4711/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Wabl, Petrovic, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft
betreffend Behebung von Altlasten nach dein Wasserrechtsgesetz in Wiener Neudorf (SCS
Erlebniswelt) und Feldkirchen bei Graz
1. Altlast “Sportplatz Wiener Neudorf”
Im Areal der geplanten SCS Erlebniswelt befindet sich eine Altlast, die auf Deponierungen
in den 50er, 60er und 70er Jahren zurückgeht und die u.a. Lackrückstände und Gummiwaren
beinhaltet.
Bereits in den 80er Jahren wurden anläßlich des Baus einer Sporthalle Verunreinigungen
festgestellt und ein wasserrechtliches Verfahren zur Feststellung des Verursachers
eingeleitet. 1988 wurden die ersten Bodenluftuntersuchungen durchgeführt.
(Verhandlungsverständigung des LH von NÖ vom 19. Februar 1993, GZ III/1 - 27.410121 -
93) In der Verhandlungsverständigung heißt es weiter: “Eine Sanierung nach dem AlSAG
kann derzeit nicht erfolgen, da nach Ansicht des Bundesministeriums für Land - und
Forstwirtschaft noch nicht feststeht daß für die gegenständlichen Ablagerungen kein
Verpflichteter gemäß § 138 WRC 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959), BGBl 215 in der
Fassung BGBl 252/....) gefunden werden kann. Es sind daher im Sinne des
Gewässerschutzes weitere Maßnahmen erforderlich.”
2. Altlast im Schongebiet des Wasserwerkes Feldkirchen
Auf den Parzellen 565/1, 565/2 und 572/1 der KG Lebern befindet sich eine Altlast.
Vermutlich erfolgte in den 60er, 70er und 80er Jahren eine Ablagerung von Asche aus dem
Fernheizkraftwerk Graz, von Lederabfällen der Fa. Humanic und von Hausmüll. Die
Meldung einer diesbezüglichen Verdachtsfläche im Sinne des AlSAG erfolgte seitens der
Marktgemeinde
Feldkirchen am 7.6. 1993.
In den Kaufverträgen vom 14. 12. 1971, vorn 1. bzw. 7. 8. 1980 und vom 26. 2. 1981
werden die Flächen als Schottergruben bezeichnet. Die Eigentümer/innen waren und sind:
- 1950 bis 14. 12. 1971: Franz und Helga Bauer, 8073 Feldkirchen, Triester Straße 21;
- bis August 1980: Franz Ferstl, 8010 Graz, Maygasse 10
ab August 1980: Anton Kern, 8042 Graz, Breitenweg 4,
Werner Kern, 8020 Graz, Karl Morre - Straße 55,
Eva u. Helmut Konrad, 8020 Graz, Rochelg. 38,
- zwischen 1981 und 1993 wird Herr Werner Kern Alleineigentümer und
- ab 3. Mai 1993: die Marktgemeinde Feldkirchen.
Die Altlast befindet sich im Schongebiet zum Schutze des Grundwasserwerkes Graz -
Feldkirchen, welches mit VO vom 25. Jänner 1962 verordnet wurde (BGBl 41/1962). Nach
§ 3 Zif 5 und Zif 6 iVm § 6 der VO bedürfen die Errichtung und Erweiterung von
Schottergruben sowie die Ablagerung von Müll im gesamten Schongebiet einer
wasserrechtlichen Bewilligung.
§§ 31 und 138 WRG verpflichten die Wasserrechtsbehörde, wasserbeeinträchtigende
Mißstände zu beheben bzw. dem Verursacher oder dem Liegenschaftseigentümer dies
aufzutragen.
Zuletzt wurde die Altlast im Rahmen der wasserrechtlichen Genehmigung für das
Altstoffsammelzentrum thematisiert. Obwohl ein Sachverständiger die Ausräumung der
Altlast vor Genehmigung des Altstoffsammelzentrums forderte, sah die
Wasserrechtsbehörde keinen Zusammenhang und unterbrach nicht einmal das Verfahren für
die Bebauung bis zum Abschluß des Verfahrens über die Altlast (siehe
Anfragebeantwortung des BMLF zu 4339/J).
Weder die Stadt Graz noch die Grazer Stadtwerke AG haben von den ihnen besonders
eingeräumten Rechten zum Schutz des Grundwassers Gebrauch gemacht ! Die Antwort des
Bundesministers auf die Frage, was wegen der grundwassergfährdenden Lederreste
unternommen werde, war unbefriedigend.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Altlast "Sportplatz Wiener Neudorf”
a) Warum gelang es der Wasserrechtsbehörde nicht, innerhalb der letzten zehn
Jahre den Verursacher der Altlast am Sportplatz Wiener Neudorf, Grundstück
Nr. 448/2 KG Wr. Neudorf zu eruieren und ihm die Behebung der Altlast
aufzutragen?
b) Welche sonstigen zur Mißstandsbehebung Verpflichteten wie z.B.
Grundstückeigentümer
konnten ermittelt werden?
c) Warum wurde das Verfahren, wenn auch mit negativem Ausgang (kein
Behebungsauftrag), nicht abgeschlossen, um zumindest die unmittelbare
Zuständigkeit des Bundes nach dein AlSAG entstehen zu lassen?
d) Ist auszuschließen, daß für das Grundwasser Gefahr im Verzug ist und damit
unmittelbare Maßnahmen zur Sicherung und Behebung der Altlast durch die
Wasserrechtsbehörde nach dem WRG zu setzen sind?
e) Welche Kontamination des Grundwassers aus der Altlast konnte mit den
Grundwassersonden und den Hausbrunnenuntersuchungen festgestellt werden,
insbesondere bei welchen Stoffen und in welchem Ausmaß gab es eine
Überschreitung im Sinne der Schwellenwert - VO nach dein WRG?
f) Was ergaben die Messungen nach dem Hydrographiegesetz im relevanten
Nahbereich der Altlast (laut Gewässerschutzbericht 1996 gibt es im Südlichen
Wiener Becken insges. 72 kohlenwasserstoffrelevante Meßstellen)?
g) Ist die Wasserrechtsbehörde dein hydrologischen Gutachten in der Verhandlung
vom 19.5.1993 nachgekommen und hat zusätzliche Sonden gesetzt
(Verhandlungsschrift zu III/1 - 27410/22 - 93)?
2. Altlast im Schongebiet des Wasserwerkes Feldkirchen bei Graz
a) Seit wann sind der Wasserrechtsbehörde die Ablagerungen auf dem Gelände des
geplanten Altstoffsammelzentrums bekannt?
b) Wurde für die Schottergruben auf den Parzellen 565/1, 565/2 Lind 572/1 der KG
Lebern gemäß der VO zum Schutz des Grundwasserwerkes Graz - Feldkirchen
um wasserrechtliche Genehmigung angesucht und wurden Bewilligungen erteilt?
c) Wurde für die Müllablagerungen auf den Parzellen 565/1, 565/2 und 572/1 der
KG Lebern gemäß der VO zum Schutz des Grundwasserwerkes Graz -
Feldkirchen um wasserrechtliche Genehmigung angesucht und für die
Ablagerung welcher Abfälle wurde eine Bewilligung erteilt?
d) Wann wurde ein wasserrechtliches Verfahren zur Feststellung des Verursachers,
sonstigen Verpflichteten und zur Sicherung und Behebung der Altlast
eingeleitet?
e) Welche Grundwasserkontaminationen wurden im Zuge dieser Verfahren
ermittelt, bei welchen Stoffen kam es zur Überschreitung der Schwellenwert -
VO?
f) Warum sind diese wasserrechtlichen Verfahren zur Behebung der Altlast noch
nicht
abgeschlossen?
g) Warum wurde das wasserrechtliche Verfahren zur Genehmigung des
Altstoffsammelzentrums nicht bis zur Beendigung der Erhebungs - und
Beseitigungsmaßnahmen die Altlast betreffend unterbrochen?
h) Welche Pflichten werden die Gemeinde als derzeitigen Eigentümer der
Verdachtsfläche nach den §§ 31 oder 138 WRG treffen, zumal bei Kauf der
Fläche die Altlast bekannt war?
f) Wurden die Eigentümer/innen der Altlastgrundstücke von der
Wasserrechtsbehörde ausgeforscht und werden sie im Sinne der §§ 31 oder 138
WRG verpflichtet werden können?