4687/J XX.GP

 

der Abgeordneten Dr. Povysil

und Kollegen

an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betreffend Ärztehonorare aufgrund der einschlägigen Berichte des

Rechnungshofes

Die im Rechnungshofausschuß andiskutierten Problemstellungen zu den Ärzte -

honoraren in Spitälern haben Mängel in der Transparenz und in der

Nachvollziehbarkeit gezeigt. Auch die Auskunftspersonen konnten nur Teile des

Status quo beantworten. Ganz ausgegliedert wurden die Universitätskliniken.

Mehrere Fragen blieben offen oder wurden nur teilweise beantwortet

Die Unterfertigten Abgeordneten richten daher

an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales

folgende

ANFRAGE

1. Die Gehaltsnatur der Spitalsärzte setzt sich bekannterweise aus drei Faktoren

zusammen (TB S.75):

a.) Gehalt

b.) Sonderhonorar

c.) Ambulanzgebühr

Der RH kritisiert die dadurch entstehende “undurchsichtige Einkommenssituation”

die noch dazu eine starke Abhängigkeit von der Höhe des Sonderhonorars zeigt und

damit eklatante Verdienstunterschiede aufweist (TB 8.75 Pkt. 4.1).

Welche Möglichkeiten einer “gerechten” Entlohnung der Spitalsärzte gibt es Ihrer

Meinung nach?

a.) in öffentlichen Krankenanstalten

b.) in Universitätskliniken

2. Bekannterweise setzen sich die Zahlungen der PKV (Privatkrankenversicherung )

an die Krankenanstalten (KA) zusammen aus:

a.) allgemeine Pflegegebühr

b.) Anstaltsgebühr

c.) Honorare

Die Vorschreibung von speziellen Honoraren für ärztliche Honorare ist verfassungs -

rechtlich umstritten. Die Intention der PKV für Ihre Kunden ist nur die, daß Pfleglinge

der Sonderklasse auf Wunsch durch einen bestimmten Facharzt der Krankenanstalt

persönlich behandelt werden können = freie Arztwahl = Begründung für und wieder.

Der RH kritisiert dies und die Honorarbegründung in dem er sagt in der ärztlichen

Behandlung darf kein Unterschied gemacht werden (KAG). An der diesbezüglichen

Gesetzesbestimmung wollen die PVK auch nichts ändern (TB 5.77 Pkt. 6.1).

• Wie stehen Sie zu der Forderung der PKV in das BundesKAG und in die LdKAG

Bestimmungen aufzunehmen, die eindeutig sind und den Überprüfungen durch

den VfGH standhalten?

3. Der RH empfiehlt in seiner Schlußbemerkung eine einzige Sondergebühr für

Sonderklassepatienten festzulegen. Die Entlohnung für das ärztliche Personal

wäre aus den Einnahmen der Anstaltsträger zu bestreiten (TB. 5. 83 Pkt 13).

Im Jahr 1996 waren 33,9 % der österreichischen Bevölkerung privatkranken -

versichert (13,4 % Krankenkosten Versicherung). Die Gesamtausgaben der PVK

waren knapp 12 Mrd. Schilling. Auf die Krankenanstalten entfallen davon die

Anstaltsgebühren, Pflegegebühr sowie prozentuell unterschiedliche Anteile des

Hausrücklasses der medizinischen Honorare.

Wenn nun die Entlohnung des ärztl. Personals und damit freie Arztwahl für die

Privatversicherten wie vom RH empfohlen entfällt, wird die PVK kein Interesse mehr

haben ihre Versicherten in öffentl. Krankenanstalten zu legen. Der Effekt wäre eine

Zunahme im Bereich der privaten Krankenanstalten = Förderung der Zweiklassen

Medizin!

Wie wollen Sie diesen Finanzierungsausfall für die öffentlichen Spitäler kompen -

sieren?

4. Laut RH bilden die Sondergebühren (ärztl. Honorare) (TB 5.79 8.1 - 8.4) einen

wesentlichen Anteil am Einkommen der Spitalsärzte. Dieses Einkommen variiert

je nach Krankenanstalt, Krankenanstaltsträger und Fachrichtung um ein viel -

faches (z.B.: ein Chirurg verdient 4 mal mehr als ein Pädiater). Es ist aber ein

persönliches Honorar an den untersuchenden Arzt.

Wie kann Ihrer Meinung nach:

a.) kontrolliert werden, daß die Untersuchungen wirklich vom “gewählten Arzt”

durchgeführt wurden?

b.) welche klaren Modelle der Ärztehonorierung gibt es am Beispiel anderer EU -

Staaten?

5. Es gibt in Osterreich an der Universitätsklinik Wien 91,

an der Universitätsklinik Graz 59,

an der Universitätsklinik Innsbruck 51

Professoren, die auch in klinischen Betrieben tätig sind. Diese erhalten

Sonderhonorare, so sie Primariate inne haben, also Abteilungsvorstände sind wie

andere Leiter an Gemeinde - und Landesspitälern (TB S.235 if.).

Ist dieses Sonderhonorar von Primarii in Gemeinde - und Landesspitäler bei

selber PVK gleich dem eines Primars einer Uniklinik und haben beide ein

ähnliches Gehaltsschema oder ist der Gesamtverdienst vergleichbarer Primariate

Gemeinde, Land zu Klinik geringer?

Dazu § 46 Tiroler LandesKAG

Vorständen von Univ. Kliniken und Leitern von klinischen Abteilungen ist es gestattet

mit Pfleglingen der Sonderklasse und mit Personen, die auf eigene Kosten ambulant

behandelt werden unbeschadet der Verpflichtung dieser Person zur Entrichtung der

Pflege und Sondergebühr ein bestimmtes Honorar zu vereinbaren.

6. Der Rechnungshof kritisiert in seinem Bericht auch die unterschiedlichen

Sonderhonorarregelungen der einzelnen Länder. Hier bestehen Unterschiede bei

den Verhandlungspartnern zur Festsetzung der Sondergebühr, der Höhe des

Hausrücklasses, der Honoraraufteilung Primar und Nachgeordnete, im Honorar -

anteil an der Ambulanzgebühr, im Verrechnungsmodus (Versicherungs -

anstaltsträger) (TB S 78 Pkt 7.1 if)

• Inwieweit halten Sie eine bundesweite Vereinheitlichung für sinnvoll?

• Wenn ja, wie weit haben Sie Einfluß auf die Gebarung in den einzelnen Ländern?

7. RH Wahrnehmungsberichte: Reihe Steiermark 1997/4, Reihe Oberösterreich

1997/6, Reihe Burgenland 1997/6, Reihe Tirol 1997/3, Reihe Salzburg 1997/5,

Reihe Kärnten 199717, Reihe Vorarlberg 1997/3, Reihe Niederösterreich 1997/3,

Reihe Wien 1995/4 (Der aktuelle Wien Bericht erscheint erst in 09/98 Stadt Wien

hat noch immer keine Stellungnahme abgegeben!).

Der RH Bericht beruht auf diversen Wahrnehmungsberichten der Bundesländer. In

diesen scheinen auch die Spitalseinkünfte und Einkünfte (1994) der Ärzte nach

Höchstwert und Mittelwert des jeweiligen Bundeslandes und österreichweit nach

Funktion (Primar, Facharzt, Facharzt in Ausbildung), Bezug, Sonderklasse, BVA,

VÖE, KFA, Ambulanz und Ergebnis auf.

Weiters unterscheidet die Auswertung auch noch die Unterteilung in alle Ärzte,

Chirurgen, Gynäkologen, Internisten, Kinderärzte, Laborärzte, Neurologen,

Pathologen und Radiologen.

• In diesen Berichten fehlen jedoch die Zahlenstrukturen für Wien und Tirol. Eben

für diese Bundesländer mit ihren hohen Arzthonorarvolumen wäre diese

Detailauflistung auch im Lichte der diversen Regelungen unentbehrlich.

Können Sie diese Zahlen beibringen ? Wenn nein, warum nicht?

• Eine Einsichtnahme in die Honorare ist aufgrund der Direktverrechnung Primar

Versicherung Patient nicht möglich.

Sollten nicht im Lichte der Transparenz auch die Honorare der Primare in Wien

und Tirol einer Offenlegung unterliegen?

8. Der RH - Bericht bemerkte auch in seinem Detailbericht zu den Krankenanstalten

der Bundeshauptstadt Wien (Reihe Wien 1995/4 S 2(2), S 16 Pkt 3.18.1, S 17 Pkt

3.20.1):

a.) daß Klinikvorstände für dieselbe Leistung zweifach Arzthonorar bei

Sonderklassepatienten einzuheben berechtigt waren.

b.) eine Gesamtübersicht über die gemeldeten und verrechneten Leistungen

organisatorisch nicht möglich war, so daß die vollständige Verrechnung der

erbrachten Leistungen nicht gewährleistet war.

c.) dies führte aber auch zu der besonderen Blüte des Einnahmeausfalls oder

besser gesagt zu der "Begünstigung" der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten

der Stadt Wien von rund 88 Mio. 8(1991) und von rund 103 Mio. S(1992)

(Diese zahlten pro Pflegetag 1.437,70 5 (93) und die Krankenfürsorgeanstalt der

Landeslehrer Tirol mußte für den selben Pflegetag 9.471 S aufwenden.)

• Meinen Sie, daß diese zusätzlich Gebarungsdiskrepanz bei dem Bundesland mit

dem höchsten Arzthonorarvolumen (1.800 Mio. S) zu rechtfertigen ist?

Welche Änderung sehen Sie hier vor?

• Wie erklären Sie sich diese “ordentliche Buchführung” auch im Lichte der LKF -

Erfassungen (Leistungsorientierte Krankenhaus Finanzierung)?

Welche deutlichen Maßnahmen werden sie bundesweit anhand dieses Beispiels

setzen?

• Welche finanziellen Richtigstellungen werden Sie anhand dieses Beispiels

bundesweit veranlassen? Welche zusätzlichen Regelungen werden Sie treffen

um bundesweit solche Mißbräuche hinkünftig hintanhalten zu können?

9. “Obwohl die Verrechnung der Sondergebühren umstritten war und der VwGH

in mehreren Erkenntnissen zum Schluß kam, daß die Arztgebühren keine Leistungen

für eine selbständige und freiberufliche Tätigkeit waren, änderte der Bundesgesetz -

geber mit dem AbgabenänderungsG 1994 das EinkommenStG dahingehend, daß

die Ärztehonorare unter bestimmten Voraussetzungen den Einkünften aus

selbständiger Tätigkeit zugeordnet wurden. Diese Regelung blieb auch im

EinkommensteuerG 1988 bestehen." (Punkt 5.1, TB S 76)

• Warum änderte der Bundesgesetzgeber diese Materie diversen VwGH -

Entscheidungen zuwider?

• Mit welchen Konsequenzen?

• Wurden gegen diese Regelungen Klagen eingebracht? Mit welchem Erfolg?

• Gilt ein Arzt nach dieser Regelung einkommensteuerrechtlich als Unternehmer?

Inwieweit?

• Und umsatzsteuerrechtlich?

• In welchem Stadium befindet sich die vom BMAGS nach der RH - Empfehlung ins

Auge gefaßte "rechtlich unbedenkliche Sondergebührenregelung"?

• Welche Voraussetzungen sind für die Zuordnung selbständiger Tätigkeit

maßgebend?

10. “Das KrankenanstaltenG des Bundes bestimmt lediglich, daß die Landes -

gesetzgebung festzulegen hat, ob und welche weiteren Entgelte in der Sonderklasse

neben den Pflegegebühren eingehoben werden dürfen.” Punkt 6.1 (TB 5 77)

• Werden bei der geplanten Reform auch die Ansprüche, die Aufteilung zwischen

medizinischem und nicht medizinischem Personal geregelt?

Wird eine Honorarobergrenze diskutiert (s Punkt 9, TB S 79)?