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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Dr. Karl Maitz, Ernst Fink, Günter Platter und Kollegen

 

an den Bundesminister für Finanzen

 

betreffend die Bevorschussung des Schmerzensgeldes für Revlnsp Bernhard St.

 

Revlnsp Bernhard St., wohnhaft in 8020 Graz, wurde am 10. 5. 1992 im Zuge einer Amtshandlung schwer verletzt.  Die Verletzung hatte einen dreiwöchigen Aufenthalt im UKH Graz und einen bisher insgesamt etwa 1 1 Monate verletzungsbedingten Krankenstand zur Folge.  Wegen der in Ausübung seiner Dienstpflichten erlittenen schweren Körperverletzung ist Revlnsp St. seit 10. 5. 1992 in seiner Erwerbsfähigkeit vermindert.  Von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter wurde der Vorfall als Dienstunfall anerkannt.  Das Verfahren beim Landesgericht für Strafsachen in Graz endete mit der rechtskräftigen Verurteilung des Täters.  Um seine Ansprüche geltend zu machen, klagte Revlnsp St. vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen in Graz.  Das Gericht erkannte zu Recht, daß der Beklagte S 402.317,-- samt Zinsen seit 1. 1. 1994, sowie die angelaufenen Prozeßkosten von S 38.499,60 zu bezahlen habe.  Weiters beinhaltet das Urteil die Feststellung, daß der Beklagte für alle aus dem Vorfall vom 10. 5. 1992 resultierenden Schäden haftet.  Dieses Feststellungsbegehren wurde mit S 100.000,-- bewertet.

 

Nach Erhebungen über seine sozialen und finanziellen Verhältnisse wurden Herrn Revlnsp St. die Verfahrenskosten und der in der Zeit vom 10. 5. 1992 bis 31. 12. 1993 entstandene Einkommensnachteil überwiesen.  Bis heute wurde jedoch nicht das Schmerzensgeld in der Höhe von S 300.000,-- überwiesen.

§ 9 Abs. 1 Z 2 des Wachebedienstetenhilfeleistungsgesetzes (WHG) sieht jedoch die Bevorschussung von Ersatzansprüchen vor, wenn diese dem Wachebediensteten im Zivilrechtsweg rechtskräftig zugesprochen werden.

 

RevInsp St. urgierte mehrmals telefonisch beim Bundesministerium für Inneres sowie beim Bundesministerium für Finanzen, um zu einer Bevorschussung des Schmerzensgeldes zu gelangen, jedoch ohne Erfolg.  Einen schriftlichen Bescheid über Zuerkennung bzw.  Ablehnung des Schmerzensgeldes hat Revlnsp St. bis heute nicht erhalten.

 

Betreffend die Bevorschussung des Schmerzensgeldes wurde im Jahr 1993 eine parlamentarische Anfrage (Nr. 4773/J) gestellt.  In der Anfragebeantwortung Nr. 4666 vom 24. 6. 1993 teilte der damalige BM Löschnak mit, daß auf Schmerzensgeldforderungen nach Dienst- oder Arbeitsunfällen kein Vorschuß im Sinne des Wachebedienstetenhilfeleistungsgesetzes erbracht wird.  Weiters betonte BM Löschnak, daß sich ein'Anspruch auf Ersatz von Schmerzensgeld aus dem Begriff des Ersatzanspruches im § 9 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 desWHG nicht ableiten laßt und diese Rechtsansicht auch vom Bundeskanzleramt sowie vom Bundesministerium für Finanzen geteilt wird.

 

Mehrere Juristen, die Revlnsp St. kontaktierte, vertreten jedoch die Ansicht, daß unter dem Begriff des Ersatzanspruches auch das Schmerzensgeld fällt und somit eine Vorschußleistung des Bundes möglich sei.

 

Revlnsp St. ersuchte daher die Österreichische Präsidentschaftskanzlei um Unterstützung in dieser Angelegenheit.  Diese teilte Herrn St. mit, daß das Bundesministerium für Inneres mit Schreiben vom 16. 1. 1995 das Bundesministerium für Finanzen um Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme einer Bevorschussung des durch das Gericht zugesprochenen Betrags in der Höhe von S 502.317,-- - und somit auch des Schmerzensgeldes - gemäß § 9 Abs. 1 des WHG ersucht hat.

 

Weiters legte Revlnsp St. im Juni 1995 eine Beschwerde bei der Volksanwaltschaft ein.  Der zuständige Volksanwalt Horst Schender teilte mit Schreiben vom 22. 2. 1996 Herrn Revlnsp St. ebenfalls mit, daß das Bundesministerium für Inneres die Bevorschussung des Schmerzensgeldes beim Bundesministerium für Finanzen beantragt habe.

 

Es soll auch ein Gerichtsverfahren beim Oberlandesgericht Linz gegeben haben, bei dem unter anderem auch die Bevorschussung des Schmerzensgeldes für zwei Exekutivbeamte abgehandelt wurde, die nach schweren Verletzungen im Dienst ähnliche Probleme hatten wie Revlnsp St. Angeblich soll dieses Gerichtsverfahren in Linz die Verpflichtung des Bundes ergeben haben, auch Schmerzensgeldansprüche zu bevorschussen.

 

Während also der ehemalige Innenminister Löschnak in seiner Anfragebeantwortung die Möglichkeit der bevorschussenden Auszahlung des Schmerzensgeldes verneinte, ist der BM für Inneres nunmehr offensichtlich der Ansicht, daß nach dem Wachebediensteten­hifeleistungsgesetz eine Bevorschussung des Schmerzensgeldes möglich ist.

 

Es herrscht hier eine unterschiedliche Rechtsauslegung vor und es hat daher den Anschein, daß die endgültige Klärung dieser Causa zwischen dem Bundesministerium für Inneres und dem Bundesministerium für Finanzen hin und her geschoben wird.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Finanzen folgende

Anfrage:

1.       Wieso erhielt Revlnsp St. bis heute keinen schriftlichen Bescheid über Zuerkennung oder Ablehnung der Bevorschussung des Schmerzensgeldes?

 

2.    Sind Sie der Ansicht, daß unter dem Begriff des Ersatzanspruches des § 9 VMG auch das Schmerzensgeld fällt und sich somit ein Anspruch auf bevorschussenden Ersatz von Schmerzensgeld durch den Bund ableiten läßt?

a)    Wenn ja warum wurde bis heute die bevorschussende Auszahlung des Schmerzensgeldes nicht veranlaßt?

 

b)    Wenn nein, warum nicht?

 

3.    Kennen Sie das oben angesprochene Gerichtsurteil des Oberlandesgerichtes Linz für Zivilrechtssachen?

a)    Stimmt es, daß das Gerichtsurteil in diesem Verfahren eine verpflichtende Vorschußzahlung des Bundes für Schmerzensgeldforderungen vorsieht?

 

b)    Wenn @ sehen Sie darin ein Präjudiz für die Ansprüche von Revlnsp St.?

 

4.    Hat das Bundesministerium für Inneres Sie um eine Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme einer Bevorschussung des durch das Gericht zugesprochenen Ersatzansprüche in der Höhe von S 502.317,-- - und somit auch des Schmerzensgeldes in der Höhe von S 3 00. 000,-- - an Herrn Revlnsp St. ersucht?  Wenn @ wann wurde dieses Ersuchen gestellt und wie lautete Ihre Antwort (Bitte den genauen Wortlaut und den Zeitpunkt der Antwort)?

 

5.    Wenn die Zustimmung des Bundesministeriums für Inneres zur Bevorschussung des Schmerzensgeldes vorliegen sollte, wieso wurde dann der Betrag für das Schmerzensgeld noch nicht überwiesen?

 

6.    Wenn für Sie die Vorschußzahlung des Schmerzensgeldes durch den Bund auf Grund der geltenden Rechtslage nicht möglich ist, werden sie eine Änderung des Wachebediensteten­hilfeleistungsgesetzes dahingehend anstreben, daß in Zukunft eine vorläufige Übernahme des Schmerzensgeldes durch den Bund möglich ist?