4800/J XX.GP

 

Anfrage

des Abgeordneten Thomas Barmüller

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

betreffend Vergabe von Mobilfunkkonzessionen

Den konzessionierten Betreibern von Mobilfunknetzen werden per Bescheid Rechte

und Pflichten aufgetragen.

Da diese Bescheide eine wesentliche Rechtsgrundlage für die Geschäftstätigkeit der

Anbieter von Mobilfunkdienstleistungen und damit für Investitionstätigkeiten im Umfang

mehrerer Milliarden Schillinge bilden, besteht an der Rechtssicherheit und der dafür

notwendigen Sorgfalt der zuständigen Behörden ein erhebliches betriebs - und

volkswirtschaftliches Interesse.

Darüber hinaus soll durch eine möglichst störungsfreie Entwicklung des Marktes für

Telekommunikationsdienstleistungen die Versorgung mit zuverlässigen, preiswerten

und innovativen Angeboten gewährleistet und damit sowohl die Lebensqualität als

auch die wirtschaftlichen Standortbedingungen verbessert werden.

Aus den angeführten Gründen richten die unterzeichneten Abgeordneten an den

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die folgende schriftliche

Anfrage:

1. Wann und für welchen Zeitraum wurde die Berechtigung für den Betrieb des

analogen Mobilfunknetzes im 450 MHz Bereich (Autotelefonnetz C) erteilt?

2. Wann und für welchen Zeitraum wurde die Berechtigung für den Betrieb des

analogen Mobilfunknetzes im 450 MHz Bereich (Autotelefonnetz C) abgeändert

und welche Frequenzen wurden für dieses analoge Mobilfunknetz zugewiesen?

3. Welche finanziellen Leistungen an die Republik Österreich wurden für den Betrieb

des analogen Mobilfunknetzes im 450 MHz Bereich (Autotelefonnetz C) vom

Berechtigten erbracht?

4. Wer ist derzeit aufgrund welcher Bescheide berechtigt die für den Betrieb des

analogen Mobilfunknetzes (Autotelefonnetz C) vorgesehenen Mobilfunkfrequenzen

zu nutzen?

5. Wer nutzt diese in Frage 4 genannten Frequenzen tatsächlich?

6. Welche finanzielle Leistung an die Republik Österreich wurde von Mobilkom

Austria AG für die laut Spruch und Begründung des Bescheides vom 6. November

1996, GZ. 120637/IV - JD/96, “zur Erbringung des reservierten Fernmeldedienstes

mittels analogem Mobilfunk im 450 MHz Bereich (Autotelefonnetz D)”

zugewiesenen Frequenzen erbracht?

7. Welcher Frequenzbereich wurde in der Anlage zum Bescheid vom 6. November

1996, GZ 1 20637/lV - JD/96 (Konzession D - Netz), als Berechtigungsumfang

zugeteilt und welche Arten von Fernmeldeanlagen dürfen aufgrund dieser D - Netz -

Konzession betrieben werden?

8. Durch welchen Bescheid wurde der Widerspruch im Bescheid GZ 120637/IV - JD/96

zwischen den in der Anlage zugeteilten Frequenzen und den genehmigten

Fernmeldeanlagen saniert?

9. Auf welche gesetzlichen Bestimmungen stützt sich dieser unter Frage 8

angesprochene sanierende Bescheid?

10. Auf welche gesetzliche Bestimmungen stützt sich die Zuständigkeit der Behörde,

die den in Frage 8 genannten sanierenden Bescheid erlassen hat?

11. Seit wann benutzt die Firma Mobilkom die in § 4 Abs. 2 der Konzession vom 6.

November 1996, GZ. 1 20637/IV - JD/96 in Aussicht gestellten zusätzlichen

Frequenzkanäle?

12. Wie treten Sie der in der Tageszeitung "Die Presse” am 13. Februar 1997 zitierten

Behauptung entgegen, daß die Firma Mobilkom angeblich unrechtmäßig

Funkfrequenzen aus dem D - Netz für ihr GSM - Mobilfunknetz nütze?

13. Mit welcher Begründung hat das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr

mit Bescheid vom 23. Juli 1997, GZ. 101006/IV - JD797 der Firma Mobilkom

rückwirkend Kanäle für ihr GSM - Netz zugeteilt und weiche finanziellen Leistungen

wurden dafür von der Firma Mobilkom erbracht?

14. Wann hat das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr oder die Firma

Telekom Control die Einhaltung der von der Firma max.mobil abgegeben

“Erfüllungsgarantien” überprüft?

15. Aus welchen Gründen wurden der Firma max.mobil bereits mit 1. September 1997

die laut Konzession erst ab 1. Jänner 98 in Aussicht gestellten zusätzlichen

Frequenzen zugeteilt?

16. Besteht eine Differenz zwischen dem in der Ausschreibung der DCS - 1800 -

Konzession genannten und dem laut Bescheid vom 19. August 1997, GZ.

101059/IV - JD/97 der Firma Connect zugestanden Frequenzbereich? Wenn ja, wie

begründen Sie diesen Unterschied und wie haben Sie diese Änderung der

Ausschreibungsbedingungen öffentlich bekannt gemacht?

17. Mit welcher Begründung sollen laut der in Frage 16 genannten DCS - 1800 -

Konzession bereits bei Erreichen einer Teilnehmerzahl von 300.000 und einem

Versorgungsgrad von 75% weitere Frequenzen zugeteilt werden, obwohl dazu laut

Ausschreibung erst ein gerechtfertigter Bedarf nachzuweisen wäre?