4700/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Gisela Wurm, DDr. Erwin Niederwieser, Mag. Walter Guggenberger
Brigitte Tegischer
und Genossen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes gegen Gewalt in der Familie
Am 1. Mai trat das Ende November 1996 vom Nationalrat beschlossene neue Bundesgesetz
zum Schutz gegen Gewalt in der Familie/GeSchG in Kraft.
Dieses ändert die Exekutionsordnung (EO), mit neuen Regelungen zur Einstweiligen
Verfügung (EV) und ändert auch das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), indem es die Polizei
ermächtigt, die Wegweisung und ein Rückkehrverbot auszusprechen.
Als Voraussetzung für den Erlaß einer EV wird der Begriff der “Unerträglichkeit des
Zusammenlebens" (bisher geregelt in § 382 Abs. 1 Ziff 8 lit.b EO), fallen gelassen, der von
den Gerichten sehr restriktiv ausgelegt wurde und “gravierende Gründe" oder ein “besonders
schwerwiegendes Fehlverhalten” voraussetzte.
Das Gesetz spricht im neuen § 382b EO von “Unzumutbarkeit”, wenn ein körperlicher
Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich
beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht. Es zählt die
Fälle von Unzumutbarkeit auf: Gewalt, Bedrohung und psychisch unzumutbares Verhalten,
berücksichtigt damit ausdrücklich auch den sogenannten Psychoterror, die psychische Gewalt.
Durch die Neugestaltung des Vollzuges der EV - die ab 1. Mai 1997 auch durch die Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes geschehen kann - wird es möglich, Zustellung und
Durchsetzung gleichzeitig durchzuführen. Der Kreis der berechtigten Antragsteller einer EV
ist erweitert worden.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz
nachstehende
Anfrage:
1. Gibt es Aufzeichnungen (Statistiken) darüber, wie hoch die Zahl der
gerichtsanhängigen Gewaltvorfälle in der Familie in den letzten fünf Jahren,
aufgeschlüsselt
auf die Bundesländer war?
2. Wie oft wurde das Rechtsmittel der Einstweiligen Verfügung aufgrund einer
-Unerträglichkeit des Zusammenlebens" (§ 383 Abs. 1 Ziff. 8 lt.b EO), in den letzten
fünf Jahren, aufgeschlüsselt auf die Bundesländer angewendet?
3. Welche Maßnahmen werden von Seiten Ihres Ministeriums aus Anlaß des am 1. Mai
in Kraft getretenen neuen Bundesgesetzes zum Schutz gegen Gewalt in der Familie
eingeleitet?
4. Besteht Ihrer Meinung nach ein Bedarf an " Weiterbildung" im Sinne einer
Sensibilisierung zum Thema Gewalt in der Familie, von dem an den Gerichten damit
befaßten Personenkreis?
5. Welche Möglichkeiten bietet Ihr Ressort in diesem Zusammenhang damit an?
6. Inwieweit werden/sind die Gerichte von den in direktem Zusammenhang mit dem
genannten Gesetz stehenden geplanten Interventionsstellen informiert?