4829/J XX.GP

 

ANFRAGE

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Verwertung von Zufallsergebnissen nach Telephonüberwachung

Eine jugendliche hat am Telephon, das von der Polizei wegen einer anderen Angelegenheit

überwacht wurde, über Haschisch geredet. Daraufhin erstattete die Polizei Anzeige bei der

Staatsanwaltschaft, die wiederum Anklage erhob. Es kam zum Prozeß beim

Jugendgerichtshof, obwohl dieses Beweisergebnis gemäß § 149c Abs 3 StPO nicht hätte

verwendet werden dürfen. Laut Standard, der darüber in seiner Ausgabe vom 14.7.1998

berichtete, leitete das Justizministerium eine Untersuchung ein. Die Jugendliche wurde vom

Gericht freigesprochen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1. Warum wurde von der Polizei an die Staatsanwaltschaft eine Anzeige gegen die

Jugendliche M. erstattet, obwohl dieses Zufallergebnis aus der Telephonabhöraktion

gemäß § 149c Abs 3 StPO nicht hätte verwertet werden dürfen?

2. Was werden Sie unternehmen, um zu verhindern, daß insbesondere angesichts des

Lauschangriffs sich derartige Vorfälle auch in Zukunft wiederholen und somit

Beweisergebnisse publik werden? -

3. Was geschieht mit den Protokollen über die Beweisergebnisse, die nicht verwertet

werden dürfen?

4. Wie werden Sie sicherstellen, daß die Protokolle über Beweisergebnisse nach

Telephon - und anderen Abhöraktionen, die nicht verwertet werden dürfen, auch nicht

auf den Umweg der Anzeige an die Staatsanwaltschaft publik werden?