4765/J XX.GP

 

der Abgeordneten Smolle und PartnerInnen

betreffend Neukonstituierung des Beirates für die slowenische Volksgruppe beim

Bundeskanzleramt

Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 8. Juli 1998 zwei Organisationen der

slowenischen Volksgruppe, die im Kärntner Landtag vertretenen politischen Parteien sowie

die katholische Kirche aufgefordert, Mitglieder für den neu zu konstituierenden Beirat für die

slowenische Volksgruppe zu nominieren. Das Schreiben des Bundeskanzleramtes hat

folgenden Wortlaut:

Betrifft: Volksgruppenbeirat für die slowenische Volksgruppe;

Bestellung der Mitglieder für die nächste Funktionsperiode

Die Funktionsperiode des vorgesehenen Volksgruppenbeirates für die slowenische

Volksgruppe ist nach dem Volksgruppengesetz abgelaufen. Daher ist der Volksgruppenbeirat

neu zu konstituieren und es sind für die nächste vierjährige Funktionsperiode die

Beiratsmitglieder zu bestellen.

Das Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst ersucht um die Nominierung von Mitgliedern

für diesen Beirat bis zum 24. Juli 1998.”

Bei der Bestellung der Mitglieder des Volksgruppenbeirates hat die Bundesregierung darauf

Bedacht zu nehmen, daß die in der betreffenden Volksgruppe wesentlichen politischen und

weltanschaulichen Meinungen entsprechend vertreten sind, wobei zu Mitgliedern eines

Volksgruppenbeirates nur Personen bestellt werden können, die

Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers sind und die im Hinblick auf ihre

Zugehörigkeit zur betreffenden Volksgruppe gewählt wurden oder dieser Volksgruppe

angehören oder

von einer Vereinigung vorgeschlagen wurden, die ihrem satzungsgemäßen Zweck nach

Volksgruppeninteressen vertritt und für die betreffende Volksgruppe repräsentativ ist oder

als Angehörige der Volksgruppe von einer Kirche oder Religionsgemeinschaft vorgeschlagen

wurden.

Das Aufforderungsschreiben des Bundeskanzleramtes enthält weder einen ordnungsgemäßen

Verweis auf die Rechtsgrundlage für die Bestellung und Zusammensetzung des Beirates noch

eine Angabe zu der in Aussicht genommenen Besetzung des Beirates, sprich, wer wurde

eingeladen wieviele Mitglieder zu nominieren.

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundeskanzler

folgende

Anfrage

1. An wen erging in bezug auf den Beirat für die slowenische Volksgruppe die Aufforderung

wieviele Mitglieder für den neu zu konstituierenden Beirat zu nominieren‘?

2. Nach welchen Kriterien erfolgt die Auswahl der vorschlagsberechtigten Institutionen und die

Zuordnung von Beiratssitzen an diese im Hinblick auf das Erfordernis des § 4 Abs. 1 VGG,

daß die in der Volksgruppe wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen

entsprechend vertreten sein müssen‘? Welche Kriterien wurden zur Beurteilung angewendet

und wie lautet das Prüfungsergebnis‘?

3. Welche Kriterien wurden zur Beurteilung der Repräsentativität von Vereinigungen, die ihrem

satzungsgemäßen Zweck nach Volksgruppeninteressen vertreten im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 2

VGG angewandt und wie lautet das Prüfungsergebnis?

4. Erachten Sie, nachdem der Volksgruppenbeirat nicht die politische Vertretung der

Volksgruppe ist, sondern ein von der Bundesregierung bestelltes Beratungsorgan der

Bundesregierung und einzelner Minister ein durch Wahlen legitimiertes politisches

Vertretungsorgan der slowenischen Volksgruppe mit Öffentlichkeitsrecht für den politischen

Dialog mit der Volksgruppe für notwendig und nützlich?

5. Wurde beim Bundeskanzleramt eine “Vorsitzendenkonferenz der österreichischen

Volksgruppenbeiräte" eingerichtet? Wenn ja, nachdem es für eine derartige Konferenz keine

gesetzliche Grundlage gibt, auf welcher Grundlage, mit welcher Aufgabenstellung und

welchen Kompetenzen? Wenn nein, welchen rechtlichen und politischen Status  messen Sie als

Bundeskanzler den unter diesem Namen auftretenden Personen zu?