4829/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Verwertung von Zufallsergebnissen nach Telephonüberwachung
Eine jugendliche hat am Telephon, das von der Polizei wegen einer anderen Angelegenheit
überwacht wurde, über Haschisch geredet. Daraufhin erstattete die Polizei Anzeige bei der
Staatsanwaltschaft, die wiederum Anklage erhob. Es kam zum Prozeß beim
Jugendgerichtshof, obwohl dieses Beweisergebnis gemäß § 149c Abs 3 StPO nicht hätte
verwendet werden dürfen. Laut Standard, der darüber in seiner Ausgabe vom 14.7.1998
berichtete, leitete das Justizministerium eine Untersuchung ein. Die Jugendliche wurde vom
Gericht freigesprochen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Warum wurde von der Polizei an die Staatsanwaltschaft eine Anzeige gegen die
Jugendliche M. erstattet, obwohl dieses Zufallergebnis aus der Telephonabhöraktion
gemäß § 149c Abs 3 StPO nicht hätte verwertet werden dürfen?
2. Was werden Sie unternehmen, um zu verhindern, daß insbesondere angesichts des
Lauschangriffs sich derartige Vorfälle auch in Zukunft wiederholen und somit
Beweisergebnisse publik werden? -
3. Was geschieht mit den Protokollen über die Beweisergebnisse, die nicht verwertet
werden dürfen?
4. Wie werden Sie sicherstellen, daß die Protokolle über Beweisergebnisse nach
Telephon - und anderen Abhöraktionen, die nicht verwertet werden dürfen, auch nicht
auf den Umweg der Anzeige an die Staatsanwaltschaft publik werden?