4835/J XX.GP

 

ANFRAGE

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Inneres

betreffend erkennungsdienstliche Behandlung eines Minderjährigen an der Grenze

Die Minderjährige A.P. wurde am 29.6.1995 anläßlich ihrer Einreise bei der

Grenzkontrollstelle Spielfeld erkennungsdienstlich behandelt. Der UVS Steiermark hat eine

dagegen eingebrachte Beschwerde aus formalen Gründen abgewiesen. Weiters wurde ein

Beschwerdegrund mit Hilfe einer zumindest zweifelhaften Beweiswürdigung abgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof hat in weiterer Folge einen Bescheid des UVS Steiermark

hinsichtlich der Zurückweisung wegen Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem

gesetzlichen Richter aufgehoben, dann nach seiner Ansicht der UVS eine Entscheidung über

die Zulässigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung von der Datenschutzkommission

einholen hätte müssen. Diese Entscheidung liegt nunmehr vor und es ist von der

Datenschutzkommission festgehalten, daß die erkennungsdienstliche Behandlung

rechtswidrig war, da kein gefährlicher Angriff vorgelegen war. Tatsächlich bestand

lediglich ein Verdacht gemäß § 16 SGG, ein gefährlicher Angriff setzt jedoch den Verdacht

nach den §§ 12, 14 oder 14a Suchtgiftgesetz voraus.

Die BH Leibnitz hat sich in dem ganzen Verfahren auf eine Weisung des

Bundesministeriums für Inneres, wonach eine erkennungsdienstliche Behandlung auch bei

Verdacht nach § 16 SGG vorzunehmen ist, gestützt. Die Datenschutzkommission hat

nunmehr deutlich ausgesprochen, daß diese Weisung rechtswidrig war.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1. In den Fällen des § 16 SGG sollte eine erkennungsdienstliche Behandlung jedoch nur

dann vorgenommen werden, wenn eine Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr oder Weitergabe

des Suchtgiftes erfolgte, beabsichtigt war oder ermöglicht werden sollte. Gab bzw gibt

es eine Weisung vom 28.4.1994, Zl 57000/128-II/16/94, mit dem Inhalt, daß bis auf

weiteres bei Vorliegen des Verdachtes gemäß §§ 15, 16 SGG eine

erkennungsdienstliche Behandlung zulässig ist?

2. Aufgrund welcher gesetzlicher Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes wurde

diese Weisung erlassen?

3. Wieviele Personen wurden aufgrund dieser Weisung erkennungsdienstlich behandelt

(aufgeschlüsselt nach Jahren)?

4. Wurden bzw werden diese Personen von der erkennungsdienstlichen Behandlung

verständigt?

5. Wenn nein, warum nicht?

6. Wurden oder werden die durch diese erkennungsdienstliche Behandlung ermittelten

Daten wieder gelöscht und wurden oder werden die betroffenen Personen davon

verständigt?

7. Wenn nein, warum nicht?

8. Inzwischen ist das Suchtmittelgesetz (SMG, BGBI 1 112/1997) in Kraft. Gibt es

hinsichtlich der erkennungsdienstlichen Behandlung im Zusammenhang mit Vergehen

nach dem Suchtmittelgesetz eine Weisung und wenn ja, wie lautet diese Weisung?