4684/J XX.GP
der Abgeordneten Langthaler, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
betreffend Wirksamkeit der bestehenden ARA - Verträge
Die Grünen haben von Anfang an die ökologische, aber auch die ökonomische
Sinnhaftigkeit der Verpackungsverordnung bestritten. Auch die Monopolstellung der ARA,
die sich durch die AWG - Novelle 1996 nur in eine “Quasimonopolstellung” gewandelt hat,
wurde von den Grünen mehrfach kritisiert. Nun hat Univ. - Prof. DDr. Heinz Mayer in
diesem Zusammenhang ein Rechtsgutachten zur Frage der Wirksamkeit der bestehenden
ARA - Verträge bzgl. der Freistellung der Lizenznehmer von den Rücknahmepflichten der
Verpackungsverordnung erstellt. Prof. DDr. Mayer kommt u.a. zu folgenden Ergebnissen:
• Die ARA betreibt, soweit sie im Rahmen der Entpflichtungs - und Lizenzvereinbarungen
tätig wird, ein genehmigungspflichtiges Sammel - und Verwertungssystem iSd AWG und
der VVO 1996.
• Dieses System bedarf einer behördlichen Genehmigung; der unbefugte Betrieb durch die
ARA ist strafbar. Die Übergangsbestimmung des § 45 Abs. 11 AWG ist infolge
Rückziehung des Antrages der ARA ohne weitere Relevanz.
• Die Teilnahme am ARA - System bewirkt, solange dieses nicht genehmigt ist, keine
“Entpflichtung”.
Soweit BRG eine eigene Genehmigung nach § 7a Abs 1 AWG haben, sind sie befugt,
selbständig ein System selbständig zu betreiben.
• Soweit eine solche BRG am System ARA teilnimmt, betreibt sie nicht ihr eigenes
System sondern nimmt als Systembestandteil am System ARA teil.
• Durch “bestimmte Dritte”, die kein System sind, kann nach den Vorschriften der VVO
1996 eine Entpflichtung nicht bewirkt werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Ist Ihnen das Gutachten von Prof. DDr. Heinz Mayer zur Frage der entpflichtenden
Wirkung der Verträge der ARA AG bekannt?
2. Gibt es von Ihrem Ressort eine Stellungnahme zu diesem Gutachten, die sich mit den
Aussagen von Prof. Mayer inhaltlich auseinandersetzt?
3. War die ARA AG vor Inkrafttreten der Novelle der VVO 1996 Betreiber oder
Mitbetreiber eines Sammel - und Verwertungssystems nach den damals geltenden
Rechtsgrundlagen?
4. Wann hat die ARA AG einen Antrag auf Genehmigung eines Sammel - und
Verwertungssystems nach der neuen VVO 1996 gestellt?
5. Wann hat die ARA AG diesen Antrag zurückgezogen?
6. Was hat die Rückziehung des Antrages für Folgen für die ARA AG insbesondere
unter dem Aspekt der rechtswirksamen Freistellung Ihrer Vertragsnehmer auf Basis
der bestehenden ARA -Verträge?
7. Falls die ARA AG nach geltender Rechtslage nicht mehr Betreiber eines Sammel - und
Verwertungssystems ist, welche Maßnahmen wird Ihr Ressort veranlassen, um die
ARA AG davon abzuhalten, weiter als Betreiber eines genehmigten Sammel - und
Verwertungssystems aufzutreten?
8. Falls die ARA AG nicht Betreiber eines Sammel - und Verwertungssystems ist, welche
Maßnahmen wird Ihr Ressort veranlassen, um die Mitwirkungsmöglichkeit der
Vertragsnehmer im ARA - System gem. § 11 Abs 3 - 3. Unterabsatz der VVO 1996
auf die Mitteleinhebung zu gewährleisten?
9. Falls die ARA AG nicht Systembetreiber ist, wird Ihr Ressort den
Branchenrecyclinggesellschaften in den noch zu erlassenden Bescheiden auferlegen,
die Verträge mit den Inverkehrbringern neu abzuschließen?
10. Welchen Handlungsbedarf sehen Sie angesichts der zumindest zweifelhaften
Rechtslage, die aus den alten Monopojstrukturen herrührenden erheblichen
Wettbewerbsvorteile der ARA AG?