4645/J XX.GP

 

ANFRAGE

Der Abgeordneten Blünegger

und Kollegen

an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betreffend

Pensionsregelung für Kammerbedienstete bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte für

Tirol.

Bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol besteht eine zwischen dem

Angestelltenbetriebsrat und dem Vorstand abgeschlossene Betriebsvereinbarung, die

Kammerbediensteten nach ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst sowohl eine

Abfertigung als auch eine Pension ab dem 1. Tag der Pensionierung zusichert.

Im Bereich der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol ist gegenständliche Regelung

für 76 Bedienstete anzuwenden, denen neben einer Abfertigung von etwa rund 1 Mio.

Schilling ab dem ersten Tag ihrer Pensionierung zusätzlich 80 Prozent ihres Letztbezuges als

Pension zusteht.

Derartige Regelungen, wie gegenständlich bei der AK - Tirol, bestehen weder bei einer

anderen Kammer für Arbeiter und Angestellte, noch im öffentlichen Dienst. Den Tiroler

Arbeitnehmern ist nicht zuzumuten, daß deren Zwangsbeiträge für ungebührliche Privilegien

der Kammerbediensteten mißbraucht werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und

Soziales als Aufsichtsbehörde über die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol in

diesem Zusammenhang folgende

Anfrage:

1. Wie beurteilt die Frau Bundesministerin als Aufsichtsbehörde die gegenständliche

Betriebsvereinbarung der AK - Tirol, mit welcher neben der Gewährung einer Abfertigung

ab dem 1. Tage der Pensionierung eine Pension i.H.v. 80% des Letztbezuges gewährt

wird?

2. Wird gegenständliche Betriebsvereinbarung, mit der Priviliegien der Kammerbediensteten

auf Kosten der Tiroler Arbeitnehmer begründet werden, als zulässig erachtet? Wenn ja,

mit welcher Begründung, wenn nein, welche Maßnahmen werden gegen die Tiroler

Arbeiterkammer in Folge gesetzt werden?