4882/J XX.GP

 

                                           ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Justiz

 

betreffend Strafanzeige gegen K.D. aufgrund des Artikels vom 13.11.1997 in der

Zeitschrift “Der 13.” gegen homosexuelle Personen

Das österreichische Lesben - und Schwulenforum sowie 53 weitere Einschreiter/innen,

darunter verschiedene Homosexuelleninitiativen haben aufgrund des Artikels “Diemans

Orientierung”, der in der Zeitschrift “Der 13.”, Nr. 11 vom 13.11.1997 erschienen ist eine

Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Linz übermittelt.

 

Mit der Einführung des Straftatbestandes “Verhetzung” (§ 283 StGB) wurde laut

Justizausschussbericht auch dem UN - Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen

rassischer Diskriminierung Rechnung getragen. Unzweifelhaft wird mit diesem Artikel

durch K.D. öffentlich zu feindseligen Handlungen gegen Homosexuelle und Lesben (“Sie

gehörten geschlechtsspezifisch mit Peitsche und Ochsenzimmer zurechtgewiesen!”

sollten mit Nazimethoden konfrontiert werden!” ... “Bürgerwehr tut Not!”) aufgefordert. Es

ist auch unzweifelhaft, dass durch den gegenständlichen Artikel die Gruppe der

Homosexuellen und Lesben in eine die Menschenwürde verletzenden Weise verächtlich

gemacht werden (“Die Homosexuellen kriechen jetzt überall wie Ratten aus ihren Löchern

Menschenrechte im Umgang mit Homosexualität und Homosexuellen geltend zu

machen, ist absurd. ... “Sünde und Sündern hat keinen Anspruch auf Achtung ...“).

 

Gemäß § 3d Verbotsgesetz ist zu bestrafen, wer öffentlich in Druckwerken zu einer der

nach § 1 oder § 3 des Verbotsgesetzes verbotenen Handlungen auffordert. Im

gegenständlichen Artikel fordert der Verfasser öffentlich auf, Schwule und Lesben, die sich

zu ihrer Homosexualität bekennen, mit Nazimethoden zu bekämpfen. Gleichzeitig erinnert

die Gleichsetzung der Homosexuellen mit Ratten an eine Diktion, die an den

Nationalsozialismus erinnert, wo mit solchen Methoden konsequent zur Verfolgung und

Vernichtung der Juden, der Angehörigen der Volksgruppe der Roma aber auch der

Homosexuellen aufgerufen wurde.

 

Gemäß § 282 StGB ist jemand zu bestrafen, der in einem Druckwerk zu einer mit Strafe

bedrohten Handlung auffordert. Mit der Forderung, Homosexuelle mit allen möglichen

Mitteln des Widerstandes zu bekämpfen, Bürgerwehren dagegen zu errichten, mit Peitsche

und Ochsenzimmer zurechtzuweisen, wird in diesem Artikel zur Bekämpfung der

Homosexuellen ganz konkret zur Anwendung strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben

der Homosexuellen aufgerufen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

                                                      ANFRAGE:

 

1. Wie lautet die Begründung der Staatsanwaltschaft Linz, mit der im gegenständlichen

     Fall die Zurücklegung der Strafanzeige gegen K.D. erfolgte?

 

2.  Ist es allgemein gültige Meinung der Anklagebehörde, dass durch derartige Artikel

     der Tatbestand der Verhetzung nicht vorliegt?

 

3.  Wann ist dann der Tatbestand des § 283 StGB (Verhetzung) nach Meinung der

     Anklagebehörde erfüllt?

 

4.  Denken Sie angesichts dieser Entscheidungspraxis der Anklagebehörde an eine

     Novellierung des § 283 StGB (Verhetzung), um den Schutz der Menschenrechte für

     soziale, ethnische, kulturelle und andere Minderheiten zu verbessern?

 

5.  Wie lautet die Begründung der Anklagebehörde, dass durch den gegenständlichen

     Artikel ein Verstoss gegen das Verbotsgesetz nicht vorliegt?

 

6.  Warum stellt für die Anklagebehörde die Aufforderung, mit allen Mitteln gegen

     Lesben und Schwule vorzugehen (Bürgerwehren zu errichten, mit Ochsenzimmer

     zurechtzuweisen, ...), keine Aufforderung zu einer mit Strafe bedrohten Handlung

     dar?

 

7.  Der Richter des Landesgerichtes Linz im Verfahren 24EVr2326/97 vergleicht in

     seiner Urteilsbegründung die Homosexualität mit Verhalten in der Tierwelt (S 14 f

     des Urteiles). Teilen Sie die Auffassung, dass dadurch die Gesinnung der

     homosexuellen Antragsteller/innen verächtlicht gemacht wird?

 

8.  Was wird von Ihrem Ministerium aufgrund dieser Entgleisung gegen den betroffenen

     Richter unternommen?

 

Werden Sie veranlassen, dass gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird?

 

 Werden Sie dafür sorgen, dass sich die Justizbehörden bei den lesbischen und

       schwulen Antragsteller/innen für dieses Verhalten eines Richters entschuldigen?