4855/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Kier, Schmidt,/Partnerinnen und Partner
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Paßversagung für Haftentlassene
Haftentlassenen wird nach Verbüßung ihrer Strafhaft immer öfter unter Berufung auf
§ 14 Abs 1 in Verbindung mit § 15 Abs 1 kein Reisepaß oder eine sonstige
Legitimationsurkunde ausgestellt bzw. diese(r) entzogen, wenn angebliche
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie den Reisepaß dazu benützen
könnten, z.B. illegalen Handel mit Waffen zu betreiben, Schlepperei zu begehen,
Suchtgift einzuführen oder die innere Sicherheit Österreichs zu gefährden.
Eine solche Paßversagung hat gravierende Konsequenzen für die Betroffenen und
erschwert ihre Integration in die Gesellschaft, da sie kaum eine Wohnung oder Arbeit
suchen, der Meldepflicht nachkommen, ein Telefon anmelden, ein Konto eröffnen
oder allfälligen Alimentationszahlungen nachkommen können, wenn es ihnen
unmöglich gemacht wird sich auszuweisen. Dies deshalb, weil sich die Versagung in
der Regel auch auf Personalausweise und andere Legitimationsurkunden erstreckt.
Die Einschätzung des Pressesprechers des Justizministeriums, Gerhard Litzka:
"Einen Paßentzug, gekoppelt mit dem Entzug des Personalausweises, halte ich für
absurd. Es kann nicht im Sinne der Sicherheitsbehörden sein, wenn sich Leute nicht
ausweisen können.” (NEWS, 36/98, S. 84).
Es ist absolut notwendig, daß die Behörde in den Begründungen für diesbezügliche
Bescheide nach einem Beweisverfahren feststellt, warum im Einzelfall bestimmte
Tatsachen vorliegen, die die Annahme der Begehung bestimmter Taten auch in der
Zukunft befürchten lassen. Der Hinweis auf eine Verurteilung des Betroffenen wegen
eines bestimmten Delikts allein erscheint dafür nicht ausreichend zu sein, wie aus
Überlegungen des Bundesministeriums für Justiz zu dieser Angelegenheit (in einem
Brief - GZ 423.926/11 -V. 1/1996 - an die Rechtsanwältin Monika Pitzlberger vom
22.11.1996 dargelegt) hervorgeht. Im Falle von Suchtgiftdelikten sei im übrigen die
erfolgreiche Absolvierung einer Drogentherapie zu berücksichtigen. Auch die
unbestimmte Versagungsdauer dürfte jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehren.
Die in den Bescheiden bzw. Schreiben des BMI verwendete Formulierung eines
notwendigen “Wohlverhaltens” des Betroffenen “über einen bestimmten vertretbaren
Mindestzeitraum” - bei Drogendelikten von drei Jahren gibt jedenfalls Spielraum für
Behördenwillkür (vgl. z.B. 9,568.564/2 - III/12/96, AR Hala vom 13.6.96).
Daher stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende
ANFRAGE
an den Bundesminister für Inneres:
1. Wie vielen Personen wurde von 1994 bis heute (aufgeschlüsselt nach Jahren,
Bundesländern und Staatsbürgerschaft) nach Verbüßung der Strafhaft der Paß
gemäß § 14 Abs 1 Ziffer 3 und 4 (in Verbindung mit § 15) versagt? Wie viele von
diesen Personen waren Haftentlassene?
13. Stimmt es, daß derzeit im Bundesministerium für Inneres an einer neuen Form
eines Lichtbildausweises, der ausschließlich zur Identitätsfeststellung dient,
jedoch nicht zur Ausreise aus Österreich berechtigt, gearbeitet wird? Wenn ja,
wann wird eine entsprechende Regierungsvorlage dem Nationalrat zugeleitet?
14.Wenn ja: würde die Inanspruchnahme eines solchen Ausweises durch
Haftentlassene diese nicht als solche erkennbar machen und somit
gewissermaßen stigmatisieren, da alle anderen Personen auf ein solches
Dokument nicht angewiesen sind?
15. Wie ist eine Paßversagung gemäß § 14 Paßgesetz mit der Freizügigkeit der
Arbeitnehmer bzw. der Niederlassungsfreiheit in der EU gemäß Art. 7a EG -
Vertrag (bzw. Art. 14 in der Fassung des Vertrages von Amsterdam) zu
vereinbaren?