4814/J XX.GP

 

ANFRAGE

der Abgeordneten Dipl. - Ing. Maximilian Hofmann, Mag. Herbert Haupt

und Kollegen an den

Bundesminister für Inneres

betreffend einiger Anfragebeantwortungen hinsichtlich der Anfragen

4402/J, 4403/J, 4404/J, 4421/J, 4422/J

Zu den eingangs angeführten Anfragen wurde den Abgeordneten in der Anfragebeant -

wortung 4039/AB zu 4402/J mitgeteilt, daß

“der in der Anfrage angesprochene Bescheid der Bezirkshauptmann -

schaft Wels - Land, mit dem jede Tätigkeit des Vereines bis zur endgültigen

Entscheidung über seine behördliche Auflösung eingestellt wurde,

Gegenstand einer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde

gem. Art. 144 B - VG”

sei. Außerdem wurde folgendes dargetan:

“Ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine behördliche Auflösung

eines Vereines vorliegen, hat nun die hiefür zuständige Sicherheits -

direktion für Oberösterreich zu prüfen und zu beurteilen. Wie mir mitgeteilt

wurde, hat diese Behörde im Anschluß an die Einstellung der Vereins -

tätigkeit bereits ein entsprechendes Verfahren eingeleitet.

Ich bitte daher um Verständnis, wenn ich von der Beantwortung einzelner

damit zusammenhängender Fragen außerhalb und vor Abschluß anhängi -

ger Verfahren absehe.”

In derselben Weise wurden die Anfragen 4403/J, 4404/J, 4421/J sowie 4422/J beant -

wortet.

Die unterfertigten Abgeordneten sehen sich außer Stande, diese Argumentation

nachzuvollziehen, da am 18. Juni 1998 die Verfassungsgerichtshofbeschwerde von seiten des

Vereines “Dichterstein Offenhausen” zurückgezogen wurde.

Außerdem haben sich die genannten Abgeordneten in den angeführten schriftlichen par -

lamentarischen Anfragen lediglich hinsichtlich der Einstellung der Tätigkeit des Vereines

“Dichterstein Offenhausen” zu SichOl - 111 - 1998 - PIZE vom 24. April 1998 der BH Wels -

Land erkundigt, da gegen diesen Bescheid kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sein soll.

Ob mittlerweile auch noch andere vereinsbehördliche Maßnahmen gegen diesen Verein

gesetzt werden oder nicht, wollten die genannten Abgeordneten in den zitierten parla -

mentarischen Anfragen gar nicht wissen und sind deswegen auch mit keinen diesbezüglichen

Fragen an den Bundesminister für Inneres herangetreten.

Die Unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Inneres

folgende

Anfrage:

Werden Sie angesichts der geschilderten Umstände Ihren Verpflichtung gern. §§ 89 ff

GOG nachkommen und die oben angeführten Anfragen gewissenhaft und genauestens

beantworten?  -

Wenn nein, warum nicht?