4695/J XX.GP

 

der Abgeordneten Smolle und PartnerInnen

an den Bundeskanzler

betreffend die Anbringung zweisprachiger topographischer Aufschriften im Burgenland in

Durchführung des Artikel 7 Staatsvertrag von Wien 1955

Das in Artikel 7 des Staatsvertrags von Wien, BGBl. 152/1955, den burgenländischen

Kroaten garantierte Recht auf zweisprachige topographische Aufschriften bleibt 43 Jahre nach

Abschluß des Staatsvertrags unerfüllt. Ein plausibler Grund für die Säumigkeit der Republik

Österreich bzw. der Bundesregierung, die eine entsprechende Verordnung längst zu erlassen

hätte, ist nicht erkennbar.

Der Beirat für die kroatische Volksgruppe hat mit einstimmigen Beschluß bereits vor 5 Jahren

die Bundesregierung aufgefordert, eine entsprechend Verordnung zu erlassen. Seitens des

Bundeskanzleramtes wird immer wieder beteuert, in dieser Frage würden ganz intensive

politische Gespräche und Verhandlungen geführt werden. Die unterfertigten Abgeordneten

richten daher an den Herrn Bundeskanzler folgende

Anfrage

1 . Ist die Bundesregierung gewillt, die Verpflichtungen aus dem Artikel 7 des

Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955, in Bezug auf die kroatische Volksgruppe lückenlos

in erfüllen ?

2.) Auf welcher Ebene bzw. mit welchen Organen und Personen werden konkrete

Gespräche über die Anbringung zweisprachiger topographischer Aufschriften für das

Burgenland geführt?

3.) In welchem Stadium befinden sich die Gespräche und wo liegen die Schwierigkeiten?

4. ) Wird der Begriff ‚Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur (verba

legalia Abs. 3. 2. Satz, Art. 7 StV. v. Wien 1955 und § 12 Abs. 1 VGG 1976) auch im

Burgenland auf Ortstafeln reduziert werden ? Wenn ja, wie rechtfertigen Sie das?

Existiert bereits ein Entwurf einer Verordnung gem. § 2 Abs. 1 Z 2 VGG 1976 bzw.

wann ist mit einer Versendung eines entsprechenden Verordnungsentwurfs zu rechnen‘?

6. ) Gibt es einen Zeitplan für die Erlassung der Verordnung und in Folge die Umsetzung

der Maßnahmen und wenn ja, welchen?