4674/J XX.GP

 

ANFRAGE

der Abgeordneten Dr. Keppelmüller ;Heinzl

und Genossen

an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

betreffend die getrennte Sammlung und Verwertung von Kunststoffverpackungen

Eine der Anforderungen an die Neufassung der Verpackungsverordnung 1996 war die

Notwendigkeit, die getrennte Sammlung und Verwertung von Kunststoffverpackungen auf

das ökologisch und wirtschaftlich sinnvolle Maß zu bringen. Insbesonders war es wichtig, daß

eine Entsorgung solcher Verpackungen über Müllverbrennungsanlagen mit Wärmenutzung

als thermische Nutzung durch die Verordnung weitgehend anerkannt und damit eine

entsprechende Einbindung dieser Einrichtungen durch das ARA - System möglich wird.

Diese Möglichkeiten können allerdings logischerweise nur dort genutzt werden, wo

Müllverbrennungsanlagen stehen, also derzeit in keinem anderen Bundesland. Erst ab dem

Jahr 2004 werden, entsprechend der Deponieverordnung, ausreichend

Müllverbrennungsanlagen zur Verfügung stehen.

Es besteht laut Verpackungsverordnung eine weitere Möglichkeit der thermischen

Verwertung von getrennt gesammelten Kunststoffabfällen. Diese kann laut § 2 Abs. 10 in

geeigneten Anlagen erfolgen, wobei in der gegenwärtigen Formulierung “thermische

Verwertung die Verwendung von brennbarem Verpackungsabfall zur Energieerzeugung

durch indirekte Verbrennung mit oder ohne Abfall anderer Art, jedenfalls mit

Rückgewinnung der Wärme” darstellt, und die Verordnung für diese Anlagen technische

Bedingungen vorschreibt, die nur von industriellen Verbrennungsanlagen und nicht von

Müllverbrennungsanlagen erfüllbar sind.

Die VVO hält fest, daß diejenigen Kunststoffverpackungen, die im Einzugsgebiet von

Müllverbrennungsanlagen mit Fernwärmenutzung, im Restmüll verbleiben und von diesen

gemeinsam mit dem Restmüll verbrannt werden, auf die Quotenerfüllung von Systemen

angerechnet werden. Kunststoffverpackungen, die getrennt gesammelt werden, müssen

hingegen in geeignete Anlagen eingebracht werden, damit sie als genutzt gelten. Eine

Müllverbrennungsanlage ist derzeit keine dafür geeignete Anlage. Diese Bestimmungen

erscheinen aber im Hinblick auf die technische Entwicklung nicht als ausreichend.

In diesem Zusammenhang richten die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie nachstehende

Anfrage:

1. Ist es nach den derzeitigen Bestimmungen der Verpackungsverordnung möglich,

Verpackungen, die im Restmüll gesammelt und später mit anderen Materialien im

Sinne eines Restmüllsplittings aussortiert und die gemeinsam mit diesen

anschließend in eine industrielle Verbrennungsanlage eingebracht werden,

mengenmäßig auf die Erreichung der Quotenziele der Sammel - und

Verwertungssysteme anzurechnen?

2. Wenn dies nicht möglich ist, halten Sie eine dahingehende Anpassung der

Verpackungsverordnung für sinnvoll?