4856/J XX.GP

 

der Abgeordneten Kier Schmidt,/Partnerinnen und Partner

an den Bundesminister für Inneres

 

betreffend Datenabgleich zwecks Verwaltungsstrafverfahren durch

Gendarmeriebeamte

 

Die Wohnadresse und die am Kraftfahrzeugszulassungsschein von

Autobesitzerinnen und  - besitzern angegebene Adresse müssen übereinstimmen.

Wer den Hauptwohnsitz wechselt, hat dies  - laut Belehrung auf dem

Zulassungsschein  - innerhalb von sieben Tagen der zuständigen Behörde zu

melden. Geschieht dies nicht, kann ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet

werden, wobei auf das entsprechende Vergehen eine Strafe von bis zu 30.000 (!)

Schilling stehen kann.

Laut einem Bericht der "Tiroler Tageszeitung" vom 27.7.1998 (S. 9) wenden

Bedienstete des Gendarmeriepostens Wörgl eigenwillige Methoden an, um

"Sündern" auf die Spur zu kommen. Zitat: "Die Gendarmen in Wörgl haben ein

einfaches, aber effizientes System: Sie lassen sich vom Meldeamt das Melderegister

geben und ein Beamter vergleicht diese Daten mit den Daten im Computer der

Gendarmerie. Wer erwischt wird, muß auf den Posten kommen und seine Tat

begründen. Führerschein und Zulassung werden abgelichtet und zusammen mit dem

erstellten Protokoll zwecks Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Kufstein

geschickt." In Wörgl wurden auf diese Weise rund 60 Personen ”ausgeforscht".

Ein solcher Datenabgleich zwecks Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens nur

wegen des Deliktes einer vergessenen Umschreibung der Zulassung läßt sich weder

mit dem Datenschutzgesetz noch mit dem Hauptwohnsitzgesetz oder dem

Sicherheitspolizeigesetz in Einklang bringen. Auch die seit 1. Oktober 1997

geltenden Bestimmungen zum automationsunterstützten Datenabgleich

(Rasterfahndung) scheinen hier nicht zur Anwendung gebracht werden zu können.

Daher stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende

 

                                                       ANFRAGE

 

an den Bundesminister für Inneres:

 

1. Ist Ihnen die Vorgangsweise des Gendarmeriepostens Wörgl bekannt? Wenn ja,

    halten Sie sie für gesetzeskonform?

2. Bei welchen Bezirkshauptmannschaften bzw. bei welchen

    Bundespolizeidirektionen werden Datenabgleiche der oben beschriebenen Art

    durchgeführt?

3. Wie oft und durch welche Organisationseinheiten erfolgten bisher solche

    Datenabgleiche zwecks Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens?