht durch

Anrechnung des durch Personalabbau ebenfalls stark verminderten Forstpersonals der

Zentralstelle zu erfüllen versucht wird?

6) Ist nach einem Vierteljahrhundert nicht eine Reform des § 113 ForstG dringend notwendig -

eine Reform, die eine Stabilisierung und Sicherung des Personalstandes im

Forstbetriebsdienst zur Folge haben muß und die keine Hintertür in Form von

Ausnahmebestimmungen mehr vorsieht ?

7) Werden Sie unter Berücksichtigung der geänderten Rahmenbedingungen und im Interesse

der Allgemeinheit an der Erhaltung des Waldes das Forstgesetz novellieren? Wenn nein,

warum nicht?