4635/J XX.GP

 

ANFRAGE

der Abgeordneten M. Langthaler, Freundinnen und Freunde

an die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten & Verbraucherschutz

betreffend Bleikontamination im Wiener Trinkwasser und Umsetzung der EU -

Trinkwasserrichtlinie

Wegen der Verwendung von Bleirohren in Hauswasserleitungen ist das Trinkwasser vieler

Wiener Haushalte kontaminiert. Im Anlaßfall für diese Anfrage erbrachte eine Analyse des

Magistrates der Stadt Wien eine Bleibelastung von 230 µ/l. Der Grenzwert für Blei im

Trinkwasser beträgt laut Österreichischem Lebensmittelhandbuch, III. Auflage,

Codexkapitel B1 "Trinkwasser" 50 µg/1. Die Magistratsabteilung 15 - Institut für

Umweltmedizin empfiehlt daher, als erste Sofortmaßnahme vor der Entnahme etwa 5 Liter

Wasser ablaufen zu lassen. Neben der latenten Gesundheitsgefährdung muß daher der

Konsument bzw die Konsumentin einen vermehrten Wasserverbrauch in Kauf nehmen.

Die Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den

menschlichen Gebrauch (80/778/EWG) verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Festlegung von

zwingenden Qualitätswerten für das Trinkwasser und zur regelmäßigen Kontrolle der

Qualität des Wassers, und zwar am Punkte der Bereitstellung für den Verbraucher/die

Verbraucherin.

Da die genannte Richtlinie von Österreich bis jetzt mangelhaft umgesetzt wurde, erging im

November 1997 ein Mahnschreiben an die Republik Österreich. Von österreichischer Seite

wurde der Kommission mitgeteilt, daß eine Verordnung zum Lebensmittelgesetz in

Vorbereitung sei.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1. Welche Regelungsinhalte der Trinkwasserrichtlinie sind derzeit in Österreich noch

nicht umgesetzt?

2. Wann ist mit der Erlassung der angekündigten Verordnung nach dem

Lebensmittelgesetz zu rechnen und welchen Inhalt wird sie haben, insbesondere

welche Werte werden für den Bleigehalt von Trinkwasser festgesetzt werden und an

welchen Punkten soll eine Messung des Trinkwassers vorgesehen werden?

3. Wird eine Messung des Bleigehaltes bei den einzelnen Mietwohnungen vorgesehen

werden, um so allfällige Bleikontaminationen durch Hausinnenleitungen ausforschen

zu können?

4. Welche rechtlichen Konsequenzen werden sich aus dieser Verordnung für die

Vermieter/innen von Wohnungen ergeben? Auf welche Rechtsvorschriften können

sich derzeit Mieter und Mieterinnen stützen, um einen Austausch von Bleirohren zu

erreichen?