4882/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Justiz
betreffend Strafanzeige gegen K.D. aufgrund des Artikels vom 13.11.1997 in der
Zeitschrift “Der 13.” gegen homosexuelle Personen
Das österreichische Lesben - und Schwulenforum sowie 53 weitere Einschreiter/innen,
darunter verschiedene Homosexuelleninitiativen haben aufgrund des Artikels “Diemans
Orientierung”, der in der Zeitschrift “Der 13.”, Nr. 11 vom 13.11.1997 erschienen ist eine
Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Linz übermittelt.
Mit der Einführung des Straftatbestandes “Verhetzung” (§ 283 StGB) wurde laut
Justizausschussbericht auch dem UN - Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen
rassischer Diskriminierung Rechnung getragen. Unzweifelhaft wird mit diesem Artikel
durch K.D. öffentlich zu feindseligen Handlungen gegen Homosexuelle und Lesben (“Sie
gehörten geschlechtsspezifisch mit Peitsche und Ochsenzimmer zurechtgewiesen!”
sollten mit Nazimethoden konfrontiert werden!” ... “Bürgerwehr tut Not!”) aufgefordert. Es
ist auch unzweifelhaft, dass durch den gegenständlichen Artikel die Gruppe der
Homosexuellen und Lesben in eine die Menschenwürde verletzenden Weise verächtlich
gemacht werden (“Die Homosexuellen kriechen jetzt überall wie Ratten aus ihren Löchern
Menschenrechte im Umgang mit Homosexualität und Homosexuellen geltend zu
machen, ist absurd. ... “Sünde und Sündern hat keinen Anspruch auf Achtung ...“).
Gemäß § 3d Verbotsgesetz ist zu bestrafen, wer öffentlich in Druckwerken zu einer der
nach § 1 oder § 3 des Verbotsgesetzes verbotenen Handlungen auffordert. Im
gegenständlichen Artikel fordert der Verfasser öffentlich auf, Schwule und Lesben, die sich
zu ihrer Homosexualität bekennen, mit Nazimethoden zu bekämpfen. Gleichzeitig erinnert
die Gleichsetzung der Homosexuellen mit Ratten an eine Diktion, die an den
Nationalsozialismus erinnert, wo mit solchen Methoden konsequent zur Verfolgung und
Vernichtung der Juden, der Angehörigen der Volksgruppe der Roma aber auch der
Homosexuellen aufgerufen wurde.
Gemäß § 282 StGB ist jemand zu bestrafen, der in einem Druckwerk zu einer mit Strafe
bedrohten Handlung auffordert. Mit der Forderung, Homosexuelle mit allen möglichen
Mitteln des Widerstandes zu bekämpfen, Bürgerwehren dagegen zu errichten, mit Peitsche
und Ochsenzimmer zurechtzuweisen, wird in diesem Artikel zur Bekämpfung der
Homosexuellen ganz konkret zur Anwendung strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben
der Homosexuellen aufgerufen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Wie lautet die Begründung der Staatsanwaltschaft Linz, mit der im gegenständlichen
Fall die Zurücklegung der Strafanzeige gegen K.D. erfolgte?
2. Ist es allgemein gültige Meinung der Anklagebehörde, dass durch derartige Artikel
der Tatbestand der Verhetzung nicht vorliegt?
3. Wann ist dann der Tatbestand des § 283 StGB (Verhetzung) nach Meinung der
Anklagebehörde erfüllt?
4. Denken Sie angesichts dieser Entscheidungspraxis der Anklagebehörde an eine
Novellierung des § 283 StGB (Verhetzung), um den Schutz der Menschenrechte für
soziale, ethnische, kulturelle und andere Minderheiten zu verbessern?
5. Wie lautet die Begründung der Anklagebehörde, dass durch den gegenständlichen
Artikel ein Verstoss gegen das Verbotsgesetz nicht vorliegt?
6. Warum stellt für die Anklagebehörde die Aufforderung, mit allen Mitteln gegen
Lesben und Schwule vorzugehen (Bürgerwehren zu errichten, mit Ochsenzimmer
zurechtzuweisen, ...), keine Aufforderung zu einer mit Strafe bedrohten Handlung
dar?
7. Der Richter des Landesgerichtes Linz im Verfahren 24EVr2326/97 vergleicht in
seiner Urteilsbegründung die Homosexualität mit Verhalten in der Tierwelt (S 14 f
des Urteiles). Teilen Sie die Auffassung, dass dadurch die Gesinnung der
homosexuellen Antragsteller/innen verächtlicht gemacht wird?
8. Was wird von Ihrem Ministerium aufgrund dieser Entgleisung gegen den betroffenen
Richter unternommen?
Werden Sie veranlassen, dass gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird?
Werden Sie dafür sorgen, dass sich die Justizbehörden bei den lesbischen und
schwulen Antragsteller/innen für dieses Verhalten eines Richters entschuldigen?