4700/J XX.GP

 

der Abgeordneten Mag. Gisela Wurm, DDr. Erwin Niederwieser, Mag. Walter Guggenberger

Brigitte Tegischer

und Genossen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes gegen Gewalt in der Familie

Am 1. Mai trat das Ende November 1996 vom Nationalrat beschlossene neue Bundesgesetz

zum Schutz gegen Gewalt in der Familie/GeSchG in Kraft.

Dieses ändert die Exekutionsordnung (EO), mit neuen Regelungen zur Einstweiligen

Verfügung (EV) und ändert auch das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), indem es die Polizei

ermächtigt, die Wegweisung und ein Rückkehrverbot auszusprechen.

Als Voraussetzung für den Erlaß einer EV wird der Begriff der “Unerträglichkeit des

Zusammenlebens" (bisher geregelt in § 382 Abs. 1 Ziff 8 lit.b EO), fallen gelassen, der von

den Gerichten sehr restriktiv ausgelegt wurde und “gravierende Gründe" oder ein “besonders

schwerwiegendes Fehlverhalten” voraussetzte.

Das Gesetz spricht im neuen § 382b EO von “Unzumutbarkeit”, wenn ein körperlicher

Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich

beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht. Es zählt die

Fälle von Unzumutbarkeit auf: Gewalt, Bedrohung und psychisch unzumutbares Verhalten,

berücksichtigt damit ausdrücklich auch den sogenannten Psychoterror, die psychische Gewalt.

Durch die Neugestaltung des Vollzuges der EV - die ab 1. Mai 1997 auch durch die Organe

des öffentlichen Sicherheitsdienstes geschehen kann - wird es möglich, Zustellung und

Durchsetzung gleichzeitig durchzuführen. Der Kreis der berechtigten Antragsteller einer EV

ist erweitert worden.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz

nachstehende

Anfrage:

1. Gibt es Aufzeichnungen (Statistiken) darüber, wie hoch die Zahl der

gerichtsanhängigen Gewaltvorfälle in der Familie in den letzten fünf Jahren,

aufgeschlüsselt auf die Bundesländer war?

2. Wie oft wurde das Rechtsmittel der Einstweiligen Verfügung aufgrund einer

-Unerträglichkeit des Zusammenlebens" (§ 383 Abs. 1 Ziff. 8 lt.b EO), in den letzten

fünf Jahren, aufgeschlüsselt auf die Bundesländer angewendet?

3. Welche Maßnahmen werden von Seiten Ihres Ministeriums aus Anlaß des am 1. Mai

in Kraft getretenen neuen Bundesgesetzes zum Schutz gegen Gewalt in der Familie

eingeleitet?

4. Besteht Ihrer Meinung nach ein Bedarf an " Weiterbildung" im Sinne einer

Sensibilisierung zum Thema Gewalt in der Familie, von dem an den Gerichten damit

befaßten Personenkreis?

5. Welche Möglichkeiten bietet Ihr Ressort in diesem Zusammenhang damit an?

6. Inwieweit werden/sind die Gerichte von den in direktem Zusammenhang mit dem

genannten Gesetz stehenden geplanten Interventionsstellen informiert?