4684/J XX.GP

 

der Abgeordneten Langthaler, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

betreffend Wirksamkeit der bestehenden ARA - Verträge

Die Grünen haben von Anfang an die ökologische, aber auch die ökonomische

Sinnhaftigkeit der Verpackungsverordnung bestritten. Auch die Monopolstellung der ARA,

die sich durch die AWG - Novelle 1996 nur in eine “Quasimonopolstellung” gewandelt hat,

wurde von den Grünen mehrfach kritisiert. Nun hat Univ. - Prof. DDr. Heinz Mayer in

diesem Zusammenhang ein Rechtsgutachten zur Frage der Wirksamkeit der bestehenden

ARA - Verträge bzgl. der Freistellung der Lizenznehmer von den Rücknahmepflichten der

Verpackungsverordnung erstellt. Prof. DDr. Mayer kommt u.a. zu folgenden Ergebnissen:

• Die ARA betreibt, soweit sie im Rahmen der Entpflichtungs - und Lizenzvereinbarungen

tätig wird, ein genehmigungspflichtiges Sammel - und Verwertungssystem iSd AWG und

der VVO 1996.

• Dieses System bedarf einer behördlichen Genehmigung; der unbefugte Betrieb durch die

ARA ist strafbar. Die Übergangsbestimmung des § 45 Abs. 11 AWG ist infolge

Rückziehung des Antrages der ARA ohne weitere Relevanz.

• Die Teilnahme am ARA - System bewirkt, solange dieses nicht genehmigt ist, keine

“Entpflichtung”.

Soweit BRG eine eigene Genehmigung nach § 7a Abs 1 AWG haben, sind sie befugt,

selbständig ein System selbständig zu betreiben.

• Soweit eine solche BRG am System ARA teilnimmt, betreibt sie nicht ihr eigenes

System sondern nimmt als Systembestandteil am System ARA teil.

• Durch “bestimmte Dritte”, die kein System sind, kann nach den Vorschriften der VVO

1996 eine Entpflichtung nicht bewirkt werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1. Ist Ihnen das Gutachten von Prof. DDr. Heinz Mayer zur Frage der entpflichtenden

Wirkung der Verträge der ARA AG bekannt?

2. Gibt es von Ihrem Ressort eine Stellungnahme zu diesem Gutachten, die sich mit den

Aussagen von Prof. Mayer inhaltlich auseinandersetzt?

3. War die ARA AG vor Inkrafttreten der Novelle der VVO 1996 Betreiber oder

Mitbetreiber eines Sammel - und Verwertungssystems nach den damals geltenden

Rechtsgrundlagen?

4. Wann hat die ARA AG einen Antrag auf Genehmigung eines Sammel - und

Verwertungssystems nach der neuen VVO 1996 gestellt?

5. Wann hat die ARA AG diesen Antrag zurückgezogen?

6. Was hat die Rückziehung des Antrages für Folgen für die ARA AG insbesondere

unter dem Aspekt der rechtswirksamen Freistellung Ihrer Vertragsnehmer auf Basis

der bestehenden ARA -Verträge?

7. Falls die ARA AG nach geltender Rechtslage nicht mehr Betreiber eines Sammel - und

Verwertungssystems ist, welche Maßnahmen wird Ihr Ressort veranlassen, um die

ARA AG davon abzuhalten, weiter als Betreiber eines genehmigten Sammel - und

Verwertungssystems aufzutreten?

8. Falls die ARA AG nicht Betreiber eines Sammel - und Verwertungssystems ist, welche

Maßnahmen wird Ihr Ressort veranlassen, um die Mitwirkungsmöglichkeit der

Vertragsnehmer im ARA - System gem. § 11 Abs 3 - 3. Unterabsatz der VVO 1996

auf die Mitteleinhebung zu gewährleisten?

9. Falls die ARA AG nicht Systembetreiber ist, wird Ihr Ressort den

Branchenrecyclinggesellschaften in den noch zu erlassenden Bescheiden auferlegen,

die Verträge mit den Inverkehrbringern neu abzuschließen?

10. Welchen Handlungsbedarf sehen Sie angesichts der zumindest zweifelhaften

Rechtslage, die aus den alten Monopojstrukturen herrührenden erheblichen

Wettbewerbsvorteile der ARA AG?