4800/J XX.GP
Anfrage
des Abgeordneten Thomas Barmüller
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
betreffend Vergabe von Mobilfunkkonzessionen
Den konzessionierten Betreibern von Mobilfunknetzen werden per Bescheid Rechte
und Pflichten aufgetragen.
Da diese Bescheide eine wesentliche Rechtsgrundlage für die Geschäftstätigkeit der
Anbieter von Mobilfunkdienstleistungen und damit für Investitionstätigkeiten im Umfang
mehrerer Milliarden Schillinge bilden, besteht an der Rechtssicherheit und der dafür
notwendigen Sorgfalt der zuständigen Behörden ein erhebliches betriebs - und
volkswirtschaftliches Interesse.
Darüber hinaus soll durch eine möglichst störungsfreie Entwicklung des Marktes für
Telekommunikationsdienstleistungen die Versorgung mit zuverlässigen, preiswerten
und innovativen Angeboten gewährleistet und damit sowohl die Lebensqualität als
auch die wirtschaftlichen Standortbedingungen verbessert werden.
Aus den angeführten Gründen richten die unterzeichneten Abgeordneten an den
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die folgende schriftliche
Anfrage:
1. Wann und für welchen Zeitraum wurde die Berechtigung für den Betrieb des
analogen Mobilfunknetzes im 450 MHz Bereich (Autotelefonnetz C) erteilt?
2. Wann und für welchen Zeitraum wurde die Berechtigung für den Betrieb des
analogen Mobilfunknetzes im 450 MHz Bereich (Autotelefonnetz C) abgeändert
und welche Frequenzen wurden für dieses analoge Mobilfunknetz zugewiesen?
3. Welche finanziellen Leistungen an die Republik Österreich wurden für den Betrieb
des analogen Mobilfunknetzes im 450 MHz Bereich (Autotelefonnetz C) vom
Berechtigten erbracht?
4. Wer ist derzeit aufgrund welcher Bescheide berechtigt die für den Betrieb des
analogen Mobilfunknetzes (Autotelefonnetz C) vorgesehenen Mobilfunkfrequenzen
zu nutzen?
5. Wer nutzt diese in Frage 4 genannten Frequenzen tatsächlich?
6. Welche finanzielle Leistung an die Republik Österreich wurde von Mobilkom
Austria AG für die laut Spruch und Begründung des Bescheides vom 6. November
1996, GZ. 120637/IV - JD/96, “zur Erbringung des reservierten Fernmeldedienstes
mittels analogem Mobilfunk im 450 MHz Bereich (Autotelefonnetz D)”
zugewiesenen Frequenzen erbracht?
7. Welcher Frequenzbereich wurde in der Anlage zum Bescheid vom 6. November
1996, GZ 1 20637/lV - JD/96 (Konzession D - Netz), als Berechtigungsumfang
zugeteilt und welche Arten von Fernmeldeanlagen dürfen aufgrund dieser D - Netz -
Konzession betrieben
werden?
8. Durch welchen Bescheid wurde der Widerspruch im Bescheid GZ 120637/IV - JD/96
zwischen den in der Anlage zugeteilten Frequenzen und den genehmigten
Fernmeldeanlagen saniert?
9. Auf welche gesetzlichen Bestimmungen stützt sich dieser unter Frage 8
angesprochene sanierende Bescheid?
10. Auf welche gesetzliche Bestimmungen stützt sich die Zuständigkeit der Behörde,
die den in Frage 8 genannten sanierenden Bescheid erlassen hat?
11. Seit wann benutzt die Firma Mobilkom die in § 4 Abs. 2 der Konzession vom 6.
November 1996, GZ. 1 20637/IV - JD/96 in Aussicht gestellten zusätzlichen
Frequenzkanäle?
12. Wie treten Sie der in der Tageszeitung "Die Presse” am 13. Februar 1997 zitierten
Behauptung entgegen, daß die Firma Mobilkom angeblich unrechtmäßig
Funkfrequenzen aus dem D - Netz für ihr GSM - Mobilfunknetz nütze?
13. Mit welcher Begründung hat das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr
mit Bescheid vom 23. Juli 1997, GZ. 101006/IV - JD797 der Firma Mobilkom
rückwirkend Kanäle für ihr GSM - Netz zugeteilt und weiche finanziellen Leistungen
wurden dafür von der Firma Mobilkom erbracht?
14. Wann hat das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr oder die Firma
Telekom Control die Einhaltung der von der Firma max.mobil abgegeben
“Erfüllungsgarantien” überprüft?
15. Aus welchen Gründen wurden der Firma max.mobil bereits mit 1. September 1997
die laut Konzession erst ab 1. Jänner 98 in Aussicht gestellten zusätzlichen
Frequenzen zugeteilt?
16. Besteht eine Differenz zwischen dem in der Ausschreibung der DCS - 1800 -
Konzession genannten und dem laut Bescheid vom 19. August 1997, GZ.
101059/IV - JD/97 der Firma Connect zugestanden Frequenzbereich? Wenn ja, wie
begründen Sie diesen Unterschied und wie haben Sie diese Änderung der
Ausschreibungsbedingungen öffentlich bekannt gemacht?
17. Mit welcher Begründung sollen laut der in Frage 16 genannten DCS - 1800 -
Konzession bereits bei Erreichen einer Teilnehmerzahl von 300.000 und einem
Versorgungsgrad von 75% weitere Frequenzen zugeteilt werden, obwohl dazu laut
Ausschreibung erst ein gerechtfertigter Bedarf nachzuweisen wäre?