4703/J XX.GP

 

ANFRAGE

der Abgeordneten Dr. Khol, Wurmitzer

und Kollegen

an den Bundeskanzler

betreffend die zukünftige Vorgangsweise bei der Bestellung von Mitgliedern der

Volksgruppenbeiräte im Lichte der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichts -

hofes

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluß vom 22. April 1998 zu einem

Beschwerdefall, in dem die unrichtige Zusammensetzung des Volksgruppen -

beirates für die slowenische Volksgruppe behauptet wurde, richtungsweisende

Feststellungen über den Gehalt und den rechtsförmlichen Abschluß der Verfahren

zur Bestellung von Beiratsmitgliedern getroffen:

1. Die Erledigungen des Bundeskanzleramtes betreffend die Bestellung zum

Mitglied eines Volksgruppenbeirates sind gegenüber den bestellten Personen

Bescheide, weil mit der Bestellung zum Mitglied eines Volksgruppenbeirates

Rechte und Pflichten verbunden sind.

2. Die in § 4 Abs. 2 Z 2 Volksgruppengesetz genannten repräsentativen Volks -

gruppenorganisationen haben nicht nur ein Anhörungsrecht und Vorschlags -

recht im Bestellungsverfahren, sondern ihnen kommt Parteistellung zu. Laut

VwGH bedeutet dies, “daß ihr (der repräsentativen Volksgruppenorganisation)

nicht bloß die Bestellungsbescheide betreffend die Mitglieder des Volks -

gruppenbeirates zuzustellen sind, sondern gleichzeitig mit der Bestellung auch

über ihre allfälligen Einwendungen in Bestellungsverfahren förmlich abzu -

sprechen ist”.

3. Das Bestellungsverfahren ist daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes

ein Mehrparteienverfahren, weil nicht nur die jeweils zu bestellenden Mitglieder,

sondern auch die repräsentativen Volksgruppenorganisationen Bescheid -

adressaten sind.

Nach Ansicht der unterzeichneten Abgeordneten werden diese Feststellungen des

VWGH umfangreiche Auswirkungen auf die zukünftigen Verfahren zur Nominierung

der Mitglieder von Volksgruppenbeiräten haben. Dem Bestellungsakt wird ein

Ermittlungsverfahren vorangehen müssen, das alle Parteien einbindet, ihnen die

Gelegenheit zur Stellungnahme bietet, über alle Einwendungen abspricht und

darüber hinaus hinsichtlich seiner Ergebnisse rechtlich überprüfbar ist. Insbeson -

dere ist bemerkenswert, daß die vorschlagsberechtigten Volksgruppenorganisa -

tionen gegen die Bestellung aller Mitglieder Beschwerde beim Verfassungs -

gerichtshof erheben können. Dies bedeutet, daß diese Beschwerdelegitimation

auch hinsichtlich der gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 3 zu bestellenden Beiratsmitglieder,

das sind Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder Personen, die als

Angehörige der Volksgruppe von einer Kirche oder Religionsgemeinschaft vorge -

schlagen wurden, gegeben ist. Das Ermittlungsverfahren des Bundeskanzleramtes

wird sich daher hinsichtlich der gesamten Zusammensetzung des Volksgruppen -

beirates als Mehrparteienverfahren gestalten müssen.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundeskanzler folgende

Anfrage:

1. Welche Schlußfolgerungen ziehen Sie allgemein aus dem oben erwähnten

Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes?

2. Wie werden Sie künftig das Ermittlungsverfahren zur Bestellung von Mitgliedern

der Volksgruppenbeiräte gestalten?

3. Wie werden Sie sicherstellen, daß die in der betreffenden Volksgruppe wesent -

lichen politischen und weltanschaulichen Meinungen entsprechend vertreten

sind?

4. Welche Ergebnisse von Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern werden Sie

im Hinblick auf die Zusammensetzung des Volksgruppenbeirates heranziehen,

um der gesetzlichen Forderung nach entsprechender Vertretung der wesent -

lichen politischen und weltanschaulichen Meinungen nachzukommen?

5. Wie werden Sie insbesondere prüfen, welche Wahlen - als für die betreffende

Volksgruppe maßgeblich - herangezogen werden?

6. Wie werden Sie vorgehen, um die Repräsentativität von Volksgruppenorgani -

sationen zu eruieren?

a) Wie werden Sie insbesondere prüfen, welche Volksgruppenorganisationen

für die betreffende Volksgruppe repräsentativ sind?

b) Werden Sie nach der Anzahl der Mitglieder derartiger Vereinigungen vor -

gehen?

c) Nach welchem anderen Kriterium wollen Sie die Beiratsmitglieder zwischen

mehreren repräsentativen Vereinigungen verteilen?