4695/J XX.GP
der Abgeordneten Smolle und PartnerInnen
an den Bundeskanzler
betreffend die Anbringung zweisprachiger topographischer Aufschriften im Burgenland in
Durchführung des Artikel 7 Staatsvertrag von Wien 1955
Das in Artikel 7 des Staatsvertrags von Wien, BGBl. 152/1955, den burgenländischen
Kroaten garantierte Recht auf zweisprachige topographische Aufschriften bleibt 43 Jahre nach
Abschluß des Staatsvertrags unerfüllt. Ein plausibler Grund für die Säumigkeit der Republik
Österreich bzw. der Bundesregierung, die eine entsprechende Verordnung längst zu erlassen
hätte, ist nicht erkennbar.
Der Beirat für die kroatische Volksgruppe hat mit einstimmigen Beschluß bereits vor 5 Jahren
die Bundesregierung aufgefordert, eine entsprechend Verordnung zu erlassen. Seitens des
Bundeskanzleramtes wird immer wieder beteuert, in dieser Frage würden ganz intensive
politische Gespräche und Verhandlungen geführt werden. Die unterfertigten Abgeordneten
richten daher an den Herrn Bundeskanzler folgende
Anfrage
1 . Ist die Bundesregierung gewillt, die Verpflichtungen aus dem Artikel 7 des
Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955, in Bezug auf die kroatische Volksgruppe lückenlos
in erfüllen ?
2.) Auf welcher Ebene bzw. mit welchen Organen und Personen werden konkrete
Gespräche über die Anbringung zweisprachiger topographischer Aufschriften für das
Burgenland geführt?
3.) In welchem Stadium befinden sich die Gespräche und wo liegen die Schwierigkeiten?
4. ) Wird der Begriff ‚Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur (verba
legalia Abs. 3. 2. Satz, Art. 7 StV. v. Wien 1955 und § 12 Abs. 1 VGG 1976) auch im
Burgenland auf Ortstafeln reduziert werden ? Wenn ja, wie rechtfertigen Sie das?
Existiert bereits ein Entwurf einer Verordnung gem. § 2 Abs. 1 Z 2 VGG 1976 bzw.
wann ist mit einer Versendung eines entsprechenden Verordnungsentwurfs zu rechnen‘?
6. ) Gibt es einen Zeitplan für die Erlassung der Verordnung und in Folge die Umsetzung
der Maßnahmen und wenn ja, welchen?