4674/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Keppelmüller ;Heinzl
und Genossen
an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
betreffend die getrennte Sammlung und Verwertung von Kunststoffverpackungen
Eine der Anforderungen an die Neufassung der Verpackungsverordnung 1996 war die
Notwendigkeit, die getrennte Sammlung und Verwertung von Kunststoffverpackungen auf
das ökologisch und wirtschaftlich sinnvolle Maß zu bringen. Insbesonders war es wichtig, daß
eine Entsorgung solcher Verpackungen über Müllverbrennungsanlagen mit Wärmenutzung
als thermische Nutzung durch die Verordnung weitgehend anerkannt und damit eine
entsprechende Einbindung dieser Einrichtungen durch das ARA - System möglich wird.
Diese Möglichkeiten können allerdings logischerweise nur dort genutzt werden, wo
Müllverbrennungsanlagen stehen, also derzeit in keinem anderen Bundesland. Erst ab dem
Jahr 2004 werden, entsprechend der Deponieverordnung, ausreichend
Müllverbrennungsanlagen zur Verfügung stehen.
Es besteht laut Verpackungsverordnung eine weitere Möglichkeit der thermischen
Verwertung von getrennt gesammelten Kunststoffabfällen. Diese kann laut § 2 Abs. 10 in
geeigneten Anlagen erfolgen, wobei in der gegenwärtigen Formulierung “thermische
Verwertung die Verwendung von brennbarem Verpackungsabfall zur Energieerzeugung
durch indirekte Verbrennung mit oder ohne Abfall anderer Art, jedenfalls mit
Rückgewinnung der Wärme” darstellt, und die Verordnung für diese Anlagen technische
Bedingungen vorschreibt, die nur von industriellen Verbrennungsanlagen und nicht von
Müllverbrennungsanlagen erfüllbar sind.
Die VVO hält fest, daß diejenigen Kunststoffverpackungen, die im Einzugsgebiet von
Müllverbrennungsanlagen mit Fernwärmenutzung, im Restmüll verbleiben und von diesen
gemeinsam mit dem Restmüll verbrannt werden, auf die Quotenerfüllung von Systemen
angerechnet werden. Kunststoffverpackungen, die getrennt gesammelt werden, müssen
hingegen in geeignete Anlagen eingebracht werden, damit
sie als genutzt gelten. Eine
Müllverbrennungsanlage ist derzeit keine dafür geeignete Anlage. Diese Bestimmungen
erscheinen aber im Hinblick auf die technische Entwicklung nicht als ausreichend.
In diesem Zusammenhang richten die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie nachstehende
Anfrage:
1. Ist es nach den derzeitigen Bestimmungen der Verpackungsverordnung möglich,
Verpackungen, die im Restmüll gesammelt und später mit anderen Materialien im
Sinne eines Restmüllsplittings aussortiert und die gemeinsam mit diesen
anschließend in eine industrielle Verbrennungsanlage eingebracht werden,
mengenmäßig auf die Erreichung der Quotenziele der Sammel - und
Verwertungssysteme anzurechnen?
2. Wenn dies nicht möglich ist, halten Sie eine dahingehende Anpassung der
Verpackungsverordnung für sinnvoll?