4835/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Inneres
betreffend erkennungsdienstliche Behandlung eines Minderjährigen an der Grenze
Die Minderjährige A.P. wurde am 29.6.1995 anläßlich ihrer Einreise bei der
Grenzkontrollstelle Spielfeld erkennungsdienstlich behandelt. Der UVS Steiermark hat eine
dagegen eingebrachte Beschwerde aus formalen Gründen abgewiesen. Weiters wurde ein
Beschwerdegrund mit Hilfe einer zumindest zweifelhaften Beweiswürdigung abgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof hat in weiterer Folge einen Bescheid des UVS Steiermark
hinsichtlich der Zurückweisung wegen Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem
gesetzlichen Richter aufgehoben, dann nach seiner Ansicht der UVS eine Entscheidung über
die Zulässigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung von der Datenschutzkommission
einholen hätte müssen. Diese Entscheidung liegt nunmehr vor und es ist von der
Datenschutzkommission festgehalten, daß die erkennungsdienstliche Behandlung
rechtswidrig war, da kein gefährlicher Angriff vorgelegen war. Tatsächlich bestand
lediglich ein Verdacht gemäß § 16 SGG, ein gefährlicher Angriff setzt jedoch den Verdacht
nach den §§ 12, 14 oder 14a Suchtgiftgesetz voraus.
Die BH Leibnitz hat sich in dem ganzen Verfahren auf eine Weisung des
Bundesministeriums für Inneres, wonach eine erkennungsdienstliche Behandlung auch bei
Verdacht nach § 16 SGG vorzunehmen ist, gestützt. Die Datenschutzkommission hat
nunmehr deutlich ausgesprochen, daß diese Weisung
rechtswidrig war.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. In den Fällen des § 16 SGG sollte eine erkennungsdienstliche Behandlung jedoch nur
dann vorgenommen werden, wenn eine Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr oder Weitergabe
des Suchtgiftes erfolgte, beabsichtigt war oder ermöglicht werden sollte. Gab bzw gibt
es eine Weisung vom 28.4.1994, Zl 57000/128-II/16/94, mit dem Inhalt, daß bis auf
weiteres bei Vorliegen des Verdachtes gemäß §§ 15, 16 SGG eine
erkennungsdienstliche Behandlung zulässig ist?
2. Aufgrund welcher gesetzlicher Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes wurde
diese Weisung erlassen?
3. Wieviele Personen wurden aufgrund dieser Weisung erkennungsdienstlich behandelt
(aufgeschlüsselt nach Jahren)?
4. Wurden bzw werden diese Personen von der erkennungsdienstlichen Behandlung
verständigt?
5. Wenn nein, warum nicht?
6. Wurden oder werden die durch diese erkennungsdienstliche Behandlung ermittelten
Daten wieder gelöscht und wurden oder werden die betroffenen Personen davon
verständigt?
7. Wenn nein, warum nicht?
8. Inzwischen ist das Suchtmittelgesetz (SMG, BGBI 1 112/1997) in Kraft. Gibt es
hinsichtlich der erkennungsdienstlichen Behandlung im Zusammenhang mit Vergehen
nach dem Suchtmittelgesetz eine Weisung und wenn ja, wie lautet diese Weisung?