4711/J XX.GP

 

ANFRAGE

der Abgeordneten Wabl, Petrovic, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft

betreffend Behebung von Altlasten nach dein Wasserrechtsgesetz in Wiener Neudorf (SCS

Erlebniswelt) und Feldkirchen bei Graz

1. Altlast “Sportplatz Wiener Neudorf”

Im Areal der geplanten SCS Erlebniswelt befindet sich eine Altlast, die auf Deponierungen

in den 50er, 60er und 70er Jahren zurückgeht und die u.a. Lackrückstände und Gummiwaren

beinhaltet.

Bereits in den 80er Jahren wurden anläßlich des Baus einer Sporthalle Verunreinigungen

festgestellt und ein wasserrechtliches Verfahren zur Feststellung des Verursachers

eingeleitet. 1988 wurden die ersten Bodenluftuntersuchungen durchgeführt.

(Verhandlungsverständigung des LH von NÖ vom 19. Februar 1993, GZ III/1 - 27.410121 -

93) In der Verhandlungsverständigung heißt es weiter: “Eine Sanierung nach dem AlSAG

kann derzeit nicht erfolgen, da nach Ansicht des Bundesministeriums für Land - und

Forstwirtschaft noch nicht feststeht daß für die gegenständlichen Ablagerungen kein

Verpflichteter gemäß § 138 WRC 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959), BGBl 215 in der

Fassung BGBl 252/....) gefunden werden kann. Es sind daher im Sinne des

Gewässerschutzes weitere Maßnahmen erforderlich.”

2. Altlast im Schongebiet des Wasserwerkes Feldkirchen

Auf den Parzellen 565/1, 565/2 und 572/1 der KG Lebern befindet sich eine Altlast.

Vermutlich erfolgte in den 60er, 70er und 80er Jahren eine Ablagerung von Asche aus dem

Fernheizkraftwerk Graz, von Lederabfällen der Fa. Humanic und von Hausmüll. Die

Meldung einer diesbezüglichen Verdachtsfläche im Sinne des AlSAG erfolgte seitens der

Marktgemeinde Feldkirchen am 7.6. 1993.

In den Kaufverträgen vom 14. 12. 1971, vorn 1. bzw. 7. 8. 1980 und vom 26. 2. 1981

werden die Flächen als Schottergruben bezeichnet. Die Eigentümer/innen waren und sind:

- 1950 bis 14. 12. 1971: Franz und Helga Bauer, 8073 Feldkirchen, Triester Straße 21;

- bis August 1980: Franz Ferstl, 8010 Graz, Maygasse 10

ab August 1980: Anton Kern, 8042 Graz, Breitenweg 4,

Werner Kern, 8020 Graz, Karl Morre - Straße 55,

Eva u. Helmut Konrad, 8020 Graz, Rochelg. 38,

- zwischen 1981 und 1993 wird Herr Werner Kern Alleineigentümer und

- ab 3. Mai 1993: die Marktgemeinde Feldkirchen.

Die Altlast befindet sich im Schongebiet zum Schutze des Grundwasserwerkes Graz -

Feldkirchen, welches mit VO vom 25. Jänner 1962 verordnet wurde (BGBl 41/1962). Nach

§ 3 Zif 5 und Zif 6 iVm § 6 der VO bedürfen die Errichtung und Erweiterung von

Schottergruben sowie die Ablagerung von Müll im gesamten Schongebiet einer

wasserrechtlichen Bewilligung.

§§ 31 und 138 WRG verpflichten die Wasserrechtsbehörde, wasserbeeinträchtigende

Mißstände zu beheben bzw. dem Verursacher oder dem Liegenschaftseigentümer dies

aufzutragen.

Zuletzt wurde die Altlast im Rahmen der wasserrechtlichen Genehmigung für das

Altstoffsammelzentrum thematisiert. Obwohl ein Sachverständiger die Ausräumung der

Altlast vor Genehmigung des Altstoffsammelzentrums forderte, sah die

Wasserrechtsbehörde keinen Zusammenhang und unterbrach nicht einmal das Verfahren für

die Bebauung bis zum Abschluß des Verfahrens über die Altlast (siehe

Anfragebeantwortung des BMLF zu 4339/J).

Weder die Stadt Graz noch die Grazer Stadtwerke AG haben von den ihnen besonders

eingeräumten Rechten zum Schutz des Grundwassers Gebrauch gemacht !  Die Antwort des

Bundesministers auf die Frage, was wegen der grundwassergfährdenden Lederreste

unternommen werde, war unbefriedigend.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1. Altlast "Sportplatz Wiener Neudorf”

a) Warum gelang es der Wasserrechtsbehörde nicht, innerhalb der letzten zehn

Jahre den Verursacher der Altlast am Sportplatz Wiener Neudorf, Grundstück

Nr. 448/2 KG Wr. Neudorf zu eruieren und ihm die Behebung der Altlast

aufzutragen?

b) Welche sonstigen zur Mißstandsbehebung Verpflichteten wie z.B.

Grundstückeigentümer konnten ermittelt werden?

c) Warum wurde das Verfahren, wenn auch mit negativem Ausgang (kein

Behebungsauftrag), nicht abgeschlossen, um zumindest die unmittelbare

Zuständigkeit des Bundes nach dein AlSAG entstehen zu lassen?

d) Ist auszuschließen, daß für das Grundwasser Gefahr im Verzug ist und damit

unmittelbare Maßnahmen zur Sicherung und Behebung der Altlast durch die

Wasserrechtsbehörde nach dem WRG zu setzen sind?

e) Welche Kontamination des Grundwassers aus der Altlast konnte mit den

Grundwassersonden und den Hausbrunnenuntersuchungen festgestellt werden,

insbesondere bei welchen Stoffen und in welchem Ausmaß gab es eine

Überschreitung im Sinne der Schwellenwert - VO nach dein WRG?

f) Was ergaben die Messungen nach dem Hydrographiegesetz im relevanten

Nahbereich der Altlast (laut Gewässerschutzbericht 1996 gibt es im Südlichen

Wiener Becken insges. 72 kohlenwasserstoffrelevante Meßstellen)?

g) Ist die Wasserrechtsbehörde dein hydrologischen Gutachten in der Verhandlung

vom 19.5.1993 nachgekommen und hat zusätzliche Sonden gesetzt

(Verhandlungsschrift zu III/1 - 27410/22 - 93)?

2. Altlast im Schongebiet des Wasserwerkes Feldkirchen bei Graz

a) Seit wann sind der Wasserrechtsbehörde die Ablagerungen auf dem Gelände des

geplanten Altstoffsammelzentrums bekannt?

b) Wurde für die Schottergruben auf den Parzellen 565/1, 565/2 Lind 572/1 der KG

Lebern gemäß der VO zum Schutz des Grundwasserwerkes Graz - Feldkirchen

um wasserrechtliche Genehmigung angesucht und wurden Bewilligungen erteilt?

c) Wurde für die Müllablagerungen auf den Parzellen 565/1, 565/2 und 572/1 der

KG Lebern gemäß der VO zum Schutz des Grundwasserwerkes Graz -

Feldkirchen um wasserrechtliche Genehmigung angesucht und für die

Ablagerung welcher Abfälle wurde eine Bewilligung erteilt?

d) Wann wurde ein wasserrechtliches Verfahren zur Feststellung des Verursachers,

sonstigen Verpflichteten und zur Sicherung und Behebung der Altlast

eingeleitet?

e) Welche Grundwasserkontaminationen wurden im Zuge dieser Verfahren

ermittelt, bei welchen Stoffen kam es zur Überschreitung der Schwellenwert -

VO?

f) Warum sind diese wasserrechtlichen Verfahren zur Behebung der Altlast noch

nicht abgeschlossen?

g) Warum wurde das wasserrechtliche Verfahren zur Genehmigung des

Altstoffsammelzentrums nicht bis zur Beendigung der Erhebungs - und

Beseitigungsmaßnahmen die Altlast betreffend unterbrochen?

h) Welche Pflichten werden die Gemeinde als derzeitigen Eigentümer der

Verdachtsfläche nach den §§ 31 oder 138 WRG treffen, zumal bei Kauf der

Fläche die Altlast bekannt war?

f) Wurden die Eigentümer/innen der Altlastgrundstücke von der

Wasserrechtsbehörde ausgeforscht und werden sie im Sinne der §§ 31 oder 138

WRG verpflichtet werden können?