474/J
ANFRAGE
der Abgeordnete Dipl. Ing. Werner Kummerer, Dr. Robert Rada und Genossen
an die Frau Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
betreffend Überprüfung der Vorgangsweise des Bundesdenkmalamtes im Zusammenhang mit der Bewilligung zum Abriß von zwei Objekten aus dem Jahr 1662 bzw. um 1760 in Mistelbach NÖ.
Im Zusammenhang mit der Neuerrichtung von Senioren-Garconieren und einer Station des Sozialhilfevereines durch eine Baugenossenschaft in der Stadt Mistelbach sollen zwei historische Objekte, die im Eigentum der katholischen Pfarre stehen, abgerissen werden. Die hierfür benötigte Zustimmung des Denkmalamtes und die sonstigen baubehördlichen Genehmigungen wurden bereits erteilt, sodaß einem jederzeitigen Abbruchsauftrag rechtlich nichts entgegensieht.
Nach Auffassung der Unterzeichneten erscheint eine Überprüfung der Vorgangsweise des Bundesdenkmalamtes aus rechtlicher Sicht durch die Aufsichtsbehörde angezeigt.
Die schon für Laien einsichtige historische Bedeutung und Erhaltunswürdigkeit der Objekte ergibt sich aus den schriftlichen Quellen und auch optisch im Zusammenhalt mit dem übrigen bestehenden Gebäude.
Die Zerstörung dieses einzigartigen Ensembles ist nach unserer Ansicht daher nicht vertretbar.
Um so dringender erscheint daher eine Überprüfung der Entscheidungsgrundlagen des Bundesdenkmalamtes und eine Behebung des zustimmenden Bescheides im Aufsichtswege geboten.
Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an die Frau Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten folgende
Anfrage:
1. a) Ist es richtig, daß die Erhebungen zur Feststellung des öffentlichen Interesses
gemäß § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz BGBI. Nr. 473/1990 ausschließlich bei
den Betreibern des Bauvorhabens vorgenommen wurden?
b) Warum wurden seitens des Bundesdenkmalamtes nicht weitere, unbefangene
und kompetente Personen befragt?
2. a) Welche Unterlagen trugen zur Entscheidung des Bundesdenkmalamtes bei?
b) Sind ein mangelhaftes Aktenstudium und oberflächliche Erhebungen durch das
Organ des Bundesdenkmalamtes erkennbar?
3. a) War dem Bundesdenkmalamt bei der Zustimmung zum Abbruch bekannt, daß
der gesamte Pfarrbezirk im Schutzzonenatlas (herausgegeben vom
Bundesdenkmalamt 1970) als besonders schutzwürdig und als Ensemble
ausgewiesen ist?
b) Warum hat sich das Bundesdenkmalamt mit seinem Bescheid über den § 1 Abs. 1 des Bundesdenkmalschutzgesetzes hinweggesetzt?
c) Sieht diese Bestimmung nicht eindeutig den Schutz für Gruppen von
unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) vor?
4. Welche Schritte werden Sie setzen, um dieses historische Gebiet vor der Zerstörung zu retten?