4855/J XX.GP

 

                                                         ANFRAGE

 

der Abgeordneten Kier, Schmidt,/Partnerinnen und Partner

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Paßversagung für Haftentlassene

 

Haftentlassenen wird nach Verbüßung ihrer Strafhaft immer öfter unter Berufung auf

§ 14 Abs 1 in Verbindung mit § 15 Abs 1 kein Reisepaß oder eine sonstige

Legitimationsurkunde ausgestellt bzw. diese(r) entzogen, wenn angebliche

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie den Reisepaß dazu benützen

könnten, z.B. illegalen Handel mit Waffen zu betreiben, Schlepperei zu begehen,

Suchtgift einzuführen oder die innere Sicherheit Österreichs zu gefährden.

Eine solche Paßversagung hat gravierende Konsequenzen für die Betroffenen und

erschwert ihre Integration in die Gesellschaft, da sie kaum eine Wohnung oder Arbeit

suchen, der Meldepflicht nachkommen, ein Telefon anmelden, ein Konto eröffnen

oder allfälligen Alimentationszahlungen nachkommen können, wenn es ihnen

unmöglich gemacht wird sich auszuweisen. Dies deshalb, weil sich die Versagung in

der Regel auch auf Personalausweise und andere Legitimationsurkunden erstreckt.

Die Einschätzung des Pressesprechers des Justizministeriums, Gerhard Litzka:

"Einen Paßentzug, gekoppelt mit dem Entzug des Personalausweises, halte ich für

absurd. Es kann nicht im Sinne der Sicherheitsbehörden sein, wenn sich Leute nicht

ausweisen können.” (NEWS, 36/98, S. 84).

Es ist absolut notwendig, daß die Behörde in den Begründungen für diesbezügliche

Bescheide nach einem Beweisverfahren feststellt, warum im Einzelfall bestimmte

Tatsachen vorliegen, die die Annahme der Begehung bestimmter Taten auch in der

Zukunft befürchten lassen. Der Hinweis auf eine Verurteilung des Betroffenen wegen

eines bestimmten Delikts allein erscheint dafür nicht ausreichend zu sein, wie aus

Überlegungen des Bundesministeriums für Justiz zu dieser Angelegenheit (in einem

Brief - GZ 423.926/11 -V. 1/1996 - an die Rechtsanwältin Monika Pitzlberger vom

22.11.1996 dargelegt) hervorgeht. Im Falle von Suchtgiftdelikten sei im übrigen die

erfolgreiche Absolvierung einer Drogentherapie zu berücksichtigen. Auch die

unbestimmte Versagungsdauer dürfte jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehren.

Die in den Bescheiden bzw. Schreiben des BMI verwendete Formulierung eines

notwendigen “Wohlverhaltens” des Betroffenen “über einen bestimmten vertretbaren

Mindestzeitraum” - bei Drogendelikten von drei Jahren gibt jedenfalls Spielraum für

Behördenwillkür (vgl. z.B. 9,568.564/2 - III/12/96, AR Hala vom 13.6.96).

Daher stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende

 

                                                            ANFRAGE

 

an den Bundesminister für Inneres:

1. Wie vielen Personen wurde von 1994 bis heute (aufgeschlüsselt nach Jahren,

    Bundesländern und Staatsbürgerschaft) nach Verbüßung der Strafhaft der Paß

    gemäß § 14 Abs 1 Ziffer 3 und 4 (in Verbindung mit § 15) versagt? Wie viele von

    diesen Personen waren Haftentlassene?

13. Stimmt es, daß derzeit im Bundesministerium für Inneres an einer neuen Form

      eines Lichtbildausweises, der ausschließlich zur Identitätsfeststellung dient,

      jedoch nicht zur Ausreise aus Österreich berechtigt, gearbeitet wird? Wenn ja,

      wann wird eine entsprechende Regierungsvorlage dem Nationalrat zugeleitet?

14.Wenn ja: würde die Inanspruchnahme eines solchen Ausweises durch

     Haftentlassene diese nicht als solche erkennbar machen und somit

     gewissermaßen stigmatisieren, da alle anderen Personen auf ein solches

     Dokument nicht angewiesen sind?

15. Wie ist eine Paßversagung gemäß § 14 Paßgesetz mit der Freizügigkeit der

Arbeitnehmer bzw. der Niederlassungsfreiheit in der EU gemäß Art. 7a EG -

     Vertrag (bzw. Art. 14 in der Fassung des Vertrages von Amsterdam) zu

     vereinbaren?