4645/J XX.GP
ANFRAGE
Der Abgeordneten Blünegger
und Kollegen
an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betreffend
Pensionsregelung für Kammerbedienstete bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte für
Tirol.
Bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol besteht eine zwischen dem
Angestelltenbetriebsrat und dem Vorstand abgeschlossene Betriebsvereinbarung, die
Kammerbediensteten nach ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst sowohl eine
Abfertigung als auch eine Pension ab dem 1. Tag der Pensionierung zusichert.
Im Bereich der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol ist gegenständliche Regelung
für 76 Bedienstete anzuwenden, denen neben einer Abfertigung von etwa rund 1 Mio.
Schilling ab dem ersten Tag ihrer Pensionierung zusätzlich 80 Prozent ihres Letztbezuges als
Pension zusteht.
Derartige Regelungen, wie gegenständlich bei der AK - Tirol, bestehen weder bei einer
anderen Kammer für Arbeiter und Angestellte, noch im öffentlichen Dienst. Den Tiroler
Arbeitnehmern ist nicht zuzumuten, daß deren Zwangsbeiträge für ungebührliche Privilegien
der Kammerbediensteten mißbraucht werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und
Soziales als Aufsichtsbehörde über die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol in
diesem Zusammenhang folgende
Anfrage:
1. Wie beurteilt die Frau Bundesministerin als Aufsichtsbehörde die gegenständliche
Betriebsvereinbarung der AK - Tirol, mit welcher neben der Gewährung einer Abfertigung
ab dem 1. Tage der Pensionierung eine Pension i.H.v. 80% des Letztbezuges gewährt
wird?
2. Wird gegenständliche Betriebsvereinbarung, mit der Priviliegien der Kammerbediensteten
auf Kosten der Tiroler Arbeitnehmer begründet werden, als zulässig erachtet? Wenn ja,
mit welcher Begründung, wenn nein, welche Maßnahmen werden gegen die Tiroler
Arbeiterkammer in Folge gesetzt werden?