4856/J XX.GP
der Abgeordneten Kier Schmidt,/Partnerinnen und Partner
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Datenabgleich zwecks Verwaltungsstrafverfahren durch
Gendarmeriebeamte
Die Wohnadresse und die am Kraftfahrzeugszulassungsschein von
Autobesitzerinnen und - besitzern angegebene Adresse müssen übereinstimmen.
Wer den Hauptwohnsitz wechselt, hat dies - laut Belehrung auf dem
Zulassungsschein - innerhalb von sieben Tagen der zuständigen Behörde zu
melden. Geschieht dies nicht, kann ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet
werden, wobei auf das entsprechende Vergehen eine Strafe von bis zu 30.000 (!)
Schilling stehen kann.
Laut einem Bericht der "Tiroler Tageszeitung" vom 27.7.1998 (S. 9) wenden
Bedienstete des Gendarmeriepostens Wörgl eigenwillige Methoden an, um
"Sündern" auf die Spur zu kommen. Zitat: "Die Gendarmen in Wörgl haben ein
einfaches, aber effizientes System: Sie lassen sich vom Meldeamt das Melderegister
geben und ein Beamter vergleicht diese Daten mit den Daten im Computer der
Gendarmerie. Wer erwischt wird, muß auf den Posten kommen und seine Tat
begründen. Führerschein und Zulassung werden abgelichtet und zusammen mit dem
erstellten Protokoll zwecks Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Kufstein
geschickt." In Wörgl wurden auf diese Weise rund 60 Personen ”ausgeforscht".
Ein solcher Datenabgleich zwecks Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens nur
wegen des Deliktes einer vergessenen Umschreibung der Zulassung läßt sich weder
mit dem Datenschutzgesetz noch mit dem Hauptwohnsitzgesetz oder dem
Sicherheitspolizeigesetz in Einklang bringen. Auch die seit 1. Oktober 1997
geltenden Bestimmungen zum automationsunterstützten Datenabgleich
(Rasterfahndung) scheinen hier nicht zur Anwendung gebracht werden zu können.
Daher stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende
ANFRAGE
an den Bundesminister für Inneres:
1. Ist Ihnen die Vorgangsweise des Gendarmeriepostens Wörgl bekannt? Wenn ja,
halten Sie sie für gesetzeskonform?
2. Bei welchen Bezirkshauptmannschaften bzw. bei welchen
Bundespolizeidirektionen werden Datenabgleiche der oben beschriebenen Art
durchgeführt?
3. Wie oft und durch welche Organisationseinheiten erfolgten bisher solche
Datenabgleiche zwecks Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens?