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ANFRAGE

 

 

 

der Abgeordneten Helmut Dietachmayr, Georg Oberhaidinger und Genossen

an den Bundesminister für Arbeit und Soziales betreffend Verbesserung des Unfallversicherungsschutzes für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren

 

 

In einer geplanten Novellierung des § 176 Abs. 1 Ziffer 7 ASVG ist vorgesehen, den Versicherungsschutz auf Tätigkeiten auszuweiten, die Mitglieder der Feuerwehren in Vollziehung von durch Bundes- oder Landesgesetz an die Organisationen übertragenen behördlichen Aufgaben verrichten.

Soweit bisher aus der Praxis ersichtlich, gibt es kaum den Feuerwehren übertragene behördliche Aufgaben.  Außerdem wird durch die Einschränkung auf bundes- oder landesgesetzliche Anordnung gerade jener Vielzahl von Fällen nicht Rechnung getragen, in denen ein Einschreiten der Freiwilligen Feuerwehren durch Verordnung und Bescheid, insbesondere aber durch sonstigen behördlichen Auftrag (bis hin zu faktischen Amtshandlungen), initiiert wird.  Man denke nur an konkrete Arbeitsaufträge durch Bürgermeister bzw. den Bezirkshauptmann oder Aufträge, die durch Sicherheitsorgane erteilt werden.  Notwendige Sitzungsteilnahmen, etwa für die Koordinierung der Tätigkeit im Einsatzfall usw., solche zur Wahrung der Schlagkraft der Freiwilligen Feuerwehren und ähnliches erscheinen nicht abgedeckt.  Schließlich gibt es noch Tätigkeiten, für die die einzelnen Feuerwehrgesetze Ermächtigungen zur Durchführung vorsehen, so etwa die Schulung Dritter (Gemeindebevölkerung) im vorbeugendem Brandschutz bzw.  Katastrophenschutz.  Auch diese Fälle wären nach der derzeit vorgeschlagenen Formulierung nicht abgedeckt.

 

Eine Gesetzesänderung sollte jedoch bewirken, daß für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren ein absehbarer und klargestellter Unfallversicherungsschutz nicht nur für Einsatz, Übung und Ausbildung, sondern für alle zur Vorbereitung ihrer Tätigkeit bzw. diverse Nebentätigkeiten, zu denen sie beauftragt bzw. wozu sie ermächtigt sind, besteht.

 

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Arbeit und

Soziales nachstehende

 

Anfrage:

 

 

1)      Ist eine Novellierung des § 176 ASVG in nächster Zukunft geplant?

 

2)       Werden die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren von dieser geplante Änderung erfaßt?

 

3)       Welche Tätigkeiten dieses Personenkreises werden in Hinkunft von der Neuregelung des Unfallversicherungsschutzes abgedeckt?

 

4)    Wird durch die Änderung sichergestellt, daß z.B. auch Arbeitsaufträge durch Bürgermeister bzw.  Bezirkshauptmänner, notwendige Sitzungsteilnahmen, Schulungen der Gemeindebevölkerung und dergleichen dem Unfallversicherungsschutz unterliegen?

 

5)    Wieviele Mitglieder von Freiwilligen Feuerwehren in ganz Österreich wären von dieser Gesetzesänderung betroffen?