4900/J XX.GP
der Abgeordneten Haller, Böhacker und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Umsatzsteuerbelastung für Heimhilfen
Der Anfragestellerin wurde ein Fall bekannt, bei dem eine Heimhilfe, durch ihr Zusatz -
einkommen bei dieser sozialen Tätigkeit, die maximale Umsatzhöhe von ÖS 300.000,-
geringfügig überschritt und somit Umsatzsteuerpflichtig wurde.
Im Gegensatz dazu besteht im §6 Zi. 15 eine Ausnahmeregelung für Tagesmütter als auch für
Altenpflege bei Pflegefamilien.
Daher stellt die Anfragestellerin an den Bundesminister für Finanzen folgende
Anfrage:
1. Ist es richtig, daß Personen, die durch ihren sozialen Einsatz bei Hilfsorganisationen,
bei denen sie zu geringfügigen Beträgen, Sozialbedürftige betreuen, mit diesem
Einkommen umsatzsteuerpflichtig werden?
a) Wenn ja, warum?
2. Wodurch unterscheiden sich die Tätigkeit bei einer sozialen Hilfsorganisation zu einer
Altenpflege bei Pflegefamilien oder der Tätigkeit einer Tagesmutter, daß diese
steuerlich unterschiedlich behandelt werden ?
3. Wann werden Sie Maßnahmen zur steuerlichen Gleichstellung dieser Tätigkeiten
setzen?
Wenn ja, bis wann?
Wenn nein warum nicht?