4765/J XX.GP
der Abgeordneten Smolle und PartnerInnen
betreffend Neukonstituierung des Beirates für die slowenische Volksgruppe beim
Bundeskanzleramt
Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 8. Juli 1998 zwei Organisationen der
slowenischen Volksgruppe, die im Kärntner Landtag vertretenen politischen Parteien sowie
die katholische Kirche aufgefordert, Mitglieder für den neu zu konstituierenden Beirat für die
slowenische Volksgruppe zu nominieren. Das Schreiben des Bundeskanzleramtes hat
folgenden Wortlaut:
Betrifft: Volksgruppenbeirat für die slowenische Volksgruppe;
Bestellung der Mitglieder für die nächste Funktionsperiode
Die Funktionsperiode des vorgesehenen Volksgruppenbeirates für die slowenische
Volksgruppe ist nach dem Volksgruppengesetz abgelaufen. Daher ist der Volksgruppenbeirat
neu zu konstituieren und es sind für die nächste vierjährige Funktionsperiode die
Beiratsmitglieder zu bestellen.
Das Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst ersucht um die Nominierung von Mitgliedern
für diesen Beirat bis zum 24. Juli 1998.”
Bei der Bestellung der Mitglieder des Volksgruppenbeirates hat die Bundesregierung darauf
Bedacht zu nehmen, daß die in der betreffenden Volksgruppe wesentlichen politischen und
weltanschaulichen Meinungen entsprechend vertreten sind, wobei zu Mitgliedern eines
Volksgruppenbeirates nur Personen bestellt werden können, die
Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers sind und die im Hinblick auf ihre
Zugehörigkeit zur betreffenden Volksgruppe gewählt wurden oder dieser Volksgruppe
angehören oder
von einer Vereinigung vorgeschlagen wurden, die ihrem satzungsgemäßen Zweck nach
Volksgruppeninteressen vertritt und für die betreffende Volksgruppe repräsentativ ist oder
als Angehörige der Volksgruppe von einer Kirche oder Religionsgemeinschaft vorgeschlagen
wurden.
Das Aufforderungsschreiben des Bundeskanzleramtes enthält weder einen ordnungsgemäßen
Verweis auf die Rechtsgrundlage für die Bestellung und Zusammensetzung des Beirates noch
eine Angabe zu der in Aussicht genommenen Besetzung des Beirates, sprich, wer wurde
eingeladen wieviele Mitglieder zu nominieren.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundeskanzler
folgende
Anfrage
1. An wen erging in bezug auf den Beirat für die slowenische Volksgruppe die Aufforderung
wieviele Mitglieder für den neu zu konstituierenden Beirat zu nominieren‘?
2. Nach welchen Kriterien erfolgt die Auswahl der vorschlagsberechtigten Institutionen und die
Zuordnung von Beiratssitzen an diese im Hinblick auf das Erfordernis des § 4 Abs. 1 VGG,
daß die in der Volksgruppe wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen
entsprechend vertreten sein müssen‘? Welche Kriterien wurden zur Beurteilung angewendet
und wie lautet das Prüfungsergebnis‘?
3. Welche Kriterien wurden zur Beurteilung der Repräsentativität von Vereinigungen, die ihrem
satzungsgemäßen Zweck nach Volksgruppeninteressen vertreten im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 2
VGG angewandt und wie lautet das Prüfungsergebnis?
4. Erachten Sie, nachdem der Volksgruppenbeirat nicht die politische Vertretung der
Volksgruppe ist, sondern ein von der Bundesregierung bestelltes Beratungsorgan der
Bundesregierung und einzelner Minister ein durch Wahlen legitimiertes politisches
Vertretungsorgan der slowenischen Volksgruppe mit Öffentlichkeitsrecht für den politischen
Dialog mit der Volksgruppe für notwendig und nützlich?
5. Wurde beim Bundeskanzleramt eine “Vorsitzendenkonferenz der österreichischen
Volksgruppenbeiräte" eingerichtet? Wenn ja, nachdem es für eine derartige Konferenz keine
gesetzliche Grundlage gibt, auf welcher Grundlage, mit welcher Aufgabenstellung und
welchen Kompetenzen? Wenn nein, welchen rechtlichen und politischen Status messen Sie als
Bundeskanzler den unter diesem Namen auftretenden Personen zu?