4687/J XX.GP
der Abgeordneten Dr. Povysil
und Kollegen
an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betreffend Ärztehonorare aufgrund der einschlägigen Berichte des
Rechnungshofes
Die im Rechnungshofausschuß andiskutierten Problemstellungen zu den Ärzte -
honoraren in Spitälern haben Mängel in der Transparenz und in der
Nachvollziehbarkeit gezeigt. Auch die Auskunftspersonen konnten nur Teile des
Status quo beantworten. Ganz ausgegliedert wurden die Universitätskliniken.
Mehrere Fragen blieben offen oder wurden nur teilweise beantwortet
Die Unterfertigten Abgeordneten richten daher
an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
folgende
ANFRAGE
1. Die Gehaltsnatur der Spitalsärzte setzt sich bekannterweise aus drei Faktoren
zusammen (TB S.75):
a.) Gehalt
b.) Sonderhonorar
c.) Ambulanzgebühr
Der RH kritisiert die dadurch entstehende “undurchsichtige Einkommenssituation”
die noch dazu eine starke Abhängigkeit von der Höhe des Sonderhonorars zeigt und
damit eklatante Verdienstunterschiede aufweist (TB 8.75 Pkt. 4.1).
Welche Möglichkeiten einer “gerechten” Entlohnung der Spitalsärzte gibt es Ihrer
Meinung nach?
a.) in öffentlichen Krankenanstalten
b.) in Universitätskliniken
2. Bekannterweise setzen sich die Zahlungen der PKV (Privatkrankenversicherung )
an die Krankenanstalten (KA) zusammen aus:
a.) allgemeine Pflegegebühr
b.) Anstaltsgebühr
c.) Honorare
Die Vorschreibung von speziellen Honoraren für ärztliche Honorare ist verfassungs -
rechtlich umstritten. Die Intention der PKV für Ihre Kunden ist nur die, daß Pfleglinge
der Sonderklasse auf Wunsch durch einen bestimmten Facharzt der Krankenanstalt
persönlich behandelt werden können = freie Arztwahl = Begründung für und wieder.
Der RH kritisiert dies und die Honorarbegründung in dem er sagt in der ärztlichen
Behandlung darf kein Unterschied gemacht werden (KAG). An der diesbezüglichen
Gesetzesbestimmung
wollen die PVK auch nichts ändern (TB 5.77 Pkt. 6.1).
• Wie stehen Sie zu der Forderung der PKV in das BundesKAG und in die LdKAG
Bestimmungen aufzunehmen, die eindeutig sind und den Überprüfungen durch
den VfGH standhalten?
3. Der RH empfiehlt in seiner Schlußbemerkung eine einzige Sondergebühr für
Sonderklassepatienten festzulegen. Die Entlohnung für das ärztliche Personal
wäre aus den Einnahmen der Anstaltsträger zu bestreiten (TB. 5. 83 Pkt 13).
Im Jahr 1996 waren 33,9 % der österreichischen Bevölkerung privatkranken -
versichert (13,4 % Krankenkosten Versicherung). Die Gesamtausgaben der PVK
waren knapp 12 Mrd. Schilling. Auf die Krankenanstalten entfallen davon die
Anstaltsgebühren, Pflegegebühr sowie prozentuell unterschiedliche Anteile des
Hausrücklasses der medizinischen Honorare.
Wenn nun die Entlohnung des ärztl. Personals und damit freie Arztwahl für die
Privatversicherten wie vom RH empfohlen entfällt, wird die PVK kein Interesse mehr
haben ihre Versicherten in öffentl. Krankenanstalten zu legen. Der Effekt wäre eine
Zunahme im Bereich der privaten Krankenanstalten = Förderung der Zweiklassen
Medizin!
Wie wollen Sie diesen Finanzierungsausfall für die öffentlichen Spitäler kompen -
sieren?
4. Laut RH bilden die Sondergebühren (ärztl. Honorare) (TB 5.79 8.1 - 8.4) einen
wesentlichen Anteil am Einkommen der Spitalsärzte. Dieses Einkommen variiert
je nach Krankenanstalt, Krankenanstaltsträger und Fachrichtung um ein viel -
faches (z.B.: ein Chirurg verdient 4 mal mehr als ein Pädiater). Es ist aber ein
persönliches Honorar an den untersuchenden Arzt.
Wie kann Ihrer Meinung nach:
a.) kontrolliert werden, daß die Untersuchungen wirklich vom “gewählten Arzt”
durchgeführt wurden?
b.) welche klaren Modelle der Ärztehonorierung gibt es am Beispiel anderer EU -
Staaten?
5. Es gibt in Osterreich an der Universitätsklinik Wien 91,
an der Universitätsklinik Graz 59,
an der Universitätsklinik Innsbruck 51
Professoren, die auch in klinischen Betrieben tätig sind. Diese erhalten
Sonderhonorare, so sie Primariate inne haben, also Abteilungsvorstände sind wie
andere Leiter an Gemeinde - und Landesspitälern (TB S.235 if.).
Ist dieses Sonderhonorar von Primarii in Gemeinde - und Landesspitäler bei
selber PVK gleich dem eines Primars einer Uniklinik und haben beide ein
ähnliches Gehaltsschema oder ist der Gesamtverdienst vergleichbarer Primariate
Gemeinde, Land zu Klinik geringer?
Dazu § 46 Tiroler LandesKAG
Vorständen von Univ. Kliniken und Leitern von klinischen Abteilungen ist es gestattet
mit Pfleglingen der Sonderklasse und mit Personen, die auf eigene Kosten ambulant
behandelt werden unbeschadet der Verpflichtung dieser Person zur Entrichtung der
Pflege
und Sondergebühr ein bestimmtes Honorar zu vereinbaren.
6. Der Rechnungshof kritisiert in seinem Bericht auch die unterschiedlichen
Sonderhonorarregelungen der einzelnen Länder. Hier bestehen Unterschiede bei
den Verhandlungspartnern zur Festsetzung der Sondergebühr, der Höhe des
Hausrücklasses, der Honoraraufteilung Primar und Nachgeordnete, im Honorar -
anteil an der Ambulanzgebühr, im Verrechnungsmodus (Versicherungs -
anstaltsträger) (TB S 78 Pkt 7.1 if)
• Inwieweit halten Sie eine bundesweite Vereinheitlichung für sinnvoll?
• Wenn ja, wie weit haben Sie Einfluß auf die Gebarung in den einzelnen Ländern?
7. RH Wahrnehmungsberichte: Reihe Steiermark 1997/4, Reihe Oberösterreich
1997/6, Reihe Burgenland 1997/6, Reihe Tirol 1997/3, Reihe Salzburg 1997/5,
Reihe Kärnten 199717, Reihe Vorarlberg 1997/3, Reihe Niederösterreich 1997/3,
Reihe Wien 1995/4 (Der aktuelle Wien Bericht erscheint erst in 09/98 Stadt Wien
hat noch immer keine Stellungnahme abgegeben!).
Der RH Bericht beruht auf diversen Wahrnehmungsberichten der Bundesländer. In
diesen scheinen auch die Spitalseinkünfte und Einkünfte (1994) der Ärzte nach
Höchstwert und Mittelwert des jeweiligen Bundeslandes und österreichweit nach
Funktion (Primar, Facharzt, Facharzt in Ausbildung), Bezug, Sonderklasse, BVA,
VÖE, KFA, Ambulanz und Ergebnis auf.
Weiters unterscheidet die Auswertung auch noch die Unterteilung in alle Ärzte,
Chirurgen, Gynäkologen, Internisten, Kinderärzte, Laborärzte, Neurologen,
Pathologen und Radiologen.
• In diesen Berichten fehlen jedoch die Zahlenstrukturen für Wien und Tirol. Eben
für diese Bundesländer mit ihren hohen Arzthonorarvolumen wäre diese
Detailauflistung auch im Lichte der diversen Regelungen unentbehrlich.
Können Sie diese Zahlen beibringen ? Wenn nein, warum nicht?
• Eine Einsichtnahme in die Honorare ist aufgrund der Direktverrechnung Primar
Versicherung Patient nicht möglich.
Sollten nicht im Lichte der Transparenz auch die Honorare der Primare in Wien
und Tirol einer Offenlegung unterliegen?
8. Der RH - Bericht bemerkte auch in seinem Detailbericht zu den Krankenanstalten
der Bundeshauptstadt Wien (Reihe Wien 1995/4 S 2(2), S 16 Pkt 3.18.1, S 17 Pkt
3.20.1):
a.) daß Klinikvorstände für dieselbe Leistung zweifach Arzthonorar bei
Sonderklassepatienten einzuheben berechtigt waren.
b.) eine Gesamtübersicht über die gemeldeten und verrechneten Leistungen
organisatorisch nicht möglich war, so daß die vollständige Verrechnung der
erbrachten Leistungen nicht gewährleistet war.
c.) dies führte aber auch zu der besonderen Blüte des Einnahmeausfalls oder
besser gesagt zu der "Begünstigung" der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten
der Stadt Wien von rund 88 Mio. 8(1991) und von rund 103 Mio. S(1992)
(Diese zahlten pro Pflegetag 1.437,70 5 (93) und die Krankenfürsorgeanstalt der
Landeslehrer Tirol mußte für den selben Pflegetag 9.471 S aufwenden.)
• Meinen Sie, daß diese zusätzlich Gebarungsdiskrepanz bei dem Bundesland mit
dem höchsten Arzthonorarvolumen (1.800 Mio. S) zu rechtfertigen ist?
Welche Änderung sehen Sie hier vor?
• Wie erklären Sie sich diese “ordentliche Buchführung” auch im Lichte der LKF -
Erfassungen (Leistungsorientierte Krankenhaus Finanzierung)?
Welche
deutlichen Maßnahmen werden sie bundesweit anhand dieses Beispiels
setzen?
• Welche finanziellen Richtigstellungen werden Sie anhand dieses Beispiels
bundesweit veranlassen? Welche zusätzlichen Regelungen werden Sie treffen
um bundesweit solche Mißbräuche hinkünftig hintanhalten zu können?
9. “Obwohl die Verrechnung der Sondergebühren umstritten war und der VwGH
in mehreren Erkenntnissen zum Schluß kam, daß die Arztgebühren keine Leistungen
für eine selbständige und freiberufliche Tätigkeit waren, änderte der Bundesgesetz -
geber mit dem AbgabenänderungsG 1994 das EinkommenStG dahingehend, daß
die Ärztehonorare unter bestimmten Voraussetzungen den Einkünften aus
selbständiger Tätigkeit zugeordnet wurden. Diese Regelung blieb auch im
EinkommensteuerG 1988 bestehen." (Punkt 5.1, TB S 76)
• Warum änderte der Bundesgesetzgeber diese Materie diversen VwGH -
Entscheidungen zuwider?
• Mit welchen Konsequenzen?
• Wurden gegen diese Regelungen Klagen eingebracht? Mit welchem Erfolg?
• Gilt ein Arzt nach dieser Regelung einkommensteuerrechtlich als Unternehmer?
Inwieweit?
• Und umsatzsteuerrechtlich?
• In welchem Stadium befindet sich die vom BMAGS nach der RH - Empfehlung ins
Auge gefaßte "rechtlich unbedenkliche Sondergebührenregelung"?
• Welche Voraussetzungen sind für die Zuordnung selbständiger Tätigkeit
maßgebend?
10. “Das KrankenanstaltenG des Bundes bestimmt lediglich, daß die Landes -
gesetzgebung festzulegen hat, ob und welche weiteren Entgelte in der Sonderklasse
neben den Pflegegebühren eingehoben werden dürfen.” Punkt 6.1 (TB 5 77)
• Werden bei der geplanten Reform auch die Ansprüche, die Aufteilung zwischen
medizinischem und nicht medizinischem Personal geregelt?
Wird eine Honorarobergrenze diskutiert (s Punkt 9, TB S 79)?